Ihr zuwider hat das Geschworenengericht die festgestellte, einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades gleichzusetzende und zu einem Ausspruch nach § 21 Abs 2 StGB führende Psychopathie des Angeklagten zutreffend nicht als Milderungsgrund iSd § 34 Abs 1 Z 13 StGB gewertet. Dieser läge dann vor, wenn die Schuldfähigkeit im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der Grenze einer (noch) verminderten (und nicht bereits ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt (SSt 57/47; Ebner in WK2 § 34 Rz 26). Davon kann aber nach den – auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** basierenden (S 515 ff, insb 527/II) – Urteilsannahmen nicht die Rede sein.Ihr zuwider hat das Geschworenengericht die festgestellte, einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades gleichzusetzende und zu einem Ausspruch nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB führende Psychopathie des Angeklagten zutreffend nicht als Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB gewertet. Dieser läge dann vor, wenn die Schuldfähigkeit im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der Grenze einer (noch) verminderten (und nicht bereits ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt (SSt 57/47; Ebner in WK2 Paragraph 34, Rz 26). Davon kann aber nach den – auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** basierenden (S 515 ff, insb 527/II) – Urteilsannahmen nicht die Rede sein.
Dass die Tatrichter den Milderungsgrund der Selbststellung des Angeklagten übersehen haben, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern wird im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu beachten sein (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 11 E 4b, 7). Schließlich entspricht die Wertung der wegen des versuchten Vergehens des Landzwangs nach §§ 15, 275 Abs 1 StGB erfolgten Vorstrafe als einschlägig zum vorliegenden Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 erster Satz zweiter Fall StGB, somit als erschwerend iSd § 33 Z 2 StGB, dem Gesetz, beruhen doch beide jeweils durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben begangenen Taten – ungeachtet der von der Beschwerde aufgezeigten verschiedenartigen Beweggründe des Angeklagten – jedenfalls auf dem gleichen Charaktermangel iSd § 71 StGB (vgl RIS-Justiz RS0091978). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3, 344 StPO).Dass die Tatrichter den Milderungsgrund der Selbststellung des Angeklagten übersehen haben, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern wird im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu beachten sein vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 11, E 4b, 7). Schließlich entspricht die Wertung der wegen des versuchten Vergehens des Landzwangs nach Paragraphen 15, 275, Absatz eins, StGB erfolgten Vorstrafe als einschlägig zum vorliegenden Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall StGB, somit als erschwerend iSd Paragraph 33, Ziffer 2, StGB, dem Gesetz, beruhen doch beide jeweils durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben begangenen Taten – ungeachtet der von der Beschwerde aufgezeigten verschiedenartigen Beweggründe des Angeklagten – jedenfalls auf dem gleichen Charaktermangel iSd Paragraph 71, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0091978). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.