Rechtssatz RS0100429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100429
Entscheidungsdatum
30.05.2006
Rechtssatz
Die Nichtigkeitssanktion des § 310 Abs 3 bezieht sich (ebenso wie jene des § 310 Abs 1 zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt und vom Vorsitzenden unterfertigt werden müssen.Die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 310, Absatz 3, bezieht sich (ebenso wie jene des Paragraph 310, Absatz eins, zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt und vom Vorsitzenden unterfertigt werden müssen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 76/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1986 9 Os 76/85
- 12 Os 71/89
Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 71/89
Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben einer neuerlichen schriftlichen Abfassung der (ergänzten) Frage (Fragen) und ihre neuerliche Unterfertigung durch den Vorsitzenden steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T1)
- 11 Os 43/06t
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 11 Os 43/06t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100429
Dokumentnummer
JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_012