Die dagegen aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht. Die Fragenrüge (Z 6, der Sache nach Z 4) weist zutreffend darauf hin, dass zwar der Schwurgerichtshof dem Antrag des Angeklagten (S 492/I) auf Ergänzung der Fragen an die Geschworenen um eine Eventualfrage nach dem Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach „§§ 15, 105, 106 StGB" stattgegeben hat (S 494 f/I), aber hienach die Fragen - entgegen der nichtigkeitsbewehrten Bestimmung des § 310 Abs 3 letzter Satz StPO - nicht nochmals in der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind.Die dagegen aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht. Die Fragenrüge (Ziffer 6,, der Sache nach Ziffer 4,) weist zutreffend darauf hin, dass zwar der Schwurgerichtshof dem Antrag des Angeklagten (S 492/I) auf Ergänzung der Fragen an die Geschworenen um eine Eventualfrage nach dem Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach „§§ 15, 105, 106 StGB" stattgegeben hat (S 494 f/I), aber hienach die Fragen - entgegen der nichtigkeitsbewehrten Bestimmung des Paragraph 310, Absatz 3, letzter Satz StPO - nicht nochmals in der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind.
Mit Blick auf § 345 Abs 3 StPO sei festgehalten, dass fallbezogen nicht unzweifelhaft erkennbar ist, dass die bezeichnete Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. Da nämlich weder (per se nicht unter Nichtigkeitssanktion stehend - Schindler, WK-StPO § 310 Rz 7) die schriftlich abgefassten Fragen an die Geschworenen noch die Niederschrift der diesen erteilten Rechtsbelehrung (§§ 321 Abs 1 ff StPO) entsprechend ergänzt worden sind, noch dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 58) eine Erörterung des durch die Beschlussfassung des Schwurgerichtshofes geänderten Fragenschemas zu entnehmen ist, kann anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob den Geschworenen die Folgen dieser Änderung hinlänglich bekannt gemacht worden sind.Mit Blick auf Paragraph 345, Absatz 3, StPO sei festgehalten, dass fallbezogen nicht unzweifelhaft erkennbar ist, dass die bezeichnete Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. Da nämlich weder (per se nicht unter Nichtigkeitssanktion stehend - Schindler, WK-StPO Paragraph 310, Rz 7) die schriftlich abgefassten Fragen an die Geschworenen noch die Niederschrift der diesen erteilten Rechtsbelehrung (Paragraphen 321, Absatz eins, ff StPO) entsprechend ergänzt worden sind, noch dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 58) eine Erörterung des durch die Beschlussfassung des Schwurgerichtshofes geänderten Fragenschemas zu entnehmen ist, kann anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob den Geschworenen die Folgen dieser Änderung hinlänglich bekannt gemacht worden sind.
Aufgrund des dargelegten Verfahrensmangels war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§§ 285e, 344 StPO).Aufgrund des dargelegten Verfahrensmangels war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraphen 285 e, 344, StPO).
Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Sollte der Schwurgerichtshof im zweiten Rechtsgang erneut eine Änderung oder Ergänzung der Fragen an die Geschworenen beschließen, werden diese gemäß § 310 Abs 3 letzter Satz StPO von neuem schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und (bei sonstiger Nichtigkeit) nochmals vorzulesen sein. Gemäß § 323 Abs 1 StPO wird die in diesem Fall auch erforderliche Ergänzung der Rechtsbelehrung der Niederschrift (§ 321 Abs 1 StPO) in einem - ebenfalls vom Vorsitzenden zu unterfertigenden - Anhang beizufügen sein.Sollte der Schwurgerichtshof im zweiten Rechtsgang erneut eine Änderung oder Ergänzung der Fragen an die Geschworenen beschließen, werden diese gemäß Paragraph 310, Absatz 3, letzter Satz StPO von neuem schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und (bei sonstiger Nichtigkeit) nochmals vorzulesen sein. Gemäß Paragraph 323, Absatz eins, StPO wird die in diesem Fall auch erforderliche Ergänzung der Rechtsbelehrung der Niederschrift (Paragraph 321, Absatz eins, StPO) in einem - ebenfalls vom Vorsitzenden zu unterfertigenden - Anhang beizufügen sein.
Im Rahmen der Urteilsausfertigung möge auf die Bestimmung des § 342 dritter Satz StPO Bedacht genommen werden.Im Rahmen der Urteilsausfertigung möge auf die Bestimmung des Paragraph 342, dritter Satz StPO Bedacht genommen werden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.