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Rechtssatz RS0053749

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0053749

Geschäftszahl

9Os76/85

Entscheidungsdatum

02.07.1986

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Paragraphen 324, ff StPO - wonach die Geschwornen allein über die Schuldfrage und gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof auch über die zu verhängenden Sanktionen abzustimmen haben - stehen nicht in Widerspruch zum Absatz 2, des Artikel 91, B-VG, in welchem nur von der Entscheidung der Geschwornen über die Schuld des Angeklagten die Rede ist. Denn es enthalten die Artikel 82, ff B-VG keinesfalls eine abschließende Kompetenzregelung, sondern ein Kompetenzmindestprogramm, aus dem lediglich abgeleitet werden kann, daß die Geschwornen bei bestimmten Delikten über die Schuld jedenfalls allein entscheiden müssen, was allerdings nicht besagt, daß der Gesetzgeber den Aufgabenkreis der Geschwornen nicht erweitern kann. Insoweit ließ die Bundesverfassung der einfachen Gesetzgebung demnach einen relativ großen Spielraum offen, der durch Paragraph 338, StPO im Sinne einer umfassenderen Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung geschlossen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 76/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 9 Os 76/85
    Veröff: SSt 57/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053749

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_001