Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 338Paragraph 338
Text
10. Gemeinsame Beratung über die Strafe
§ 338.Paragraph 338,
Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens. Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach Paragraph 336, oder Paragraph 337, freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (Paragraph 303,) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR12036974
alte Dokumentnummer
N2199329578J