Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 338Paragraph 338
Text
10. Gemeinsame Beratung über die Strafe
§ 338.Paragraph 338,
Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen (§ 303) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens. Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach Paragraph 336, oder Paragraph 337, freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen (Paragraph 303,) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030660
alte Dokumentnummer
N2197524013S