Der Verteidiger schloss sich zum Beweis, „dass der Angeklagte in Paris aufhältig war bzw ob tatsächlich stichprobenartige Überprüfungen ohne Voranmeldungen durch die Polizei erfolgt sind, wenn ja zu welchem Zeitpunkt" (S 353 f/IV), folgenden von der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung am 31. Mai 2007 gestellten Beweisanträgen an:
Anfrage im Rechtshilfeweg an die französischen Justizbehörden, wann sich der Angeklagte nach seiner am 23. Mai 2005 erfolgten Enthaftung (beim Kommissariat des 18. Bezirkes) gemeldet hat;
Beischaffung einer Ausfertigung des Enthaftungsbeschlusses zur Klärung des vom Angeklagten geleisteten Gelöbnisses;
Veranlassung von Interpolerhebungen, allenfalls von gerichtlichen Erhebungen im Rechtshilfeweg zur Klärung der vom Zeugen Aleksandar A***** seinem noch auszuforschenden Dienstgeber in der Zeit vom 7. September bis 18. September 2005 täglich verrechneten Dienstzeiten;
Veranlassung von Interpolerhebungen bei der Polizei des 18. Bezirks in Paris ob noch feststellbar ist, ob sich der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 12. und 14. September durchgehend in seiner Pariser Wohnung aufgehalten hat,
all dies zum Beweis dafür, dass dieser zur Tatzeit in Wien war (S 353 f/IV).
In der Ablehnung dieser Beweisanträge erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte; indes zu Unrecht. Nach gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisbegehren, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (vgl RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 und RS0107040). Die Begründung des Beweisbegehrens muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).In der Ablehnung dieser Beweisanträge erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte; indes zu Unrecht. Nach gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisbegehren, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist vergleiche RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 und RS0107040). Die Begründung des Beweisbegehrens muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Die erwähnten Erfordernisse gelten auch im Verfahren vor dem Geschworenengericht. Eine (weitere) Beweisaufnahme ist daher nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten lässt, das heißt wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt (
14 Os 136/05i uva).
Diesen Anforderungen wird das in Rede stehende Beweisbegehren in keiner Weise gerecht.
Denn inwieweit die Art des vom Angeklagten anlässlich einer Enthaftung am 23. Mai 2005 geleisteten Gelöbnisses und die vom Zeugen Aleksandar A***** seinem Dienstgeber verrechneten Arbeitszeiten für die Lösung der Schuldfrage hier von Bedeutung sein sollen, bleibt völlig unklar. Ein darauf abzielender Beweisantrag hätte aber einer umso eingehenderen Begründung bedurft, weil sich aus den angeführten Themen keine Anhaltspunkte für eine Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit in Paris gewinnen lassen und auch sonst nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen das Ergebnis solcher Ermittlungen geeignet sein soll, die Beweislage zugunsten des Angeklagten zu verändern.
Die weiteren Beweisanträge sollten das Gericht überhaupt erst zur Vornahme von Ermittlungen zur Klärung der Frage veranlassen, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist oder ob Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein können.
Damit laufen die Beweisanträge im Sinne obiger Ausführungen aber insgesamt bloß auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinaus, denen der Schwurgerichtshof mit Recht nicht entsprochen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i, 344 StPO).Damit laufen die Beweisanträge im Sinne obiger Ausführungen aber insgesamt bloß auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinaus, denen der Schwurgerichtshof mit Recht nicht entsprochen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.