Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend aufzeigt, wäre es bei dieser Sachlage geboten gewesen, Feststellungen darüber zu treffen, ob die - auf das sukzessive Verschwinden von Geld aufmerksam gemachte - Angeklagte als für die Gebarung verantwortliche Filialleiterin, die demnach eine Garantenstellung traf (§ 2 StGB), es (zumindest) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihr Untätigbleiben trotz Kenntnis der Malversationen weitere Gelddiebstähle ihrer Mitarbeiterinnen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Denn diesfalls hätte sie hiemit zu deren strafbaren Handlungen (§§ 127 f StGB) beigetragen (§ 2 iVm § 12 dritter Fall StGB; vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 91, Steininger in WK2 § 286 Rz 24), wobei es in Bezug auf geförderte Straftaten genügt, wenn sie diese der Art nach und in groben Umrissen in ihre Vorstellungen aufgenommen hat (Fabrizy aaO Rz 93).Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend aufzeigt, wäre es bei dieser Sachlage geboten gewesen, Feststellungen darüber zu treffen, ob die - auf das sukzessive Verschwinden von Geld aufmerksam gemachte - Angeklagte als für die Gebarung verantwortliche Filialleiterin, die demnach eine Garantenstellung traf (Paragraph 2, StGB), es (zumindest) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihr Untätigbleiben trotz Kenntnis der Malversationen weitere Gelddiebstähle ihrer Mitarbeiterinnen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Denn diesfalls hätte sie hiemit zu deren strafbaren Handlungen (Paragraphen 127, f StGB) beigetragen (Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB; vergleiche Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 91, Steininger in WK2 Paragraph 286, Rz 24), wobei es in Bezug auf geförderte Straftaten genügt, wenn sie diese der Art nach und in groben Umrissen in ihre Vorstellungen aufgenommen hat (Fabrizy aaO Rz 93).
Die von der Anklagebehörde hinlänglich aufgezeigten Feststellungsmängel hindern aber die abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass der Freispruch mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 11).Die von der Anklagebehörde hinlänglich aufgezeigten Feststellungsmängel hindern aber die abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass der Freispruch mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 11).
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird sich das Schöffengericht bei der neuerlich vorzunehmenden Prüfung der Vorwürfe in Richtung Veruntreuung auch mit im Ersturteil unerörterten Beweisergebnissen, wie der Äußerung der Angeklagten gegenüber der Zeugin St***** über eine Geldentnahme ihrerseits (S 79, 127, 157 f, 317), sowie dem - lediglich in den Feststellungen erwähnten - von der Angeklagten nicht erklärten Umstand auseinander zu setzen haben, dass diese die ihren Behauptungen nach für die Fehlbeträge verantwortlichen Mitarbeiterinnen niemals zur Rede stellte und auch keinerlei filialinterne Maßnahmen zur Hintanhaltung weiterer Malversationen traf. Sollten die Tatrichter erneut zum Ergebnis kommen, dass eine Veruntreuung der Geldbeträge durch die Angeklagte nicht erweislich sei, wird zu prüfen sein, ob ihr ein (zumindest bedingter) Vorsatz in Bezug auf die in Betracht kommenden Diebstähle einer ihren Mitarbeiterinnen nachgewiesen werden kann.