Rechtssatz RS0116152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116152
Entscheidungsdatum
05.03.2002
Rechtssatz
Feststellungsmängel hindern die abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass der Freispruch mit dem Nichtigkeitsgrund des §281 Abs1 Z9 lit a StPO behaftet ist. Hier: Freispruch als unmittelbarer Täter; Feststellungen, ob ein sonstiger Beitrag geleistet wurde, wurden nicht getroffen.Feststellungsmängel hindern die abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass der Freispruch mit dem Nichtigkeitsgrund des §281 Abs1 Z9 Litera a, StPO behaftet ist. Hier: Freispruch als unmittelbarer Täter; Feststellungen, ob ein sonstiger Beitrag geleistet wurde, wurden nicht getroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116152
Dokumentnummer
JJR_20020305_OGH0002_0110OS00172_0100000_001