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Entscheidung 11 Os 172/93×

Entscheidung 11 Os 172/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os172/93

Entscheidungsdatum

01.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Albert S* und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Menschenhandels nach Paragraphen 217, Absatz eins, erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Albert S* und Walter Z* gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. September 1993, GZ 33 Vr 1460/93-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler, sowie der Verteidiger Dr. Engler und Dr. Musil, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Z* wird verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Albert S* wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch wegen des Verbrechens (auch) des versuchten Menschenhandels nach Paragraphen 15, 217, Absatz eins, StGB sowie demgemäß ferner in dem den genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben; gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Albert S* wird vom (weiteren) Anklagevorwurf, er habe in der Zeit von ca Anfang März bis Mitte Mai 1993 in A* durch Einschaltung von Inseraten in österreichischen Tageszeitungen, daß Mädchen für einen Bordellbetrieb gesucht werden, Personen, mögen diese auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, zur Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuwerben versucht, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegende Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB wird Albert S* nach dem ersten Strafsatz dieser Gesetzesstelle zu 12 (zwölf) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB wird ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Albert S* im übrigen und jene des Angeklagten Waler Z* werden verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Albert S* auf die Aufhebung des Strafausspruches verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Walter Z* wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Albert S* und Walter Z* des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB, Albert S* teilweise auch in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie im Frühjahr 1993 in A* Personen, mögen diese auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und zwar

Albert S* und Walter Z* die tschechische Staatsangehörige Jana O* dadurch zugeführt, daß sie ihr - durch im Urteilsspruch im Detail angeführte Handlungen - im Bordellbetrieb "W*" die Ausübung der Prostitution ermöglichten,

Albert S* überdies durch Einschaltung von Inseraten in österreichischen Tageszeitungen, wonach Mädchen für einen Bordellbetrieb gesucht würden, weitere Personen hiefür anzuwerben versucht.

Die Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, wobei der Angeklagte S* die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a,, der Angeklagte Z* jene der Ziffer 4, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht.

Berechtigung kommt - im Ergebnis - nur der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten S* gegen den Schuldspruch (auch) wegen versuchten Menschenhandels nach Paragraphen 15, 217, Absatz eins, StGB zu.

Mag auch der Beschwerdeführer bei Aufgabe der Inserate eine Verwirklichung des Tatbildes nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, so mangelte es doch - der Rechtsansicht des Erstgerichtes zuwider - an der Betätigung dieses Entschlusses durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB). Denn die Annahme eines Versuches setzt zeitliche und örtliche Ausführungsnähe und eine unmittelbare sinnfällige Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht voraus. Ob eine Handlung demnach in objektiver Beziehung ausführungsnah ist, muß an der dem betreffenden Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung geprüft werden, sohin fallbezogen an der Tathandlung des Anwerbens. Anwerben im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB erfordert aber ein Einwirken auf den Willen der anzuwerbenden Person mit dem Ziel, sie zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat zu verpflichten (Leukauf-Steininger Komm3 RN 5, Foregger-Serini-Kodek StGB5 Erl römisch zwei, jeweils zu Paragraph 217,). Demgemäß kann bei einer, in Form von - vorerst nicht eindeutig erkennbar auf die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielenden ("Suche Mädchen, gute Bezahlung" - 90) - Inseraten in Tageszeitungen bewirkten Veröffentlichung von Verdienstmöglichkeiten, durch die präsumtive Interessentinnen erst dazu veranlaßt werden sollten, mit dem Inserenten Kontakt aufzunehmen, von Ausführungesnähe keine Rede sein, weil zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers und der tatplangemäßen Verwirklichung des Tatbildes, nämlich dem Einwirken auf den Willen einer bestimmten Person, noch mehrere zeitliche, örtliche und manipulative Zwischenakte liegen, die die Annahme eines strafbaren Versuches im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, StGB ausschließen. Die Veranlassung der Einschaltung derartiger Inserate ist vielmehr als noch straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Dem Erstgericht ist daher bei der Abgrenzung des Versuchs von straflosen Vorbereitungshandlungen ein Rechtsirrtum unterlaufen.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Albert S* war daher spruchgemäß reformatorisch zu entscheiden.

Im übrigen kommt den Nichtigkeitsbeschwerden Berechtigung nicht zu.

Eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) erblicken die beiden Angeklagten in der Abweisung des in der Hauptverhandlung am 20. September 1993 gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugin Jana O* (101).

Den vom Angeklagten Albert S* prozeßordnungsgemäß gestellten Beweisantrag wies der Schöffensenat mit der - wenngleich entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst im Urteil (US 7) nachgetragenen - zutreffenden Begründung ab, daß den vom Beschwerdeführer angegebenen Beweisthemen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme. Da dem Angeklagten S* zur Last liegt, als Vertreter der in Haft befindlichen Bordellbetreiber die Zustimmung dazu erteilt zu haben, daß Jana O* eine zur Ausübung der Prostitution erforderliche Unterkunft im Bordell zur Verfügung gestellt wurde (108, 117) und dieses Verhalten - wie noch ausgeführt werden wird - zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 217 Absatz eins, StGB hinreicht, berührt das lediglich auf darüber hinausgehende Tataspekte ausgerichtete Beweisbegehren auf Einvernahme der Zeugin Jana O* zum Beweis dafür, daß sie zur Ausübung der Prostitution im Club "W*" von einem tschechischen Ehepaar veranlaßt worden sei und zu den Modalitäten ihrer Tätigkeit dort, keine für den bekämpften Schuldspruch wesentliche Tatsachengrundlage.

Der Angeklagte Z* hinwieder hat sich bloß dem vom öffentlichen Ankläger - ohne Anführung der Umstände, die durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden sollten - bereits in der Anklageschrift gestellten und in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Antrag auf Einvernahme der Zeugin Jana O* - allenfalls im Rechtshilfeweg - (abermals 101) angeschlossen. Damit gebricht es aber in Ermangelung eines von den Antragstellern bezeichneten oder sich unmißverständlich aus dem Zusammenhang mit einem bestimmten Vorbringen in der Hauptverhandlung ergebenden Beweisthemas an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag und damit an der formellen Voraussetzung für die Geltendmachung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer-Rieder StPO3 EGr 18 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).

Der Beschwerdeargumentation des Angeklagten Z* zuwider kann ferner auch von einer Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) keine Rede sein. Denn der öffentliche Ankläger legte dem Beschwerdeführer zur Last (ON 3), die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene tschechische Staatsangehörige Jana O* "durch Zurverfügungstellen der für die Ausübung der Prostitution erforderlichen Unterkunft im Bordellbetrieb "W*" der Unzucht in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (51, 53) zugeführt zu haben, indem er ihr im ersten Stock des Clubs ein Zimmer zur Verfügung stellte, ihr bei der Beschaffung des Gesundheitspasses behilflich war und sie zu den wöchentlichen Untersuchungen beim Amtsarzt brachte (54). Gegenstand der Anklage ist aber, was der Beschwerdeführer ersichtlich verkennt, seine Beteiligung an einem bestimmten Vorfall, der in der Anklagebegründung konkretisiert wird. Demgemäß ist Gegenstand der Anklage (und des darauf basierenden Urteils) das Gesamtverhalten des Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt, zumal Anklagetenor und Anklagebegründung eine Einheit darstellen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 8 zu Paragraph 281, Ziffer 8,). Daher ist fallbezogen die Zuweisung der Unterkunft im Bordell "W*" von der Anklage ebenso erfaßt, wie die (wenngleich nicht im Anklagetenor, ausdrücklich aber in der Anklagebegründung beschriebene) Hilfestellung bei der polizeilichen Meldung, dem Beschaffen des Gesundheitsbuches und der Sicherstellung der erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen.

Ins Leere geht aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Albert S*, werden doch damit keine entscheidenden Verfahrensergebnisse aufgezeigt, die die vermeintlich unvollständigen Urteilsgründe übergangen hätten. Nach den den Schuldspruch des Erstangeklagten tragenden Feststellungen des Schöffengerichtes wurden die Betreiber des in Rede stehenden Bordells, die Ehegatten F*, einige Tage nach dem Arbeitsantritt des Angeklagten Z* wegen des Verdachtes des Verbrechens des Menschenhandels verhaftet. Über ihr Ersuchen führte der Angeklagte S* unter anderem den Club "W*" als deren Stellvertreter weiter. Er besuchte das Lokal wöchentlich ein- oder zweimal, wobei er einerseits mit Z* die Geldeingänge abrechnete und von dem eingenommenen Geld Zahlungen zur Weiterführung des Clubs tätigte, darüber hinaus auch Getränkebestellungen vornahm und letztendlich auch seine Zustimmung dazu gab, wenn der Angeklagte Z* Frauen, denen die Arbeit als Prostituierte im Bordell "W*" zusagte (zu ergänzen: aufnahm), wobei Z* aber ohne Zustimmung S* diesbezüglich keine bindenden Vereinbarungen treffen konnte. S* berichtete seinerseits über seine Maßnahmen und den Geschäftsgang jeweils den Ehegatten F* und holte erforderlichenfalls ihre Zustimmung ein (112, 113). Der Schöffensenat stützte sich dabei auf die Verantwortung des Zweitangeklagten Z*, wonach für ihn S* der Vertreter des Ehepaares F* war, ohne dessen "Sagen ... überhaupt nichts gegangen" ist (77) und von dessen Zustimmung er daher - im übrigen in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (82, 85, 90) - die Aufnahme der Jana O* in das Bordell in jedem Fall abhängig machte (76, 77) sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie (116).

Die nur scheinbar widersprüchlichen Angaben des Zeugen K*, der behauptete, ca eine Woche vor der Aufnahme Jana O* im Bordell "W*" das Einverständnis Günter F* dazu eingeholt zu haben (100), und ferner deponierte, Z* habe erklärt, die Genannte könne mit der Arbeit beginnen, er (Z*) müsse aber "beim Chef" (ersichtlich gemeint: Albert S*) nachfragen (94), betrifft bei der gegebenen Sachkonstellation keine für die rechtliche Beurteilung oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes entscheidenden Tatsachen, sodaß es diesbezüglich an der monierten Erörterungsbedürftigkeit mangelt.

Der in den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) beider Angeklagten erhobene Einwand, Zuführen im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB setze eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung der Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution voraus, versagt. Unter Zuführen nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB ist vielmehr jedes Tätigwerden zu verstehen, das darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im Ausland zu veranlassen, das Opfer also dazu zu bringen, die Prostitution, der es allenfalls bereits ergeben ist, in einem anderen als seinem Heimatstaat auszuüben vergleiche abermals Foregger-Serini-Kodek StGB5 Erl römisch zwei zu Paragraph 217,; Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 217, ENr 6, Paragraph 215, ENr 7). Die vom Erstgericht konstatierten Tathandlungen, nämlich die - rechtliche (durch den Angeklagten S* als Geschäftsführer) und tatsächliche (durch den Angeklagten Z*) - Gewährung von Unterkunft zur Ausübung der Prostitution sowie die (nur dem Angeklagten Z* zugeordnete) Mithilfe bei der Beschaffung des Meldenachweises, eines Gesundheitsbuches sowie die Veranlassung der erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen, sohin die - von beiden Angeklagten zu vertretende - völlige Eingliederung der Jana O* in den bestehenden Bordellbetrieb, entsprechen jedenfalls dem Tatbestandsmerkmal des Zuführens (EvBl 1994/30).

Ohne Bedeutung ist dabei, daß der Angeklagte Z* durch die zuletzt bezeichneten Aktivitäten "nur für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften" sorgte, weil nach dem Schutzgedanken des Paragraph 217, Absatz eins, StGB auch das Zuführen einer Person zur gesetzlich tolerierten, in Übereinstimmung mit inländischen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit ausgeübten gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Tatbestand erfüllt (ÖJZ-LSK 1979/143, abermals EvBl 1994/30).

Das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten Walter Z*, er habe Jana O* bloß das Zimmer "bekanntgegeben" und sich nur "vergewissert", ob sie mit Wissen und Willen der Bordellbetreiber ins Haus gekommen sei, somit die eben erwähnte Hilfestellung erst geleistet, "nachdem Jana O* ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, nämlich im Haus ""W*"" genommen hatte", hält zum einen nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt fest und vermag zum anderen in Ermangelung von Verfahrensergebnissen, die darauf hinweisen, daß Jana O* ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen, also einen inländischen Ort bewußt und freiwillig zum Mittelpunkt ihres Lebens, ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer Sozialbeziehungen erwählt hatte, einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) nicht aufzuzeigen; die Rüge entbehrt daher insoweit der gesetzmäßigen Ausführung.

Soweit der Angeklagte S* ins Treffen führt, sein "Tatbeitrag" (129), nämlich die Zustimmung zur Aufnahme der Jana O* im Bordell, reiche zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus, verkennt er, daß nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung begeht, sondern (u.a.) auch jeder, der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (Paragraph 12, dritter Fall StGB). Demgemäß kann aber nicht zweifelhaft sein, daß der Erstangeklagte als mit der Geschäftsführung des Bordells betrauter Vertreter der Ehegatten F* (112) durch die in Rede stehende Zustimmung die Tat des Mitangeklagten Walter Z* zivilrechtlich absicherte und damit erst ermöglichte (113, 114), sohin jedenfalls eine für die Tat des Mitangeklagten Z* kausale Beitragshandlung setzte. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im Paragraph 12, StGB normierten Täterschaftsformen gereicht aber die irrige Annahme einer dieser Täterschaftsformen dem Angeklagten nicht zum Nachteil (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 12, RN 4, 14, 15).

In diesem Umfang waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.

Infolge der Teilaufhebung des Urteils war hinsichtlich des Angeklagten S* die Strafe neu zu bemessen. Dabei war das (durch eine Verurteilung wegen Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB) einschlägig getrübte Vorleben erschwerend, mildernd hingegen kein Umstand. Ausgehend davon erwies sich die im unteren Bereich der aktuellen Strafdrohung gelegene, bereits vom Erstgericht verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als sowohl der Tatschuld als auch dem verwirklichten Unrecht angemessen.

Der der Sache nach reklamierte Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB liegt nicht vor, weil der Erstangeklagte, der die Funktion des Geschäftsführers des Bordellbetriebes ausübte, weder die Tat schon vor längerer Zeit begangen noch sich - wie sich aus der Strafregisterauskunft ergibt - seither wohlverhalten hat (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 34, RN 27). Eine zur Gänze bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wäre nach Lage des Falles zur Erreichung der hier aktuellen Strafzwecke nicht hinreichend effektiv.

Auf diese Strafneubemessung war der Angeklagte Albert S* mit seiner Berufung zu verweisen.

Der auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzlicher bedingter Nachsicht abzielenden Berufung des Angeklagten Walter Z*, hinsichtlich dessen das Erstgericht weder einen Erschwerungs- noch einen Milderungsumstand annahm, war ein Erfolg zu versagen, weil sie mit dem Hinweis auf ein vermeintlich geringeres Verschulden und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufzeigt. Den konkreten Straferfordernissen trugen die Tatrichter durch die Verhängung einer (der gesetzlichen Strafuntergrenze von sechs Monaten nahekommenden) zehnmonatigen Freiheitsstrafe ohnedies Rechnung, deren uneingeschränkte bedingte Nachsicht in Anbetracht des nicht unerheblich belasteten Vorlebens (auch) dieses Angeklagten (durch Verurteilungen ua nach dem Waffengesetz sowie wegen Vermögens- und Gewaltdelikten) nicht mehr in Betracht kam.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Textnummer

E32644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:E32644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Dokumentnummer

JJT_19940301_OGH0002_0110OS00172_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089740 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
"Unmittelbar" bedeutet ohne Zwischenschaltung örtlicher, zeitlicher oder manipulativer Etappen.
RS0090029 Rechtssatz 18.12.1985Strafrecht
Ob ein Täterverhalten ausführungsnah ist, ist für jedes Delikt gesondert unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Besonderheiten zu beurteilen, weil nur von der Fassung der einzelnen Tatbilder ausgehend beurteilt werden kann,ob - objektiv gesehen - da …
RS0090162 Rechtssatz 01.03.1993Strafrecht
In einer, in Form von - vorerst nicht eindeutig erkennbar auf die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielenden - Inseraten in Tageszeitungen bewirkten Veröffentlichung von Verdienstmöglichkeiten, durch die präsumtive Interessentinnen erst dazu veranlaßt werd …
RS0090648 Rechtssatz 14.09.1982Strafrecht
Der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung eines mängelfrei festgestellten Verhaltens bloß in Bezug auf die Täterschaftsform (Beitragstäterschaft statt unmittelbarer Täterschaft und umgekehrt) kommt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in § 12 St …
RS0095429 Rechtssatz 01.03.1994Strafrecht
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RS0095433 Rechtssatz 09.11.1993Strafrecht
Es ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach dem § 217 Abs 1 StGB unerheblich, daß die Frauen die Prostitution in Übereinstimmung mit inländischen Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit ausüben.
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"Zuführen" im Sinne des § 217 Abs 1 StGB ist jedes Tätigwerden, das darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der Prostitution im Ausland zu veranlassen.
RS0095539 Rechtssatz 01.03.1994Strafrecht
Anwerben im Sinn des § 217 Abs 1 StGB erfordert ein Einwirken auf den Willen der anzuwerbenden Person mit dem Ziel, sie zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat zu verpflichten.
RS0098692 Rechtssatz 30.01.1957Strafrecht
Gegenstand der Anklage und des Urteils ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt.
RS0099132 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.
RS0099301 Rechtssatz 25.11.1981Strafrecht
Ein Beweisantrag, der nur das Beweismittel, nicht aber das Beweisthema nennt, ist auf seine Berechtigung unüberprüfbar und daher unbeachtlich.