Rechtssatz RS0090162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090162
Entscheidungsdatum
01.03.1993
Rechtssatz
In einer, in Form von - vorerst nicht eindeutig erkennbar auf die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielenden - Inseraten in Tageszeitungen bewirkten Veröffentlichung von Verdienstmöglichkeiten, durch die präsumtive Interessentinnen erst dazu veranlaßt werden sollten, mit dem Inserenten Kontakt aufzunehmen, liegt mangels Ausführungsnähe noch kein strafbarer Versuch des Menschenhandels durch "Anwerben".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090162
Dokumentnummer
JJR_19930301_OGH0002_0110OS00172_9300000_001