Rechtstracker.at

§ 217 StGB

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. I Nr. 15/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 217 heute01.05.2004 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 21701.01.197530.04.2004 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 217

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 15/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Grenzüberschreitender Prostitutionshandel

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer eine Person (Absatz eins,) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

1. Siehe auch § 64 Abs. 1 Z 4.
2. Vgl. RG RGBl. Nr. 26/1913, BG BGBl. Nr. 740/1922, BG BGBl. Nr. 317/1936.
3. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004.

Schlagworte

Mädchenhandel, Frauenhandel, Prostitution, anwerben, zuführen,
Ausland, Verführung, Zwang

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050397