Rechtstracker.at

§ 216 StGB

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. I Nr. 116/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 216 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 116/2013
§ 21601.05.200431.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 21601.10.200230.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 134/2002
§ 21601.08.198430.09.2002 BGBl. Nr. 295/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 216

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 116/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Zuhälterei

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer die Tat (Absatz eins und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

Prostitution, Einkommen, Ausbeutung, Ausnützung, Zuhälter

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40152331