Rechtstracker.at

§ 216 StGB

Fassungen
01.10.2002 bis 30.04.2004 — BGBl. I Nr. 134/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 216 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 116/2013
§ 21601.05.200431.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 21601.10.200230.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 134/2002
§ 21601.08.198430.09.2002 BGBl. Nr. 295/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 216

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 134/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 15/2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Zuhälterei

Paragraph 216, (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person abhält, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Prostitution, Einkommen, Ausbeutung, Ausnützung, Zuhälter

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40033822