Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bewirkte die Abweisung (367) des in der Hauptverhandlung vom 8.August 1996 gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugin Christa So***** "zum Beweis zu diesem Thema - AS 129" - ersichtlich gemeint - "daß der Angeklagte die Zeugin erst im Dezember 1994 kennen gelernt habe", keine Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen des Angeklagten, wobei es nach Lage des Falles auf sich beruhen kann, daß das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO das abweisende Zwischenerkenntnis in der Hauptverhandlung lediglich mit dem Hinweis auf die "Unerheblichkeit" des Beweisantrages und sodann erst im Urteil begründet hat (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 238 Abs 2 E 10 und 11).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bewirkte die Abweisung (367) des in der Hauptverhandlung vom 8.August 1996 gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugin Christa So***** "zum Beweis zu diesem Thema - AS 129" - ersichtlich gemeint - "daß der Angeklagte die Zeugin erst im Dezember 1994 kennen gelernt habe", keine Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen des Angeklagten, wobei es nach Lage des Falles auf sich beruhen kann, daß das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO das abweisende Zwischenerkenntnis in der Hauptverhandlung lediglich mit dem Hinweis auf die "Unerheblichkeit" des Beweisantrages und sodann erst im Urteil begründet hat (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 238, Absatz 2, E 10 und 11).
Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen St*****, daß er im Herbst 1994 in der Wohnung der Christa So***** (die nach dem Akteninhalt seine Freundin war - 191) vom Angeklagten Cocain übernommen habe (129, 229) und des Umstandes, daß die Anwesenheit der Zeugin beim genannten Vorgehen im Herbst 1994 gar nicht behauptet worden ist, hätte es zur Darlegung der Relevanz dieses Beweisantrages konkreter Angaben bedurft, inwieferne der durch die Aussage zu beweisende Umstand, der Angeklagte hätte die Zeugin erst nach der Übergabe des Cocains in ihrer Wohnung im Herbst 1994 kennengelernt, eine für den angefochtenen Schuldspruch entscheidende Tatsache betrifft.
Die dazu erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzung des Beweisbegehrens, damit "Zeitpunkt und Unrichtigkeit der Suchtgiftübergabe" unter Beweis zu stellen, hat außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und der Verfahrensergebnisse zu jenem Zeitpunkt zu orientieren hat (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 40 und 41).Die dazu erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzung des Beweisbegehrens, damit "Zeitpunkt und Unrichtigkeit der Suchtgiftübergabe" unter Beweis zu stellen, hat außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und der Verfahrensergebnisse zu jenem Zeitpunkt zu orientieren hat (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41).
In der (undifferenziert ausgeführten) Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet der Beschwerdeführer Begründungsmängel dahingehend, daß sich das Erstgericht bei der Feststellung des Tatherganges "ausschließlich" auf die Aussage des Zeugen St***** gestützt, sie als glaubwürdig und nachvollziehbar bezeichnet und "sein Verhalten mit der allgemeinen Lebenserfahrung des Erstgerichtes aus der Suchtgiftszene" verglichen habe. Abgesehen davon, daß das Erstgericht seine Urteilsannahme nicht ausschließlich auf die Angaben des genannten Zeugen (US 5, 7), sondern auch auf andere Verfahrensergebnisse - zB die Beobachtungen einer Zeugin über die Versuche, das vergrabene Suchtgift im Wald wiederzufinden (US 7 iVm ON 39) - gestützt hat, ist der Beschwerdeargumentation zu erwidern, daß keine oder eine offenbar unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 21, 22, 24).In der (undifferenziert ausgeführten) Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet der Beschwerdeführer Begründungsmängel dahingehend, daß sich das Erstgericht bei der Feststellung des Tatherganges "ausschließlich" auf die Aussage des Zeugen St***** gestützt, sie als glaubwürdig und nachvollziehbar bezeichnet und "sein Verhalten mit der allgemeinen Lebenserfahrung des Erstgerichtes aus der Suchtgiftszene" verglichen habe. Abgesehen davon, daß das Erstgericht seine Urteilsannahme nicht ausschließlich auf die Angaben des genannten Zeugen (US 5, 7), sondern auch auf andere Verfahrensergebnisse - zB die Beobachtungen einer Zeugin über die Versuche, das vergrabene Suchtgift im Wald wiederzufinden (US 7 in Verbindung mit ON 39) - gestützt hat, ist der Beschwerdeargumentation zu erwidern, daß keine oder eine offenbar unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 21, 22, 24).
Mit den weiteren unter diesem Nichtigkeitsgrund erhobenen Einwänden verweist der Angeklagte jeweils auf die Richtigkeit seiner Verantwortung und bestreitet die Denkmöglichkeit bzw Wahrscheinlichkeit der vom Erstgericht aus den Angaben des Zeugen St***** im Zusammenhang mit den jeweiligen Tatmodalitäten gezogenen Schlüssen auf seine Täterschaft; damit unterzieht er gleichfalls lediglich die Bedeutung, die der Schöffensenat einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß, einer Kritik und bekämpft solcherart bloß abermals unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung.
Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5 a) gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, weil sich auch diese Ausführungen darauf beschränken, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, ohne derartige Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.Aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, weil sich auch diese Ausführungen darauf beschränken, die erstrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, ohne derartige Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demzufolge der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.