Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Absicht des Täters, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf die fortlaufende Einnahme eines anderen, genügt dafür ebenso wenig wie die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt, weil Gewerbsmäßigkeit immer nur denjenigen belastet, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (SSt 48/96; EvBl 1980/89; JBl 1980, 436; 14 Os 22/95; Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 6a; Foregger/Fabrizy StGB7 § 14 Rz 3; Jerabek in WK2 § 70 Rz 14).Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des Paragraph 70, StGB erfordert die Absicht des Täters, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf die fortlaufende Einnahme eines anderen, genügt dafür ebenso wenig wie die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt, weil Gewerbsmäßigkeit immer nur denjenigen belastet, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (SSt 48/96; EvBl 1980/89; JBl 1980, 436; 14 Os 22/95; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 6a; Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 14, Rz 3; Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 14).
Das Gericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, die die Annahme gewerbsmäßigen Handelns der Martina B***** tragen könnten. Die vorsätzliche Beteiligung am gewerbsmäßigen Suchtgifthandel eines anderen reicht hiefür nicht aus. Dass aber die Genannte die ihr angelasteten Beitragshandlungen in der Absicht vorgenommen hätte, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), ist dem Urteil (aber auch den Verfahrensergebnissen) nicht zu entnehmen. Da die substanzlose Verwendung der verba legalia im Urteilsspruch die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen vermag (Mayerhofer StPO4 § 270 E 94a), liegt Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO vor.Das Gericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, die die Annahme gewerbsmäßigen Handelns der Martina B***** tragen könnten. Die vorsätzliche Beteiligung am gewerbsmäßigen Suchtgifthandel eines anderen reicht hiefür nicht aus. Dass aber die Genannte die ihr angelasteten Beitragshandlungen in der Absicht vorgenommen hätte, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB), ist dem Urteil (aber auch den Verfahrensergebnissen) nicht zu entnehmen. Da die substanzlose Verwendung der verba legalia im Urteilsspruch die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen vermag (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 94a), liegt Urteilsnichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vor.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben. Weil sich die unrichtige rechtliche Bewertung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde auch materielle Wirkung zuzuerkennen und die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG und demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben. Weil sich die unrichtige rechtliche Bewertung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde auch materielle Wirkung zuzuerkennen und die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG und demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben.
Bei der demzufolge erforderlichen Neubemessung der Strafe für den aufrecht bleibenden Schuldspruch wegen des als Beitragstäter begangenen, teilweise im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG wurde, ausgehend von einem Strafrahmen bis zu zweieinhalb Jahren, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatwiederholung und die Intensität der Tatbeiträge als erschwerend, als mildernd hingegen der bisherige untadelige Lebenswandel und das umfassende und reumütige Geständnis gewertet. Eine Gesamtabwägung dieser Strafbemessungsfaktoren lässt eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als tat- und tätergerecht erscheinen.Bei der demzufolge erforderlichen Neubemessung der Strafe für den aufrecht bleibenden Schuldspruch wegen des als Beitragstäter begangenen, teilweise im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG wurde, ausgehend von einem Strafrahmen bis zu zweieinhalb Jahren, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatwiederholung und die Intensität der Tatbeiträge als erschwerend, als mildernd hingegen der bisherige untadelige Lebenswandel und das umfassende und reumütige Geständnis gewertet. Eine Gesamtabwägung dieser Strafbemessungsfaktoren lässt eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als tat- und tätergerecht erscheinen.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht ist schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot geboten, aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Erwägungen aber auch sachlich gerechtfertigt.