- 14 Os 22/95
Entscheidungstext OGH 10.03.1995 14 Os 22/95
- 13 Os 34/01
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T1)
- 14 Os 148/00
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
Auch; Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei unter anderem dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinn des § 70 StGB hängt dagegen nicht von einer bestimmten Subjektqualität des Täters, sondern nur davon ab, dass er die Voraussetzungen des § 70 StGB in seiner Person erfüllt. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T2)
- 11 Os 173/01
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 11 Os 173/01
Vgl auch
- 11 Os 83/02
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 11 Os 83/02
nur: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, genügt daher nicht; noch viel weniger die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt. Die Gewerbsmäßigkeit belastet immer nur denjenigen, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt. (T3)
- 14 Os 110/04
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 14 Os 110/04
Auch; nur T3
- 12 Os 51/06a
Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 51/06a
Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßig handelt ein Täter nur dann, wenn er beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung für sich selbst ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Ging seine Absicht (hier: Arzt) aber dahin, seinen Patienten den Selbstbehalt zu ersparen, strebte er nur die Bereicherung eines Dritten an, handelte damit aber nicht gewerbsmäßig. (T4)
- 14 Os 22/08d
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 22/08d
nur: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (§ 12 StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt daher nicht. (T5); Beisatz: Ob der Täter lediglich eine durch die Taten unmittelbar bewirkte Vermehrung des Vermögens eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T6)
- 13 Os 71/08b
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 71/08b
Vgl; Beisatz: Beteiligung an gewerbsmäßigem Handeln anderer reicht nicht (WK-StGB - 2 § 70 Rz 19). (T7)
- 13 Os 43/09m
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 43/09m
Vgl auch
- 12 Os 69/11f
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 12 Os 69/11f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 14 Os 7/12d
Entscheidungstext OGH 06.03.2012 14 Os 7/12d
Vgl; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) verlangt die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame Einkommensquelle zu erschließen. Die Bereicherung eines Dritten genügt nicht. (T8)
- 11 Os 59/14g
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Os 59/14g
Auch
- 13 Os 21/14h
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 21/14h
Vgl
- 14 Os 116/15p
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 14 Os 116/15p
Auch
- 12 Os 12/17g
Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 12/17g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
- 14 Os 101/16h
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 101/16h
Auch
- 13 Os 127/16z
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 127/16z
Auch
- 15 Os 34/21w
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 15 Os 34/21w
Vgl
- 14 Os 115/21z
Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 115/21z
Vgl
- 12 Os 113/21s
Entscheidungstext OGH 13.12.2021 12 Os 113/21s
Vgl
- 14 Os 27/22k
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 14 Os 27/22k
Vgl
- 15 Os 2/23t
Entscheidungstext OGH 08.03.2023 15 Os 2/23t
vgl; Beisatz: Hier nur: Der Beitragstäter muss in der Absicht (§ 5 Abs 1 StGB) handeln, sich selbst ein den gesetzlichen Kriterien (vgl § 70 Abs 1 und 2 StGB) entsprechendes Einkommen zu verschaffen. Bloßes Wissen um das gewerbsmäßige Handeln des unmittelbaren Täters oder ein Anstreben von dessen Bereicherung genügt nicht. (T9)
- 13 Os 71/23z
Entscheidungstext OGH 15.11.2023 13 Os 71/23z
vgl; Beisatz wie T9