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Entscheidung 13 Os 43/09m×

Entscheidung 13 Os 43/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os43/09m

Entscheidungsdatum

18.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Gia K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 27. November 2008, GZ 39 Hv 143/08t-42, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit insoweit in Teilrechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Jänner 2008, GZ 23 Hv 11/08p-22, war Gia K***** des Verbrechens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt worden, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen weggenommen zu haben, und zwar

1. zwischen 23. und 24. Juli 2007 in R***** der A***** vier Laptops und ein Mobiltelefon unbekannten Wertes und

2. zwischen 3. und 4. August 2007 in W***** der Gemeinde W***** rund 800 Euro Bargeld durch Aufdrücken zweier gekippter Fenster sowie durch Einsteigen in ein Gebäude und Aufbrechen einer Registrierkassa. Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Schöffengericht den Angeklagten - ideell konkurrierend - in Betreff dieser Taten auch des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 130, vierter Fall StGB schuldig, wogegen sich dessen inhaltlich bloß aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde richtet, welcher keine Berechtigung zukommt.

Denn mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er gedacht habe, seiner erkrankten Mutter in Russland vielleicht helfen zu können und sie unterstützen zu müssen (S 465), wird keine entscheidende, also für die Subsumtion der Taten (auch) nach Paragraph 130, vierter Fall StGB entscheidende Tatsache angesprochen; ist doch aus der als übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall) reklamierten Aussage kein Hinweis darauf zu gewinnen, dass der Angeklagte - wirtschaftlich betrachtet - ausschließlich seine Mutter zu unterstützen beabsichtigt hätte. Für gewerbsmäßige Begehung (Paragraph 70, StGB) aber reicht es hin, wenn auch bloß ein Teil der fortlaufenden Einnahme, welche der Täter durch wiederkehrende Begehung zu erzielen beabsichtigt, ihm selbst zufließen soll (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 11, statt vieler: RIS-Justiz RS0094702).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91251 13Os43.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00043.09M.0618.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090618_OGH0002_0130OS00043_09M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086573 Rechtssatz 13.10.1994Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil …
RS0086962 Rechtssatz 23.10.1979Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).
RS0089670 Rechtssatz 10.03.1995Strafrecht
Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung derjenige, der sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es …
RS0092444 Rechtssatz 19.08.1993Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaf …
RS0092454 Rechtssatz 24.02.1987Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, durch die wiederkehrende Begehung der Taten sich selbst als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
RS0094702 Rechtssatz 27.02.1996Strafrecht
Für die Beurteilung schwerer Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) als gewerbsmäßig begangen (§ 148 zweiter Fall StGB) ist keineswegs erforderlich, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schad …