Rechtssatz RS0092444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092444
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Rechtssatz
Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. Der bloße Umstand aber, dass der Täter eine in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung zugunsten anderer Personen heranziehen will, vermag an der Einnahmenerzielung durch den Täter selbst nichts zu ändern und steht daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen.Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des Paragraph 70, StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. Der bloße Umstand aber, dass der Täter eine in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung zugunsten anderer Personen heranziehen will, vermag an der Einnahmenerzielung durch den Täter selbst nichts zu ändern und steht daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 80/93
Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 80/93
- 15 Os 113/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 113/94
Vgl auch
- 11 Os 144/94
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 11 Os 144/94
Vgl auch
- 13 Os 140/96
Entscheidungstext OGH 22.01.1996 13 Os 140/96
Vgl auch; nur: Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. (T1)
- 13 Os 34/01
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T2)
- 14 Os 148/00
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
Auch; Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei ua dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T3)
- 14 Os 143/01
Entscheidungstext OGH 29.10.2002 14 Os 143/01
Auch; Beis wie T3 nur: Gewerbsmäßigkeit kann ua dann vorliegen, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, beteiligt ist. (T4)
- 14 Os 118/05t
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 118/05t
Auch; Beisatz: Eine der im Vermögen des Täter eingetretenen Bereicherung nachfolgende Aufteilung der Beute steht einer gewerbsmäßigen Begehung nicht entgegen. (T5)
- 13 Os 43/09m
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 43/09m
Vgl auch
- 11 Os 112/09v
Entscheidungstext OGH 22.09.2009 11 Os 112/09v
Auch; nur: Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T6)
- 13 Os 67/09s
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 67/09s
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (WK-StGB - 2 § 70 Rz 14). (T7)
- 13 Os 187/08m
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 187/08m
Auch
- 13 Os 26/11i
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 26/11i
Auch
- 15 Os 167/13t
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 15 Os 167/13t
Vgl
- 14 Os 125/14k
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 125/14k
Auch
- 12 Os 12/17g
Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 12/17g
Auch
- 13 Os 13/17m
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 13/17m
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 127/16z
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 127/16z
Auch; Beis wie T2
- 13 Os 115/17m
Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 115/17m
Vgl; Beis wie T2
- 14 Os 27/22k
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 14 Os 27/22k
Vgl
- 15 Os 40/23f
Entscheidungstext OGH 30.08.2023 15 Os 40/23f
vgl; Beisatz wie T3
- 14 Os 65/24a
Entscheidungstext OGH 03.09.2024 14 Os 65/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092444
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19930819_OGH0002_0150OS00080_9300000_003