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Entscheidung 14 Os 65/24a×

Entscheidung 14 Os 65/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086962 Rechtssatz 23.10.1979Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).
RS0088886 Rechtssatz 07.05.1987Strafrecht
Stellt das Gericht fest, dass ein Täter wissentlich gehandelt hat, sind Ausführungen über (an sich für die subjektive Tatseite ausreichendes) bedingt vorsätzliches Handeln überflüssig.
RS0090346 Rechtssatz 14.10.1980Strafrecht
Ein sonstiger Tatbeitrag im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB kann (zeitlich) bis zur Deliktsvollendung geleistet werden.
RS0092444 Rechtssatz 19.08.1993Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaf …
RS0094669 Rechtssatz 14.02.1978Strafrecht
Diese Qualifikation setzt den Einsatz vorgetäuschter amtlicher Autorität zur Einflußnahme auf den Willen des Opfers voraus.
RS0094672 Rechtssatz 14.02.1978Strafrecht
Nur die Verschaffung von Vorteilen, die Beamten zufolge rechtlicher Verpflichtung gewährt werden, können bei fälschlicher Ausgabe als Beamte die Qualifikation nach § 147 (Abs 1) Z 3 StGB begründen.
RS0133923 Rechtssatz 22.02.2022Strafrecht
Jede Form der Beteiligung an der Vortat macht zum Vortäter und verhindert damit eine Strafbarkeit nach § 165 Abs 2 StGB. Ein Beitrag zum Betrug ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung (Vollbringung) möglich, somit bei einer (w …