Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit c des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 9, Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten.
Das Schöffengericht stellte - kurz zusammengefasst - fest, dass Anita F*****, die Enkelin der Hedwig A*****, den Plan fasste, in das Haus ihrer Großmutter einzubrechen, um sich Bargeld zu verschaffen. Zur Umsetzung ihres Plans wandte sie sich an ihren damaligen Freund, den Angeklagten, der ihr half, in drei Angriffen zwischen 21. April 2008 und 30. Juli 2008 in das Haus zu gelangen bzw dies zu versuchen. Jürgen E***** wollte (entgegen der Annahme der Anklage ON 5) selbst aus den Diebstählen keinen Vorteil ziehen, sondern handelte bloß zum Vorteil der Anita F*****. Tatsächlich erhielt er auch selbst nichts von dem Geld „und hatte davon auch keinen wirtschaftlichen Vorteil, weil er mit seiner Freundin nicht zusammenlebte" (US 4 f). Die Feststellungen weisen nicht darauf hin, dass er einen Vorteil im Sinn einer bloß ideellen Interessenbefriedigung erlangte oder - was insbesondere für den Versuchsfall von Bedeutung ist (Punkt 2 der Anklage) - einkalkulierte (11 Os 101/89; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 166 Rz 28 f; Rainer SbgK § 166 Rz 28).Das Schöffengericht stellte - kurz zusammengefasst - fest, dass Anita F*****, die Enkelin der Hedwig A*****, den Plan fasste, in das Haus ihrer Großmutter einzubrechen, um sich Bargeld zu verschaffen. Zur Umsetzung ihres Plans wandte sie sich an ihren damaligen Freund, den Angeklagten, der ihr half, in drei Angriffen zwischen 21. April 2008 und 30. Juli 2008 in das Haus zu gelangen bzw dies zu versuchen. Jürgen E***** wollte (entgegen der Annahme der Anklage ON 5) selbst aus den Diebstählen keinen Vorteil ziehen, sondern handelte bloß zum Vorteil der Anita F*****. Tatsächlich erhielt er auch selbst nichts von dem Geld „und hatte davon auch keinen wirtschaftlichen Vorteil, weil er mit seiner Freundin nicht zusammenlebte" (US 4 f). Die Feststellungen weisen nicht darauf hin, dass er einen Vorteil im Sinn einer bloß ideellen Interessenbefriedigung erlangte oder - was insbesondere für den Versuchsfall von Bedeutung ist (Punkt 2 der Anklage) - einkalkulierte (11 Os 101/89; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 166, Rz 28 f; Rainer SbgK Paragraph 166, Rz 28).
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass die bestimmte Straftaten im Familienkreis privilegierenden Vorschriften des § 166 Abs 1 und Abs 3 StGB nach der Sonderbestimmung des § 166 Abs 2 StGB auch auf alle anderen Tatbeteiligten anzuwenden sind, die an der Tat bloß zum Vorteil des privilegierten Familienangehörigen mitgewirkt haben (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 166 Rz 24 und 27 ff). Im vorliegenden Fall fanden - den getroffenen Feststellungen folgend - die von Jürgen E***** unterstützten (teilweise bloß versuchten) Einbruchsdiebstähle allein im Interesse der als Enkelin der Geschädigten privilegierten Anita F***** statt, weshalb E***** - wie sowohl von der Beschwerdeführerin aufgezeigt als auch vom Schöffengericht letztlich erkannt (US 7) - mangels eines Verfolgungsantrags der Geschädigten (§ 166 Abs 3 StGB) rechtsrichtig von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 1 StPO freizusprechen gewesen wäre.Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass die bestimmte Straftaten im Familienkreis privilegierenden Vorschriften des Paragraph 166, Absatz eins und Absatz 3, StGB nach der Sonderbestimmung des Paragraph 166, Absatz 2, StGB auch auf alle anderen Tatbeteiligten anzuwenden sind, die an der Tat bloß zum Vorteil des privilegierten Familienangehörigen mitgewirkt haben vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 166, Rz 24 und 27 ff). Im vorliegenden Fall fanden - den getroffenen Feststellungen folgend - die von Jürgen E***** unterstützten (teilweise bloß versuchten) Einbruchsdiebstähle allein im Interesse der als Enkelin der Geschädigten privilegierten Anita F***** statt, weshalb E***** - wie sowohl von der Beschwerdeführerin aufgezeigt als auch vom Schöffengericht letztlich erkannt (US 7) - mangels eines Verfolgungsantrags der Geschädigten (Paragraph 166, Absatz 3, StGB) rechtsrichtig von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO freizusprechen gewesen wäre.
Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die - ebenfalls zutreffend von der Nichtigkeitswerberin und vom Erstgericht aufgezeigte - rechtsfehlerhafte, weil die Absicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, voraussetzende Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (Fabrizy, StGB9 § 70 Rz 1; Jerabek in WK² § 70 Rz 14).Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die - ebenfalls zutreffend von der Nichtigkeitswerberin und vom Erstgericht aufgezeigte - rechtsfehlerhafte, weil die Absicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, voraussetzende Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (Fabrizy, StGB9 Paragraph 70, Rz 1; Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 14).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 1 StPO freizusprechen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO freizusprechen.