Nur diesen Schuldspruch (I. 2.) bekämpft der Angeklagte Andreas L***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Mit der eine eigenständige Bewertung der Beweise vornehmenden Mängelrüge (Z 5) zur vom Erstgericht angenommenen gewerbsmäßigen Begehungsweise beim Betrug bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne einen Mangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen. Insbesondere seine im Rechtsmittel hervorgehobene leugnende Verantwortung zur Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB hat das erkennende Gericht erwogen, aber unter Verweis auf gegenteilige Verfahrensergebnisse als widerlegt erachtet (US 11 f).Nur diesen Schuldspruch (römisch eins. 2.) bekämpft der Angeklagte Andreas L***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Mit der eine eigenständige Bewertung der Beweise vornehmenden Mängelrüge (Ziffer 5,) zur vom Erstgericht angenommenen gewerbsmäßigen Begehungsweise beim Betrug bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne einen Mangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen. Insbesondere seine im Rechtsmittel hervorgehobene leugnende Verantwortung zur Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB hat das erkennende Gericht erwogen, aber unter Verweis auf gegenteilige Verfahrensergebnisse als widerlegt erachtet (US 11 f).
Sowohl in der Mängelrüge (Z 5 - inhaltlich Z 10) als auch in der Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet der Rechtsmittelwerber einen Mangel an Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehungsweise, weil (nach seiner Meinung) Konstatierungen fehlen, welchen finanziellen Vorteil er aus den inkriminierten Taten ziehen sollte.Sowohl in der Mängelrüge (Ziffer 5, - inhaltlich Ziffer 10,) als auch in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet der Rechtsmittelwerber einen Mangel an Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehungsweise, weil (nach seiner Meinung) Konstatierungen fehlen, welchen finanziellen Vorteil er aus den inkriminierten Taten ziehen sollte.
Er übergeht dabei aber die Urteilsannahmen, wonach er sich - in gleicher Weise wie Rene D***** - dem von unbekannten kroatischen Mittätern initiierten betrügerischen Vorhaben angeschlossen hat (US 9), welches eine Zahlung der herauszulockenden Gelder an seine Firma vorsah (US 4), und er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Malversationen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 10). Abgesehen davon, dass eine der im Vermögen des Täter eingetretenen Bereicherung nachfolgende Aufteilung der Beute einer gewerbsmäßigen Begehung nicht entgegensteht (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 15), nahm das Erstgericht mit den genannten Feststellungen überdies auf die vom Nichtigkeitswerber eingestandene (S 457 und 461/II) Gewinnerzielungsabsicht Bezug, der zufolge beide Angeklagten für die Mitwirkung am Betrug jeweils 2.000 Euro Belohnung erhalten sollten (US 8 iVm US 9).Er übergeht dabei aber die Urteilsannahmen, wonach er sich - in gleicher Weise wie Rene D***** - dem von unbekannten kroatischen Mittätern initiierten betrügerischen Vorhaben angeschlossen hat (US 9), welches eine Zahlung der herauszulockenden Gelder an seine Firma vorsah (US 4), und er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Malversationen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 10). Abgesehen davon, dass eine der im Vermögen des Täter eingetretenen Bereicherung nachfolgende Aufteilung der Beute einer gewerbsmäßigen Begehung nicht entgegensteht vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 15), nahm das Erstgericht mit den genannten Feststellungen überdies auf die vom Nichtigkeitswerber eingestandene (S 457 und 461/II) Gewinnerzielungsabsicht Bezug, der zufolge beide Angeklagten für die Mitwirkung am Betrug jeweils 2.000 Euro Belohnung erhalten sollten (US 8 in Verbindung mit US 9).
Das - auf vom Erstgericht gar nicht getroffene Annahmen abstellende - weitere Vorbringen in der Subsumtionsrüge, wonach der Rechtsmittelwerber lediglich einen die ursprüngliche Genehmigung von Umsätzen in Höhe von 17.600 Euro erfassenden Betrugsschaden herbeiführen wollte, lässt die Konstatierung außer Acht, dass Andreas L***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den unbekannten kroatischen Mittätern Verfügungsberechtigte der Firma A***** VertriebsgesmbH zur Auszahlung von Umsätzen in Höhe von insgesamt 97.900 Euro verleiten wollte (US 12).
Soweit der Beschwerdeführer - allerdings nicht weiter substantiiert - darauf hinweist, dass angesichts der von der Kreditkartenfirma abgelehnten Zahlung der Kreditkartenumsätze zu prüfen gewesen wäre, ob nicht ein absolut untauglicher Versuch vorlag, leitet er nicht aus dem Gesetz ab, welche Beweisergebnisse Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 15 Abs 3 StGB iS einer Unmöglichkeit der Tatvollendung indizierten. Er übergeht zudem die zu einem bloß fehlgeschlagenen Versuch getroffenen Urteilsannahmen, wonach die Firma A***** VertriebsgesmbH sowohl die Auszahlung der bereits genehmigten Umsätze als auch die Genehmigung weiterer Umsätze verweigerte, weil sie von der kroatischen Partnergesellschaft verständigt worden war, dass die in den inkriminierten Geschäftsfällen eingesetzten Kreditkartennummern missbräuchlich verwendet wurden (US 9 f).Soweit der Beschwerdeführer - allerdings nicht weiter substantiiert - darauf hinweist, dass angesichts der von der Kreditkartenfirma abgelehnten Zahlung der Kreditkartenumsätze zu prüfen gewesen wäre, ob nicht ein absolut untauglicher Versuch vorlag, leitet er nicht aus dem Gesetz ab, welche Beweisergebnisse Feststellungen zu den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 3, StGB iS einer Unmöglichkeit der Tatvollendung indizierten. Er übergeht zudem die zu einem bloß fehlgeschlagenen Versuch getroffenen Urteilsannahmen, wonach die Firma A***** VertriebsgesmbH sowohl die Auszahlung der bereits genehmigten Umsätze als auch die Genehmigung weiterer Umsätze verweigerte, weil sie von der kroatischen Partnergesellschaft verständigt worden war, dass die in den inkriminierten Geschäftsfällen eingesetzten Kreditkartennummern missbräuchlich verwendet wurden (US 9 f).
Mit dem Einwand eines einzigen dem Andreas L***** zur Last liegenden (betrügerischen) Angriffs schließlich bekämpft die Subsumtionsrüge die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB. Sie missachtet aber, dass einerseits dem Rechtsmittelwerber im Urteil insgesamt 18 betrügerische Kreditkartenabrechnungen vorgeworfen werden, andererseits das Schöffengericht ausdrücklich davon ausging, er habe mit der (auch bei einer Straftat qualifikationsbegründenden; vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 6) Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10 und 12).Mit dem Einwand eines einzigen dem Andreas L***** zur Last liegenden (betrügerischen) Angriffs schließlich bekämpft die Subsumtionsrüge die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB. Sie missachtet aber, dass einerseits dem Rechtsmittelwerber im Urteil insgesamt 18 betrügerische Kreditkartenabrechnungen vorgeworfen werden, andererseits das Schöffengericht ausdrücklich davon ausging, er habe mit der (auch bei einer Straftat qualifikationsbegründenden; vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 6) Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 10 und 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.