Die Angeklagte bekämpft allein den Schuldspruch wegen Betruges (wobei der Sache nach jedoch Punkt A./ I./ 1. dieses Schuldspruches unangefochten bleibt) und einen Teil des Schuldspruches wegen Veruntreuung (nämlich im Umfang eines Teilbetrages von 57.600 S des Schuldspruches zu B./ II./) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Angeklagte bekämpft allein den Schuldspruch wegen Betruges (wobei der Sache nach jedoch Punkt A./ römisch eins./ 1. dieses Schuldspruches unangefochten bleibt) und einen Teil des Schuldspruches wegen Veruntreuung (nämlich im Umfang eines Teilbetrages von 57.600 S des Schuldspruches zu B./ römisch zwei./) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a, und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert in Ansehung des Punktes II./ 1. des Schuldspruches eine unvollständige Urteilsbegründung; dies indes zu Unrecht:Die Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert in Ansehung des Punktes römisch zwei./ 1. des Schuldspruches eine unvollständige Urteilsbegründung; dies indes zu Unrecht:
Die Angaben der Zeugin K* und die Verantwortung der Angeklagten, wonach die Kreditsumme zur Begleichung von Schulden der "R*" Verwendung fand, wurde vom Erstgericht keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern vielmehr ohnehin den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt (US 14 bis 16). Ferner steht die Bekundung der genannten Zeugin, daß sie nicht beabsichtigt habe, die ausgeschüttete Kreditsumme nicht zurückzuzahlen ("Es war nicht beabsichtigt, daß ich sage, ich nehme den Kredit auf und zahle ihn nicht zurück" - S 439/II), und daß bei ordentlicher Unternehmensgebarung die Kreditrückzahlung wirtschaftlich möglich gewesen wäre, in keinem Gegensatz zu den Urteilsannahmen über den vorgefaßten Plan der Angeklagten, ihre aufwendige Lebensführung aufrecht zu erhalten, die Bankangestellten bei Rückzahlungsforderungen zu vertrösten und den Eintritt eines vorhersehbaren Schadens des Kreditgebers zu billigen. Insoweit bedurfte es daher keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen. Die Erwägung des Schöffengerichtes, daß die Leistung von insgesamt siebzehn Kreditrückzahlungsraten durch die Absicht künftiger Darlehensaufnahmen motiviert war und vermeiden sollte, Helga K* "gegenüber anderen Filialen der Creditanstalt-Bankverein, anderen Geldinstituten oder dem Kreditschutzverband als zahlungsunwillig erscheinen zu lassen", wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die letzte Ratenzahlung über ein Jahr nach der letzten als Betrug erfaßten Krediterlangung (Schuldspruch zu A./ II./ 4.) erfolgte. Denn das festgestellte Bestreben, den Anschein der Kreditwürdigkeit zu wahren, kann durchaus auch ohne annähernd gleichzeitiger Verübung von Betrugstaten bestanden haben, weshalb auch diesbezüglich der relevierte Begründungsmangel nicht vorliegt.Die Angaben der Zeugin K* und die Verantwortung der Angeklagten, wonach die Kreditsumme zur Begleichung von Schulden der "R*" Verwendung fand, wurde vom Erstgericht keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern vielmehr ohnehin den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt (US 14 bis 16). Ferner steht die Bekundung der genannten Zeugin, daß sie nicht beabsichtigt habe, die ausgeschüttete Kreditsumme nicht zurückzuzahlen ("Es war nicht beabsichtigt, daß ich sage, ich nehme den Kredit auf und zahle ihn nicht zurück" - S 439/II), und daß bei ordentlicher Unternehmensgebarung die Kreditrückzahlung wirtschaftlich möglich gewesen wäre, in keinem Gegensatz zu den Urteilsannahmen über den vorgefaßten Plan der Angeklagten, ihre aufwendige Lebensführung aufrecht zu erhalten, die Bankangestellten bei Rückzahlungsforderungen zu vertrösten und den Eintritt eines vorhersehbaren Schadens des Kreditgebers zu billigen. Insoweit bedurfte es daher keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen. Die Erwägung des Schöffengerichtes, daß die Leistung von insgesamt siebzehn Kreditrückzahlungsraten durch die Absicht künftiger Darlehensaufnahmen motiviert war und vermeiden sollte, Helga K* "gegenüber anderen Filialen der Creditanstalt-Bankverein, anderen Geldinstituten oder dem Kreditschutzverband als zahlungsunwillig erscheinen zu lassen", wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die letzte Ratenzahlung über ein Jahr nach der letzten als Betrug erfaßten Krediterlangung (Schuldspruch zu A./ römisch zwei./ 4.) erfolgte. Denn das festgestellte Bestreben, den Anschein der Kreditwürdigkeit zu wahren, kann durchaus auch ohne annähernd gleichzeitiger Verübung von Betrugstaten bestanden haben, weshalb auch diesbezüglich der relevierte Begründungsmangel nicht vorliegt.
Die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Schuldspruch zu A./ II./ 2. bemängelte Begründung für die Annahme der subjektiven Tatseite beruht - der Beschwerdeargumentation zuwider - auf einer tragfähigen Überlegung, weil sich aus einem ohne konkrete Aussicht auf eine Erfüllungsmöglichkeit gegebenen Leistungsversprechen durchaus folgern läßt, daß das Unterbleiben der zugesagten Leistung und deren Folgen vom Tatplan ebenfalls umfaßt waren. Weshalb die Verwendung eines Teils des Kredits für Ablösezahlung und für Wareneinkauf, der Betrieb des Textilgeschäftes für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren, der wirtschaftliche Niedergang des Geschäftes durch zu hohe Geldentnahmen der Angeklagten sowie die Nichtexistenz eines Treuhandvertrages im Zusammenhang mit diesem Unternehmen gegen die Annahme sprechen sollen, daß die Angeklagte diese Kreditaufnahme der Helga K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung einer Person gerichtetem Vorsatz ("Absicht" im Sinne des § 5 Abs. 3 StGB ist insoweit nicht erforderlich) veranlaßte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt. Die hiezu in der Beschwerde (aktenwidrig - S 441/II) zitierte Aussage der Helga K*, es habe keine "Absicht" bestanden, mit dem Kredit "eine Linke" zu machen, bezog sich überhaupt nur auf die Vorstellungen dieser Zeugin und nicht auf den Willensinhalt der Angeklagten, sodaß die Rüge insoweit von einem Beweisergebnis ausgeht, welches die angefochtene Feststellung gar nicht betrifft.Die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Schuldspruch zu A./ römisch zwei./ 2. bemängelte Begründung für die Annahme der subjektiven Tatseite beruht - der Beschwerdeargumentation zuwider - auf einer tragfähigen Überlegung, weil sich aus einem ohne konkrete Aussicht auf eine Erfüllungsmöglichkeit gegebenen Leistungsversprechen durchaus folgern läßt, daß das Unterbleiben der zugesagten Leistung und deren Folgen vom Tatplan ebenfalls umfaßt waren. Weshalb die Verwendung eines Teils des Kredits für Ablösezahlung und für Wareneinkauf, der Betrieb des Textilgeschäftes für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren, der wirtschaftliche Niedergang des Geschäftes durch zu hohe Geldentnahmen der Angeklagten sowie die Nichtexistenz eines Treuhandvertrages im Zusammenhang mit diesem Unternehmen gegen die Annahme sprechen sollen, daß die Angeklagte diese Kreditaufnahme der Helga K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung einer Person gerichtetem Vorsatz ("Absicht" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, StGB ist insoweit nicht erforderlich) veranlaßte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt. Die hiezu in der Beschwerde (aktenwidrig - S 441/II) zitierte Aussage der Helga K*, es habe keine "Absicht" bestanden, mit dem Kredit "eine Linke" zu machen, bezog sich überhaupt nur auf die Vorstellungen dieser Zeugin und nicht auf den Willensinhalt der Angeklagten, sodaß die Rüge insoweit von einem Beweisergebnis ausgeht, welches die angefochtene Feststellung gar nicht betrifft.
Aus welchem Grund weitere Erörterungen darüber geboten gewesen sein sollten, daß die Zahlungsunfähigkeit der "R*" zum Jahresende 1989 erkennbar war (US 11) und die dem Schuldspruch zu A./ II./ 1., 2. und 3. zugrundeliegenden Betrugstaten vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, wird von der Beschwerde nicht ausgeführt, weshalb dieses Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist. Klarstellend sei lediglich angemerkt, daß dem Urteilssachverhalt zufolge für den Geldbedarf der Angeklagten primär deren private Schulden und deren (aufwendige) Lebensführung (US 10), nicht aber wirtschaftliche Belange der genannten Gesellschaft maßgebend waren. Ebensowenig einsichtig ist die behauptete Notwendigkeit der Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen, "wonach K* diese Darlehen dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat und die Angeklagte erklärte, die Zahlungen aus dem Unternehmen rückzuführen" - eine ausdrückliche Urteilsfeststellung über diese Umstände liegt entgegen der Beschwerdemeinung gar nicht vor -, weil auch hier offen bleibt, welcher erstgerichtliche Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt bekämpft wird. Mit dem Beschwerdevorbringen, bestimmte Verfahrensergebnisse und Urteilsannahmen seien unerörtert geblieben und hätten andernfalls zu anderen Urteilsfeststellungen geführt, wird nur dann ein Begründungsmangel bezeichnet, wenn das Anfechtungsziel zumindest aus dem inhaltlichen Zusammenhang deutlich wird. Dies ist hier nicht der Fall.Aus welchem Grund weitere Erörterungen darüber geboten gewesen sein sollten, daß die Zahlungsunfähigkeit der "R*" zum Jahresende 1989 erkennbar war (US 11) und die dem Schuldspruch zu A./ römisch zwei./ 1., 2. und 3. zugrundeliegenden Betrugstaten vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, wird von der Beschwerde nicht ausgeführt, weshalb dieses Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist. Klarstellend sei lediglich angemerkt, daß dem Urteilssachverhalt zufolge für den Geldbedarf der Angeklagten primär deren private Schulden und deren (aufwendige) Lebensführung (US 10), nicht aber wirtschaftliche Belange der genannten Gesellschaft maßgebend waren. Ebensowenig einsichtig ist die behauptete Notwendigkeit der Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen, "wonach K* diese Darlehen dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat und die Angeklagte erklärte, die Zahlungen aus dem Unternehmen rückzuführen" - eine ausdrückliche Urteilsfeststellung über diese Umstände liegt entgegen der Beschwerdemeinung gar nicht vor -, weil auch hier offen bleibt, welcher erstgerichtliche Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt bekämpft wird. Mit dem Beschwerdevorbringen, bestimmte Verfahrensergebnisse und Urteilsannahmen seien unerörtert geblieben und hätten andernfalls zu anderen Urteilsfeststellungen geführt, wird nur dann ein Begründungsmangel bezeichnet, wenn das Anfechtungsziel zumindest aus dem inhaltlichen Zusammenhang deutlich wird. Dies ist hier nicht der Fall.
Auch die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachten Einwände versagen:Auch die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachten Einwände versagen:
Ob die zu Punkt A./ I./ 2. des Schuldspruches erfaßte Betrugstat auch eine Verwaltungsübertretung (§ 71 Abs. 2 ALVG 1977) verwirklichte, ist unerheblich, weil dies auf die gerichtliche Strafbarkeit des Verhaltens keinen Einfluß haben könnte. Es trifft nicht zu, daß eine Tat, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt, keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründen kann. Hiezu genügt es, auf die ausdrückliche gegenteilige Regelung des § 30 Abs. 1 VStG 1991 zu verweisen, derzufolge Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen sind, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind. Davon abgesehen enthält die von der Beschwerde herangezogene Verwaltungsstrafbestimmung zudem noch eine Subsidiaritätsanordnung gegenüber strengeren Strafdrohungen nach einem anderen Gesetz.Ob die zu Punkt A./ römisch eins./ 2. des Schuldspruches erfaßte Betrugstat auch eine Verwaltungsübertretung (Paragraph 71, Absatz 2, ALVG 1977) verwirklichte, ist unerheblich, weil dies auf die gerichtliche Strafbarkeit des Verhaltens keinen Einfluß haben könnte. Es trifft nicht zu, daß eine Tat, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt, keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründen kann. Hiezu genügt es, auf die ausdrückliche gegenteilige Regelung des Paragraph 30, Absatz eins, VStG 1991 zu verweisen, derzufolge Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen sind, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind. Davon abgesehen enthält die von der Beschwerde herangezogene Verwaltungsstrafbestimmung zudem noch eine Subsidiaritätsanordnung gegenüber strengeren Strafdrohungen nach einem anderen Gesetz.
Gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung zu B./ II./ wird von der Beschwerde ins Treffen geführt, die Angeklagte habe nur für die Zueignung einer a-conto-Zahlung von 200.000 S, nicht jedoch für jene einer Provisionszahlung von 57.600 S einzustehen, weil letztere kein "Fremdgeld" gewesen sei. Dem Ersturteil liegt die Annahme zugrunde, daß die Angeklagte beide Zahlungen mit einer Widmung erhielt und über beide Beträge widmungswidrig verfügte (US 26), wobei sich die Sachverhaltsfeststellung nicht nur auf ein Schuldbekenntnis der Angeklagten (S 455/II), sondern auch auf eine Urkunde (US 21) stützt, in der eine vereinbarte Rückerstattung sowohl der a-conto-Zahlung wie auch der Honorarzahlung (Provision) bei Unterbleiben der "Überschreibung der Trafik" zum Ausdruck kommt (S 293/II). Somit fehlt es aber an einer Tatsachengrundlage für die von der Beschwerde angestrebte Differenzierung zwischen den beiden Zahlungen, weil beide Geldbeträge mit einer ausdrücklichen bedingten Verpflichtung zur Rückerstattung übernommen wurden und wirtschaftlich nicht in das freie Vermögen der Angeklagten oder der "R*" übergingen. Demgemäß war auch der als Honorar oder Provision bezeichnete Betrag von 57.600 S ein der Angeklagten anvertrautes Gut, sodaß dem Erstgericht insoweit kein Fehler bei der rechtlichen Beurteilung unterlaufen ist.Gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung zu B./ römisch zwei./ wird von der Beschwerde ins Treffen geführt, die Angeklagte habe nur für die Zueignung einer a-conto-Zahlung von 200.000 S, nicht jedoch für jene einer Provisionszahlung von 57.600 S einzustehen, weil letztere kein "Fremdgeld" gewesen sei. Dem Ersturteil liegt die Annahme zugrunde, daß die Angeklagte beide Zahlungen mit einer Widmung erhielt und über beide Beträge widmungswidrig verfügte (US 26), wobei sich die Sachverhaltsfeststellung nicht nur auf ein Schuldbekenntnis der Angeklagten (S 455/II), sondern auch auf eine Urkunde (US 21) stützt, in der eine vereinbarte Rückerstattung sowohl der a-conto-Zahlung wie auch der Honorarzahlung (Provision) bei Unterbleiben der "Überschreibung der Trafik" zum Ausdruck kommt (S 293/II). Somit fehlt es aber an einer Tatsachengrundlage für die von der Beschwerde angestrebte Differenzierung zwischen den beiden Zahlungen, weil beide Geldbeträge mit einer ausdrücklichen bedingten Verpflichtung zur Rückerstattung übernommen wurden und wirtschaftlich nicht in das freie Vermögen der Angeklagten oder der "R*" übergingen. Demgemäß war auch der als Honorar oder Provision bezeichnete Betrag von 57.600 S ein der Angeklagten anvertrautes Gut, sodaß dem Erstgericht insoweit kein Fehler bei der rechtlichen Beurteilung unterlaufen ist.
Unzutreffend ist ferner der gegen den Schuldspruch wegen Betruges zu A./ II./ erhobene Einwand, es mangle an ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten, wobei die Beschwerdeargumentation in Wirklichkeit auf eine Abänderung des sinngemäßen Urteilsausspruches abzielt, daß die Angeklagte das Unterbleiben der Kreditrückzahlungen zumindest billigend in Kauf nahm. Mit der auf die Urteilsfeststellung über die von Anfang an bestandene Unklarheit der Rückzahlungsmöglichkeit gestützten Forderung, nicht bedingten Betrugsvorsatz, sondern bewußte Fahrlässigkeit der Angeklagten anzunehmen, wird ebensowenig ein Rechtsirrtum des Urteils aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, daß die Angeklagte im Zusammenhang mit dem zu A./ II./ 1. beschriebenen Tatverhalten insgesamt siebzehn Monatsraten zurückbezahlte, bei der "R*" ausreichende Einnahmen für ihre beträchtlichen Privatentnahmen erzielte und aus ihrer subjektiven Sicht die Annahme gerechtfertigt war, die Rückzahlungen für die überwiegend in das Unternehmen geflossenen Fremdgelder aufbringen zu können. Insgesamt bezeichnet die Beschwerdeführerin damit keinen Feststellungsmangel. Sie kritisiert vielmehr im Ergebnis nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches ihrer Ansicht nach aus den hervorgehobenen Verfahrensergebnissen andere Schlußfolgerungen abzuleiten gehabt hätte, als sie dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegen. Solcherart wird aber bloß in einer prozeßordnungswidrigen und daher unbeachtlichen Weise die schöffengerichtliche Entscheidung der Tatfrage bekämpft, nicht aber der geltendgemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausgeführt.Unzutreffend ist ferner der gegen den Schuldspruch wegen Betruges zu A./ römisch zwei./ erhobene Einwand, es mangle an ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten, wobei die Beschwerdeargumentation in Wirklichkeit auf eine Abänderung des sinngemäßen Urteilsausspruches abzielt, daß die Angeklagte das Unterbleiben der Kreditrückzahlungen zumindest billigend in Kauf nahm. Mit der auf die Urteilsfeststellung über die von Anfang an bestandene Unklarheit der Rückzahlungsmöglichkeit gestützten Forderung, nicht bedingten Betrugsvorsatz, sondern bewußte Fahrlässigkeit der Angeklagten anzunehmen, wird ebensowenig ein Rechtsirrtum des Urteils aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, daß die Angeklagte im Zusammenhang mit dem zu A./ römisch zwei./ 1. beschriebenen Tatverhalten insgesamt siebzehn Monatsraten zurückbezahlte, bei der "R*" ausreichende Einnahmen für ihre beträchtlichen Privatentnahmen erzielte und aus ihrer subjektiven Sicht die Annahme gerechtfertigt war, die Rückzahlungen für die überwiegend in das Unternehmen geflossenen Fremdgelder aufbringen zu können. Insgesamt bezeichnet die Beschwerdeführerin damit keinen Feststellungsmangel. Sie kritisiert vielmehr im Ergebnis nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches ihrer Ansicht nach aus den hervorgehobenen Verfahrensergebnissen andere Schlußfolgerungen abzuleiten gehabt hätte, als sie dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegen. Solcherart wird aber bloß in einer prozeßordnungswidrigen und daher unbeachtlichen Weise die schöffengerichtliche Entscheidung der Tatfrage bekämpft, nicht aber der geltendgemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig ausgeführt.
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich wendet die Beschwerde gegen die angenommene gewerbsmäßige Begehung der schweren Betrugstaten ein, daß die Qualifikation eine direkte Bereicherung des Täters aus der Straftat erfordere und diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, weil das betrügerisch erlangte Geld in die "R*" und in die Firma V* investiert worden sei.Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich wendet die Beschwerde gegen die angenommene gewerbsmäßige Begehung der schweren Betrugstaten ein, daß die Qualifikation eine direkte Bereicherung des Täters aus der Straftat erfordere und diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, weil das betrügerisch erlangte Geld in die "R*" und in die Firma V* investiert worden sei.
Abgesehen davon, daß die Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge nur einen Teil des erlangten Geldes für Unternehmenszwecke verwendete, ist auch die rechtliche Prämisse des Beschwerdestandpunktes nicht zutreffend. Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, daß der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. Der bloße Umstand aber, daß der Täter eine in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung zugunsten anderer Personen heranziehen will, vermag an der Einnahmenerzielung durch den Täter selbst nichts zu ändern und steht daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen (Leukauf-Steininger Komm3 § 70 RN 6 a).Abgesehen davon, daß die Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge nur einen Teil des erlangten Geldes für Unternehmenszwecke verwendete, ist auch die rechtliche Prämisse des Beschwerdestandpunktes nicht zutreffend. Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des Paragraph 70, StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, daß der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. Der bloße Umstand aber, daß der Täter eine in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung zugunsten anderer Personen heranziehen will, vermag an der Einnahmenerzielung durch den Täter selbst nichts zu ändern und steht daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 6 a).
Nach den Urteilsfeststellungen handelte Helga K* in den von A./ II./ 1., 2., 3. und 4. erfaßten Betrugsfällen im Auftrag der Angeklagten, welche ebenso wie bei dem (im Urteilsspruch irrtümlich als Bestimmungstat eingereihten - vgl S 379 f/II) Schuldspruch zu A./ II./ 5. jeweils die Verfügungsmacht über die herausgelockten Geldsummen erlangte und solcherart sehr wohl Einnahmen (durch unrechtmäßige Bereicherung) erzielte. Ob sie über diese Einnahmen im eigenen oder im fremden wirtschaftlichen Interesse disponieren wollte, ist aber nach dem Gesagten für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit der Taten ohne Belang (Leukauf-Steininger Komm3 § 148 RN 3).Nach den Urteilsfeststellungen handelte Helga K* in den von A./ römisch zwei./ 1., 2., 3. und 4. erfaßten Betrugsfällen im Auftrag der Angeklagten, welche ebenso wie bei dem (im Urteilsspruch irrtümlich als Bestimmungstat eingereihten - vergleiche S 379 f/II) Schuldspruch zu A./ römisch zwei./ 5. jeweils die Verfügungsmacht über die herausgelockten Geldsummen erlangte und solcherart sehr wohl Einnahmen (durch unrechtmäßige Bereicherung) erzielte. Ob sie über diese Einnahmen im eigenen oder im fremden wirtschaftlichen Interesse disponieren wollte, ist aber nach dem Gesagten für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit der Taten ohne Belang (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 148, RN 3).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte gemäß §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren. Erschwerend waren dabei die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Tatwiederholungen bei der Veruntreuung, die einschlägige Vorstrafe der Angeklagten, der rasche Rückfall in offener Probezeit, der hohe vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschaden von rund 2,15 Mill Schilling, die Verleitung der Helga K* zu strafbaren Handlungen und die mehrfache Qualifikation des Betruges, mildernd hingegen "das unbedeutende lippenbekenntnismäßige Teilgeständnis zu einzelnen Fakten nach Erkenntnis der Tatsache, daß Leugnen keine Aussicht auf Erfolg hat".Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 147, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren. Erschwerend waren dabei die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Tatwiederholungen bei der Veruntreuung, die einschlägige Vorstrafe der Angeklagten, der rasche Rückfall in offener Probezeit, der hohe vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschaden von rund 2,15 Mill Schilling, die Verleitung der Helga K* zu strafbaren Handlungen und die mehrfache Qualifikation des Betruges, mildernd hingegen "das unbedeutende lippenbekenntnismäßige Teilgeständnis zu einzelnen Fakten nach Erkenntnis der Tatsache, daß Leugnen keine Aussicht auf Erfolg hat".
Die Angeklagte strebt mit ihrer Berufung unter Hinweis auf die durch die finanziellen Zuwendungen an ihren (drogenabhängigen) Sohn hervorgerufene wirtschaftlich schwierige Situation, auf die Berichtigung "alter Verbindlichkeiten" und ihr Geständnis eine Strafherabsetzung und die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht an. Die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt unter Hervorhebung des den Erschwerungsumständen innewohnenden Gewichtes, insbesondere des raschen Rückfalls, eine schuldangemessene Erhöhung der Sanktion.
Nur der Berufung der Angeklagten kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.
Die vom Schöffengericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen insoweit einer Korrektur zugunsten der Angeklagten, als der Rückfall innerhalb offener Probezeit nach herrschender Rechtsprechung keinen Erschwerungsgrund bildet (Leukauf-Steininger Komm3 § 33 RN 8); dies vorliegend umsoweniger, als dieser Rückfall zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht führt. Es kann aber nach Lage des Falles auch nicht von einem gesondert als erschwerend zu wertenden hohen Vermögensschaden gesprochen werden, sodaß auch dieser Erschwerungsgrund zu entfallen hat.Die vom Schöffengericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen insoweit einer Korrektur zugunsten der Angeklagten, als der Rückfall innerhalb offener Probezeit nach herrschender Rechtsprechung keinen Erschwerungsgrund bildet (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 33, RN 8); dies vorliegend umsoweniger, als dieser Rückfall zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht führt. Es kann aber nach Lage des Falles auch nicht von einem gesondert als erschwerend zu wertenden hohen Vermögensschaden gesprochen werden, sodaß auch dieser Erschwerungsgrund zu entfallen hat.
Ausgehend von den solcherart korrigierten Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Angeklagte zumindest partiell geständig gewesen ist, erachtet der Oberste Gerichtshof eine geringfügige Reduktion des in erster Instanz gefundenen Strafmaßes für geboten; die Strafe wurde daher auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt.
Auf diese Entscheidung war die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zu verweisen.
Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein zukünftiges straffreies Verhalten der Angeklagten als Voraussetzung für die angestrebte Gewährung teilbedingter Strafnachsicht im Sinn des § 43 a Abs. 4 StGB konnte hingegen bei der gegebenen Sachkonstellation nicht angenommen werden.Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein zukünftiges straffreies Verhalten der Angeklagten als Voraussetzung für die angestrebte Gewährung teilbedingter Strafnachsicht im Sinn des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB konnte hingegen bei der gegebenen Sachkonstellation nicht angenommen werden.
Keine Berechtigung kommt überdies der Beschwerde der Angeklagten gegen den gemäß § 494 a Abs. 3 und 4 (richtig: Abs. 1 Z 4, Abs. 4) StPO gefaßten Widerrufsbeschluß zu. Daß das einschlägig getrübte Vorleben der Angeklagten den Widerruf der im Vorverfahren AZ 12 d EVr 4709/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten Strafnachsicht zwingend nach sich zu ziehen hat, bedarf im Hinblick auf die bereits ersichtlich manifeste Tendenz der Beschwerdeführerin zur Vermögensdelinquenz und den überaus raschen Rückfall keiner näheren Erörterung.Keine Berechtigung kommt überdies der Beschwerde der Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz 3, und 4 (richtig: Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4,) StPO gefaßten Widerrufsbeschluß zu. Daß das einschlägig getrübte Vorleben der Angeklagten den Widerruf der im Vorverfahren AZ 12 d EVr 4709/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten Strafnachsicht zwingend nach sich zu ziehen hat, bedarf im Hinblick auf die bereits ersichtlich manifeste Tendenz der Beschwerdeführerin zur Vermögensdelinquenz und den überaus raschen Rückfall keiner näheren Erörterung.
Damit erwies sich auch die Beschwerde der Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß als nicht berechtigt.