Rechtssatz RS0094702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094702
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Rechtssatz
Für die Beurteilung schwerer Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) als gewerbsmäßig begangen (§ 148 zweiter Fall StGB) ist keineswegs erforderlich, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden jeweils identisch ist, vielmehr genügt es, dass sich der Täter mit einem Teil abfindet und mit dem Rest einen Dritten unrechtmäßig bereichert.Für die Beurteilung schwerer Betrügereien (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) als gewerbsmäßig begangen (Paragraph 148, zweiter Fall StGB) ist keineswegs erforderlich, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden jeweils identisch ist, vielmehr genügt es, dass sich der Täter mit einem Teil abfindet und mit dem Rest einen Dritten unrechtmäßig bereichert.
Entscheidungstexte
- 14 Os 138/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 14 Os 138/95
- 14 Os 148/00
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
- 14 Os 143/01
Entscheidungstext OGH 29.10.2002 14 Os 143/01
nur: Für die Beurteilung schwerer Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) als gewerbsmäßig begangen (§ 148 zweiter Fall StGB) ist keineswegs erforderlich, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden identisch ist. (T1)
- 15 Os 54/06i
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 54/06i
Vgl
- 13 Os 43/09m
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 43/09m
Auch; Beisatz: Hier: § 130 vierter Fall StGB. (T2)
- 14 Os 38/22b
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 14 Os 38/22b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094702
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0140OS00138_9500000_002