- 15 Os 113/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 113/94
- 12 Os 132/96
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 12 Os 132/96
Vgl auch
- 13 Os 10/00
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 13 Os 10/00
nur: Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Taten in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zuzuwenden; dieser Vorteil muss vielmehr vom Täter für die eigene Person angestrebt werden. Gleichgültig ist dabei allerdings, ob er den Vorteil unmittelbar aus der Tat oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, wohl aber ist erforderlich, dass der ihm zugekommene Vorteil eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat ist. (T1)
- 13 Os 34/01
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T2)
- 12 Os 51/06a
Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 51/06a
Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßig handelt ein Täter nur dann, wenn er beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung für sich selbst ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Ging seine Absicht (hier: Arzt) aber dahin, seinen Patienten den Selbstbehalt zu ersparen, strebte er nur die Bereicherung eines Dritten an, handelte damit aber nicht gewerbsmäßig. (T3)
- 14 Os 22/08d
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 22/08d
nur: Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Taten in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zuzuwenden; dieser Vorteil muss vielmehr vom Täter für die eigene Person angestrebt werden. (T4)
Beisatz: Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (§ 12 StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt nicht; ob der Täter lediglich eine durch die Taten unmittelbar bewirkte Vermehrung des Vermögens eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T5)
- 13 Os 117/08t
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 13 Os 117/08t
Auch
- 13 Os 43/09m
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 43/09m
Vgl auch
- 13 Os 187/08m
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 187/08m
Auch
- 11 Os 84/14h
Entscheidungstext OGH 13.01.2015 11 Os 84/14h
Auch; Beisatz: Verwendung betrügerisch erlangter Anlegergelder zur Auszahlung überhöhter Gehälter an die Täter. (T6)
- 14 Os 30/15s
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 30/15s
- 14 Os 125/14k
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 125/14k
Vgl
- 12 Os 12/17g
Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 12/17g
Auch
- 13 Os 13/17m
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 13/17m
Aber; Beisatz: § 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T7)
- 13 Os 127/16z
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 127/16z
Gegenteilig; Beisatz: § 38 FinstrG idF BBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Damit scheidet die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T8)
- 13 Os 4/17p
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 4/17p
Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8
- 13 Os 40/18h
Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 40/18h
Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8
- 13 Os 33/19f
Entscheidungstext OGH 10.07.2019 13 Os 33/19f
Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8
- 14 Os 38/22b
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 14 Os 38/22b
Vgl
- 14 Os 72/23d
Entscheidungstext OGH 28.11.2023 14 Os 72/23d
vgl; Beisatz: Keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage im Zusammenhang mit festgestellter leitender Funktion bei der Führung durch Betrug unmittelbar bereicherter Vereine. (T9)