Das Erstgericht hat zu den einzelnen Fakten des Schuldspruches A jeweils festgestellt (und auch begründet), welche Leistungen der Angeklagte nicht erbracht hatte und die daher zu Unrecht auf den von ihm verfassten Honorarnoten aufschienen (US 17 bis 27 oben). Schließlich hat es konstatiert, dass die S***** Gebietskrankenkasse aufgrund solch inhaltlich unrichtiger Honorarnoten insgesamt 415,26 Euro „an den Angeklagten" gezahlt habe, wobei im Detail nicht feststellbar sei, „für welche Honorarnoten hinsichtlich welcher Patienten diese Zahlungen gewidmet waren" (US 28). Diese Feststellungen zum Eintritt des Schadens und der Schadenshöhe gründete es auf das Schreiben der S***** Gebietskrankenkasse ON 85 (US 45).
Wie die Mängelrüge (Z 5) zutreffend aufzeigt, wurde dieses unter ON 85 im Akt erliegende Schreiben in der Hauptverhandlung nicht verlesen. Das Schöffengericht stützte sich daher auf ein Beweismittel, welches in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen ist (vgl Fabrizy StPO9 § 281 Rz 46). Obwohl - entgegen der Beschwerde - die Schadenshöhe keine entscheidende Tatsache im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO betrifft, weil eine Wertgrenze nicht tangiert wird, wurde aber damit auch der begründeten Annahme, es sei tatsächlich ein Schaden entstanden und damit das Verbrechen des Betruges zum Teil vollendet, der Boden entzogen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher zum Schuldspruch A vor.Wie die Mängelrüge (Ziffer 5,) zutreffend aufzeigt, wurde dieses unter ON 85 im Akt erliegende Schreiben in der Hauptverhandlung nicht verlesen. Das Schöffengericht stützte sich daher auf ein Beweismittel, welches in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen ist vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 46). Obwohl - entgegen der Beschwerde - die Schadenshöhe keine entscheidende Tatsache im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO betrifft, weil eine Wertgrenze nicht tangiert wird, wurde aber damit auch der begründeten Annahme, es sei tatsächlich ein Schaden entstanden und damit das Verbrechen des Betruges zum Teil vollendet, der Boden entzogen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher zum Schuldspruch A vor.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet ein, das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB sei durch die Verurteilung wegen des schweren Betruges unter Verwendung dieser Beweismittel konsumiert.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet ein, das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB sei durch die Verurteilung wegen des schweren Betruges unter Verwendung dieser Beweismittel konsumiert.
Tatsächlich wird dann, wenn das falsche oder verfälschte Beweismittel zur Begehung eines Betruges verwendet wird, § 293 StGB verdrängt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 147 Rz 44; Plöchl/Seidl in WK² § 293 Rz 39).Tatsächlich wird dann, wenn das falsche oder verfälschte Beweismittel zur Begehung eines Betruges verwendet wird, Paragraph 293, StGB verdrängt (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 147, Rz 44; Plöchl/Seidl in WK² Paragraph 293, Rz 39).
Hiezu zeigt die Mängelrüge (Z 5) im Ergebnis zutreffend auch einen Widerspruch im Urteil auf. Während sich der Spruch im Faktum B auf (nicht weiter konkretisierte) Honorarnoten bezieht, in denen tatsächlich erbrachte Leistungen angeführt waren und nur unrichtig die Bezahlung des ausgewiesenen Betrages bestätigt wurde (US 7), sprechen die Urteilsfeststellungen (auch) von der inhaltlichen Unrichtigkeit der Honorarnoten (US 15). In der rechtlichen Beurteilung schließlich geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte „zusätzlich" auch die Vergehen nach § 293 Abs 2 StGB zu verantworten habe, weil „es sich bei den vorgelegten Honorarnoten, auf denen tatsachenwidrig nicht erbrachte Leistungen angeführt sowie eine angeblich erfolgte, tatsächlich jedoch nicht stattgefunden habende Bezahlung der Honorarnote bestätigt wurde, jedenfalls um ein falsches Beweismittel im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt" (US 47).Hiezu zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) im Ergebnis zutreffend auch einen Widerspruch im Urteil auf. Während sich der Spruch im Faktum B auf (nicht weiter konkretisierte) Honorarnoten bezieht, in denen tatsächlich erbrachte Leistungen angeführt waren und nur unrichtig die Bezahlung des ausgewiesenen Betrages bestätigt wurde (US 7), sprechen die Urteilsfeststellungen (auch) von der inhaltlichen Unrichtigkeit der Honorarnoten (US 15). In der rechtlichen Beurteilung schließlich geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte „zusätzlich" auch die Vergehen nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB zu verantworten habe, weil „es sich bei den vorgelegten Honorarnoten, auf denen tatsachenwidrig nicht erbrachte Leistungen angeführt sowie eine angeblich erfolgte, tatsächlich jedoch nicht stattgefunden habende Bezahlung der Honorarnote bestätigt wurde, jedenfalls um ein falsches Beweismittel im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt" (US 47).
Aus dem Urteil ist somit nicht nachvollziehbar, ob und welche inhaltlich unrichtigen Honorarnoten dem Schuldspruch A und/oder B zugrunde gelegt wurden. Daher ist das Urteil auch im Faktum B mit Nichtigkeit behaftet.
Daraus folgt, dass sich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt. Das angefochtene Urteil war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. In diesem neu durchzuführenden Verfahren wird das Erstgericht zunächst zu klären haben, welche Taten der Angeklagte begangen hat, die rechtlich als vollendeter oder als versuchter Betrug zu beurteilen sind. Darüber hinaus wird es zu beachten haben, dass Dr. Gerhard N***** nicht selbst (formeller) Antragsteller bei der S***** Gebietskrankenkasse oder der Betriebskrankenkasse der Firma B***** war, sondern sich für seine Malversationen anderer (allenfalls nicht schuldhaft handelnder) Personen bediente, welche er zur Tat bestimmte (vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 44).Daraus folgt, dass sich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt. Das angefochtene Urteil war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. In diesem neu durchzuführenden Verfahren wird das Erstgericht zunächst zu klären haben, welche Taten der Angeklagte begangen hat, die rechtlich als vollendeter oder als versuchter Betrug zu beurteilen sind. Darüber hinaus wird es zu beachten haben, dass Dr. Gerhard N***** nicht selbst (formeller) Antragsteller bei der S***** Gebietskrankenkasse oder der Betriebskrankenkasse der Firma B***** war, sondern sich für seine Malversationen anderer (allenfalls nicht schuldhaft handelnder) Personen bediente, welche er zur Tat bestimmte vergleiche Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 44).
Gewerbsmäßig handelt ein Täter nur dann, wenn er beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung für sich selbst ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Ging die Absicht des Angeklagten aber dahin, seinen Patienten den Selbstbehalt zu ersparen, strebte er nur die Bereicherung eines Dritten an, er handelte damit aber nicht gewerbsmäßig. Es werden daher auch hiezu entsprechend begründete Feststellungen zu treffen sein (vgl Jerabek in WK² § 70 Rz 14). Das Vergehen nach § 293 Abs 2 StGB ist einem Täter nur dann anzulasten, wenn er ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht. Verwendet er aber das falsche oder verfälschte Beweismittel zur Begehung der Täuschung beim zumindest versuchten Betrug, so wird § 293 Abs 2 StGB von der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB verdrängt.Gewerbsmäßig handelt ein Täter nur dann, wenn er beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung für sich selbst ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Ging die Absicht des Angeklagten aber dahin, seinen Patienten den Selbstbehalt zu ersparen, strebte er nur die Bereicherung eines Dritten an, er handelte damit aber nicht gewerbsmäßig. Es werden daher auch hiezu entsprechend begründete Feststellungen zu treffen sein vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 14). Das Vergehen nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB ist einem Täter nur dann anzulasten, wenn er ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht. Verwendet er aber das falsche oder verfälschte Beweismittel zur Begehung der Täuschung beim zumindest versuchten Betrug, so wird Paragraph 293, Absatz 2, StGB von der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verdrängt.
Bleibt anzumerken, dass - entgegen der Nichtigkeitsbeschwerde - das Verfahren bei der Gebiets- oder Betriebskrankenkasse, welches den Leistungsanspruch eines Versicherten betrifft, ein verwaltungsbehördliches Verfahren darstellt, weil die Krankenkasse in Vollziehung der Gesetze und daher in Ausübung der Hoheitsverwaltung handelt; hiefür sind die im § 357 ASVG bezeichneten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden und der Anspruch des Versicherten ist (letztlich) mit Bescheid zu erledigen, welcher im gerichtlichen Weg bekämpft werden kann.Bleibt anzumerken, dass - entgegen der Nichtigkeitsbeschwerde - das Verfahren bei der Gebiets- oder Betriebskrankenkasse, welches den Leistungsanspruch eines Versicherten betrifft, ein verwaltungsbehördliches Verfahren darstellt, weil die Krankenkasse in Vollziehung der Gesetze und daher in Ausübung der Hoheitsverwaltung handelt; hiefür sind die im Paragraph 357, ASVG bezeichneten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden und der Anspruch des Versicherten ist (letztlich) mit Bescheid zu erledigen, welcher im gerichtlichen Weg bekämpft werden kann.