Die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung auch der Sabrina P***** zu Punkt B) 2. des Urteilsspruchs steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Absicht des Täters, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf die fortlaufende Einnahme eines anderen, genügt dafür ebensowenig wie die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt, weil Gewerbsmäßigkeit immer nur denjenigen belastet, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (Jerabek in WK2 § 70 Rz 14, 11 Os 173/01 mwN). Das Schöffengericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme gewerbsmäßigen Handelns der Sabrina P***** tragen könnten. So stellte es einerseits fest, die Genannte habe Patrick F***** dazu überredet, noch einmal zur Firma W***** zu fahren, um dort auf die bekannte Weise Geld zu erlangen (US 9). Andererseits konstatierten die Tatrichter, die Angeklagte P***** habe anlässlich dieser Aufforderung in der Absicht gehandelt, "dass der Erstangeklagte diesen Einbruchsdiebstahl begeht, um sich durch die wiederkehrende Begehung von solchen Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen" (US 10). Diese Feststellungen lassen jedoch nicht eindeutig erkennen, ob die Absicht der Sabrina P***** (auch) darauf gerichtet war, sich selbst und nicht nur dem Angeklagten F***** eine derartige Einnahme zukommen zu lassen. Auch das Referat im Urteilsspruch lässt jeglichen Hinweis auf eine darauf gerichtete Absicht vermissen.Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des Paragraph 70, StGB erfordert die Absicht des Täters, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf die fortlaufende Einnahme eines anderen, genügt dafür ebensowenig wie die bloße Kenntnis davon, dass ein Beteiligter gewerbsmäßig handelt, weil Gewerbsmäßigkeit immer nur denjenigen belastet, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 14, 11 Os 173/01 mwN). Das Schöffengericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme gewerbsmäßigen Handelns der Sabrina P***** tragen könnten. So stellte es einerseits fest, die Genannte habe Patrick F***** dazu überredet, noch einmal zur Firma W***** zu fahren, um dort auf die bekannte Weise Geld zu erlangen (US 9). Andererseits konstatierten die Tatrichter, die Angeklagte P***** habe anlässlich dieser Aufforderung in der Absicht gehandelt, "dass der Erstangeklagte diesen Einbruchsdiebstahl begeht, um sich durch die wiederkehrende Begehung von solchen Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen" (US 10). Diese Feststellungen lassen jedoch nicht eindeutig erkennen, ob die Absicht der Sabrina P***** (auch) darauf gerichtet war, sich selbst und nicht nur dem Angeklagten F***** eine derartige Einnahme zukommen zu lassen. Auch das Referat im Urteilsspruch lässt jeglichen Hinweis auf eine darauf gerichtete Absicht vermissen.
Die fehlenden Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit der Sabrina P***** begründen Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, weshalb gemäß § 292 letzter Satz StPO mit teilweiser Kassation des Ersturteils vorzugehen war.Die fehlenden Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit der Sabrina P***** begründen Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, weshalb gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit teilweiser Kassation des Ersturteils vorzugehen war.