Dieser Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 StGB steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:Dieser Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz eins, StGB steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem § 3 des MeldeG 1972, BGBl. 1973/30, in der zum Tatzeitpunkt (März 1985 bis Jänner 1986) geltenden Fassung hatte sich jeder, der in einer Wohnung Unterkunft nahm, durch Übergabe eines ausgefüllten und unterschriebenen Meldezettels bei der Meldebehörde (Gemeinde oder Bundespolizeibehörde) anzumelden. Dieser vom Meldepflichtigen und vom Unterkunftgeber zu unterfertigende Meldezettel hatte unter anderem Vor- und Zunamen, Geburtsort und -datum, sowie Staatsbürgerschaft des Meldepflichtigen zu enthalten, wobei die Meldebehörde nur die (richtige) Tatsache des Meldevorganges, nicht aber die Richtigkeit der persönlichen Daten zu bestätigen hatte (anders allerdings nach dem § 3 MeldeG in der seit 1. Juni 1986 geltenden Neufassung durch die Meldegesetznovelle 1985, BGBl. 1985/427). Die geplante (aber nicht stattgefundene) Vorlage des inhaltlich falsch ausgefüllten und mit einem falschen Namen unterfertigten Meldezettels an die Meldebehörde diente weder dem Nachweis eines Rechtes, noch eines Rechtsverhältnisses noch einer Tatsache und erfüllte daher nicht die Tatbestandsmerkmale des Vergehens nach dem § 223 Abs. 1 StGB, vielmehr wäre diese Vorgangsweise an Hand der abschließenden Strafbarkeitsregelung des § 16 MeldeG (vgl. auch hier die Neufassung durch die Novelle 1985) verwaltungsstrafrechtlich zu prüfen gewesen (SSt. 50/56, 51/16, zuletzt 10 Os 29/85).Nach dem Paragraph 3, des MeldeG 1972, BGBl. 1973/30, in der zum Tatzeitpunkt (März 1985 bis Jänner 1986) geltenden Fassung hatte sich jeder, der in einer Wohnung Unterkunft nahm, durch Übergabe eines ausgefüllten und unterschriebenen Meldezettels bei der Meldebehörde (Gemeinde oder Bundespolizeibehörde) anzumelden. Dieser vom Meldepflichtigen und vom Unterkunftgeber zu unterfertigende Meldezettel hatte unter anderem Vor- und Zunamen, Geburtsort und -datum, sowie Staatsbürgerschaft des Meldepflichtigen zu enthalten, wobei die Meldebehörde nur die (richtige) Tatsache des Meldevorganges, nicht aber die Richtigkeit der persönlichen Daten zu bestätigen hatte (anders allerdings nach dem Paragraph 3, MeldeG in der seit 1. Juni 1986 geltenden Neufassung durch die Meldegesetznovelle 1985, BGBl. 1985/427). Die geplante (aber nicht stattgefundene) Vorlage des inhaltlich falsch ausgefüllten und mit einem falschen Namen unterfertigten Meldezettels an die Meldebehörde diente weder dem Nachweis eines Rechtes, noch eines Rechtsverhältnisses noch einer Tatsache und erfüllte daher nicht die Tatbestandsmerkmale des Vergehens nach dem Paragraph 223, Absatz eins, StGB, vielmehr wäre diese Vorgangsweise an Hand der abschließenden Strafbarkeitsregelung des Paragraph 16, MeldeG vergleiche auch hier die Neufassung durch die Novelle 1985) verwaltungsstrafrechtlich zu prüfen gewesen (SSt. 50/56, 51/16, zuletzt 10 Os 29/85).
Johann S*** war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur nach dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vom Anklagevorwurf nach dem § 223 Abs. 1 StGB freizusprechen; die Strafe für den unberührt bleibenden Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges (zwei Fakten mit einer Schadenssumme von insgesamt etwa 16.000 S) nach den §§ 146, 147 Abs. 1 und 2 StGB war nach dem § 147 Abs. 1 und 2 StGB (Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) neu zu bemessen. Bei der Strafbemessung waren die einschlägigen, den Voraussetzungen des § 39 StGB genügenden Vorstrafen und die Tatwiederholung als erschwerend und das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung des herausgelockten Gerätes als mildernd zu werten.Johann S*** war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur nach dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vom Anklagevorwurf nach dem Paragraph 223, Absatz eins, StGB freizusprechen; die Strafe für den unberührt bleibenden Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges (zwei Fakten mit einer Schadenssumme von insgesamt etwa 16.000 S) nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins und 2 StGB war nach dem Paragraph 147, Absatz eins und 2 StGB (Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) neu zu bemessen. Bei der Strafbemessung waren die einschlägigen, den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB genügenden Vorstrafen und die Tatwiederholung als erschwerend und das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung des herausgelockten Gerätes als mildernd zu werten.
Die ausgesprochene Strafe erscheint tat- und schuldangemessen, zumal das kriminelle Schwergewicht auf den (vom Freispruch nicht berührten) Betrugsfakten liegt. Das diesbezüglich einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten steht einer bedingten Strafnachsicht entgegen.
Die Anrechnung der Vorhaft und der Kostenausspruch konnten aus dem Ersturteil übernommen werden.