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Entscheidung 11 Os 175/83×

Entscheidung 11 Os 175/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os175/83

Entscheidungsdatum

10.01.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Geczi als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan Anton A wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den Paragraph 15, 144, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau als Schöffengericht vom 27. Juni 1983, GZ 15 römisch fünf r 170/83-4, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lenneis und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Scheibenpflug zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruches über die Schuld) wird zurückgewiesen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre erhöht wird.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. November 1949 geborene Stefan Anton A, der zuletzt keiner Beschäftigung nachging, des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den Paragraph 15, 144, Absatz eins, StGB (A römisch eins), des Vergehens der Zuhälterei nach dem Paragraph 216, StGB (A römisch zwei 1 und 2), des Vergehens der Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz eins, (wohl richtig: Absatz 2,) und Absatz 3,, erster Fall, StGB (A römisch drei), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB (A römisch vier 1 und 2), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB (A römisch fünf 1 und 2), des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB (A römisch sechs), des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB (A römisch sieben 1), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB (A römisch sieben 2), des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach dem Paragraph 231, StGB (A römisch acht), des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem Paragraph 202, (Absatz eins,) StGB (A römisch neun 1) und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, (Absatz eins,) StGB (A römisch neun 2) schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, A/ in Wien und anderen Orten Österreichs römisch eins./ im Herbst (1982) vor dem 11. November 1982 die Dagmar B dadurch, daß er von ihr 30.000 S forderte und sich äußerte, falls sie nicht zahle, werde ihr etwas passieren, er werde sie erschießen oder mit dem Auto überfahren, durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur übergabe von 30.000 S zu nötigen versucht zu haben, die Dagmar B am Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern; römisch zwei./ seinen Unterhalt ganz oder doch zumindest überwiegend aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer Personen zu gewinnen gesucht zu haben, und zwar 1./ in der Zeit von August 1982 bis Ende September 1982 durch Ausbeutung der Dagmar B und 2./ in der Zeit von Anfang Oktober 1982 bis Ende November 1982

durch Ausbeutung der Gabriele C;

römisch drei./ im Dezember 1982 dadurch, daß er die von Gabriele C in einer Hostessenwohnung in Markt Allhau zurückgelassenen Kleidungsstücke im Gesamtwert von etwa 20.000 S, einen Fotoapparat, Polaroid, im Wert von etwa 1.500 S, einen Haarfön und mehrere Stofftiere im Wert von etwa 800 S nach Wien brachte, diese Gegenstände C nicht herausgab und sich äußerte, er werde diese Gegenstände für andere Prostituierte verwenden, sich fremdes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, das ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist (gemeint: das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hatte), mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

römisch vier./ verfälschte inländische (öffentliche) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes bzw einer Tatsache, nämlich zum Nachweis der Lenkerberechtigung und der ordnungsgemäßen Zulassung eines Fahrzeuges bzw seiner Identität gebraucht zu haben, und zwar 1./ am 26. November 1982 und am 2. März 1983 dadurch, daß er Gendarmeriebzw Polizeibeamten den Führerschein, lautend auf Gerhard D, in welchem er sein Lichtbild eingeklebt hatte, vorwies; 2./ am 2. März 1983 dadurch, daß er anläßlich einer Verkehrskontrolle den Zulassungsschein, lautend auf den PKW der Marke BMW mit dem pol Kennzeichen N 325.662, in welchem er die Eintragung dieses Kennzeichens durch Radieren unleserlich gemacht hatte, vorwies;

römisch fünf./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt zu haben, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Lenkerberechtigung, gebraucht werden, und zwar 1./ in der Zeit von Frühjahr bis Ende 1982 den Führerschein des Norbert E;

2./ in der Zeit vom 1. November 1982 bis 2. März 1983 (richtig: bis spätestens 26. November 1982) den Führerschein des Gerhard D;

römisch sechs./ Ende Dezember 1982 eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich die Kennzeichentafel W 666.500 der Brigitte F mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Zueignung dieses Kennzeichens unrechtmäßig zu bereichern; römisch sieben./ Ende November 1982 oder Anfang Dezember 1982 und ca 14 Tage später Gabriele C dadurch, daß er sie 1./ nach Vorzeigen eines Messers zum Mitkommen in die Wohnung in Wien 20., Raffaelgasse Nr 4/3, aufforderte, sie wiederholt unter Versetzen von Schlägen aufforderte, in dieser Wohnung für ihn die Prostitution auszuüben, und sich schließlich äußerte, sie solle ihm ihre Armbanduhr übergeben, er werde ihr andernfalls die Hand brechen, wobei er ihr die Uhr schließlich gewaltsam mit dem Bemerken abnahm, sie bekomme sie erst zurück, wenn sie für ihn 'auf den Strich' gehe, durch Gewalt und gefährliche Drohung zur weiteren Ausübung der Prostitution zu nötigen versucht zu haben;

2./ in der Wohnung in Wien 20., Raffaelgasse Nr 4/3, jeweils mindestens zwei Tage hindurch eingesperrt hielt, widerrechtlich gefangen gehalten zu haben;

römisch acht./ am 31. Juli 1982, 24. September 1982, 22. Oktober 1982 und 29. Oktober 1982 vorsätzlich einen fremden (amtlichen) Ausweis, nämlich den Führerschein des Norbert E, dadurch, daß er ihn bei Verkehrskontrollen gegenüber Gendarmeriebeamten vorwies, im Rechtsverkehr gebraucht zu haben (als wäre er für ihn ausgestellt); römisch neun./ die Gabriele C vorsätzlich mit Gewalt und gefährlicher Drohung, indem er ihr Schläge versetzte und ihr die Bekleidung herunterriß und a) zu ihr sagte, 'wenn du mich nicht läßt, mache ich es mit Gewalt', Ende November 1982 oder Anfang Dezember 1982 zweimal und ca 14 Tage später noch einmal zum außerehelichen Beischlaf genötigt und b) Ende November 1982 oder Anfang Dezember 1982 zu ihr sagte:

'blas mir einen', zur Unzucht, nämlich zur Vornahme eines Mundverkehrs, genötigt zu haben.

Die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan Anton A richtet sich der Sache nach nur gegen seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den Paragraph 15, 144, Absatz eins, StGB (Punkt A römisch eins) sowie wegen der Vergehen der Zuhälterei nach dem Paragraph 216, StGB (Punkt A römisch zwei), der versuchten Nötigung nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB (Punkt A römisch sieben 1) und der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB (Punkt A römisch sieben 2). Die übrigen Schuldsprüche des Angeklagten blieben nach dem Inhalt seiner Beschwerde (ebenso wie sein Freispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von dem weiteren Anklagevorwurf, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB auch in Ansehung eines Personalausweises der Gabriele C begangen zu haben (Punkt B des Urteilssatzes)) unbekämpft.

Den erstangeführten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer in der mit Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes gemäß dem Paragraph 238, StPO vergleiche S 484 d.A) ausgesprochenen Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Josef G (S 456 d.A), Ingrid H und Manuela römisch eins (S 483 d.A). Durch die Zeugen H und römisch eins sollte der Nachweis erbracht werden, daß Gabriele C vom Beschwerdeführer weder in Kematen noch in Markt Allhau mißhandelt worden sei. Den für die Abweisung des Antrages auf Vernehmung dieser beiden Zeugen maßgeblichen Erwägungen des Erstgerichtes vergleiche S 484 d.A, sowie im Ersturteil, S 517 d.A) ist indes beizupflichten, könnte doch durch diese beiden Zeugen der hier vom Beschwerdeführer angestrebte Negativbeweis, nämlich daß Gabriele C von ihm nicht mißhandelt worden sei, keinesfalls erbracht werden, weil Gabriele C gar nicht behauptete, in Gegenwart dieser beiden Zeugen vom Angeklagten mißhandelt worden zu sein vergleiche S 201 bis 209 d.A sowie S 456 bis 473

d. A).

Soweit hingegen der Beschwerdeführer nach seinem Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nunmehr eine Beeinträchtigung auch in der Ablehnung der Einvernahme des beantragten Zeugen Josef G zu erblicken sucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß er hiebei nicht von dem in der Hauptverhandlung bekanntgegebenen Beweisthema ausgeht, zu dem dieser Zeuge beantragt wurde vergleiche S 456 d.A); will er doch nach seinem Beschwerdevorbringen durch den Zeugen G nachweisen, daß Gabriele C von ihm nicht mißhandelt und mit Schlägen bedroht worden sei, ferner, daß sie freiwillig bei ihm geblieben sei, sich offenbar um seinen Schutz beworben habe und von ihm keinesfalls durch Abnahme ihrer sämtlichen, aus der Prostitution erzielten Einkünfte ausgebeutet worden sei. Dieses vom Beschwerdeführer seiner Verfahrensrüge unterstellte Beweisthema findet aber in dem von seinem Verteidiger gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen Josef G keine Deckung, betraf doch das dort angeführte Beweisthema, zu dem der Zeuge G gehört werden sollte, einen nicht Gabriele C, sondern vielmehr Dagmar B (im Zusammenhang mit dem Urteilsfaktum A römisch eins wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung) berührenden Vorgang vergleiche S 456 d.A). Die Relevanz eines Beweisantrages ist aber nur an Hand des in der Hauptverhandlung bekanntgegebenen Beweisthemas und nicht an einem davon abweichenden (neuen) Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen (SSt 41/71). Damit zielt aber die Verfahrensrüge, soweit sie sich auch gegen die Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen Josef G richtet, ins Leere, weil der Beschwerdeführer hiebei nicht von dem in der Hauptverhandlung angeführten Beweisthema, zu dessen Nachweis er den Zeugen G beantragt hatte, ausgeht.

In seiner gegen seinen Schuldspruch wegen Vergehens der Zuhälterei nach dem Paragraph 216, StGB (Punkt A römisch zwei 1 und 2) gerichteten Mängelrüge macht der Beschwerdeführer dem Erstgericht zum Vorwurf, es habe bei der Annahme einer Ausbeutung der Prostitutierten B und C unberücksichtigt gelassen, daß er während des von diesem Schuldspruch erfaßten Tatzeitraumes zumindest teilweise ein eigenes Einkommen bezogen und teilweise von seiner Ehefrau Zuwendungen erhalten habe. Außerdem habe das Erstgericht übersehen, daß Dagmar B im Haus 'J***' in Krems/Donau für die Dauer der Verhinderung der Geschäftsführerin Renate G mit deren Agenden betraut war und er nur die von ihr anstelle der verhinderten Geschäftsführerin Renate G einkassierten Geldbeträge verlangt und diese Beträge zur Gänze dem Besitzer dieses Etablissements Josef G weitergeleitet habe, sodaß insoweit eine Ausbeutung der Dagmar B überhaupt nicht vorgelegen sei.

Diese Rüge schlägt nicht durch. Denn selbst bei Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, damals zeitweise über ein eigenes Einkommen verfügt zu haben und zum Teil auch von seiner Ehefrau finanziell unterstützt worden zu sein, würde dies der Urteilsannahme, seinen Lebensunterhalt zumindest zumÖTeil aus den von Dagmar B und Gabriele C aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte erzielten Einkünften bestritten zu haben, keineswegs entgegenstehen, wozu auch kommt, daß diese Umstände eine Ausbeutung im Sinn einer rücksichtslosen Ausnützung der Prostituierten vergleiche ÖJZ-LSK 1977/117) nicht ausschließen; genügt doch hiezu auf seiten des Täters ein Schmarotzertum und auf seiten der Prostitutierten die Tatsache, daß sie infolge der Abnahme des aus der gewerbsmäßigen Unzucht erzielten Gewinnes, sei es zur Gänze oder zum überwiegenden Teil, zu einer fühlbaren Einschränkung in ihrer gesamten Lebensführung genötigt wird (Pallin, WK, RN 3 zu Paragraph 216, StGB). Dies traf aber nach den Urteilsfeststellungen sowohl bei Dagmar B als auch bei Gabriele C zu vergleiche S 496, 498, 499, 500, 507, 509

und 510 d.A). Im übrigen wird laut Ersturteil ein Ausbeuten der Prostituierten B keineswegs darin erblickt, daß der Angeklagte die von ihr in Vertretung der Geschäftsführerin Renate G im Haus 'J***' in Krems/ Donau einkassierten Geldbeträge, die er dem Josef G weiterzuleiten hatte, entgegennahm, sondern vielmehr darin, daß er auch die Einkünfte der Dagmar B, welche sie auch damals aus der Ausübung der Prostitution bezog, für sich kassierte (S 497 d.A). Entgegen dem weiteren Einwand in der Mängelrüge übergeht das Erstgericht zudem die Verantwortung des Angeklagten, es seien ihm für Dagmar B auch Auslagen (so etwa für ihre Kleidung) aufgelaufen, im angefochtenen Urteil keineswegs mit Stillschweigen (S 506 d.A); es hielt vielmehr diese Darstellung durch die in der Hauptverhandlung verlesenen vergleiche S 444 d.A) und für glaubwürdig erachteten Angaben der Dagmar B vor der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich (S 213 bis 216 d.A) für widerlegt (S 507 d.A). Somit vermag der Beschwerdeführer auch in diesem Belang einen dem Ersturteil anhaftenden formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht aufzuzeigen.

Es versagt aber auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten, mit welcher er unter Hinweis darauf, daß er mit den gegenüber Dagmar B und Gabriele C zum Einsatz gebrachten Mitteln der Gewalt, der gefährlichen Drohung sowie der Freiheitsentziehung auch nach den Urteilsannahmen nur den Zweck verfolgt habe, die genannten Frauen zur weiteren Ausübung der Prostitution zu nötigen, die Auffassung vertritt, daß sein im Ersturteil zu Punkt A römisch eins als - an Dagmar B begangenes -

Verbrechen der versuchten Erpressung nach den Paragraph 15, 144, Absatz eins, StGB und unter Punkt A römisch sieben 1 und 2 als - jeweils an Gabriele C begangenes - Vergehen der versuchten Nötigung nach den Paragraph 15,, 105 Absatz eins, StGB und der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB gewertetes Tatverhalten (insgesamt) in dem ihm weiters unter Punkt A römisch zwei 1 und 2 angelasteten Vergehen der Zuhälterei nach dem Paragraph 216, StGB aufgehe, weshalb er strafrechtlich nur den zuletzt genannten Vergehenstatbestand zu verantworten habe.

Zunächst übersieht der Beschwerdeführer bei diesem Einwand, daß sein Schuldspruch wegen Zuhälterei nach dem Paragraph 216, StGB in bezug auf Dagmar B nur den Zeitraum ab August 1982 bis Ende September 1982 (Punkt A römisch zwei 1 des Urteilssatzes) und in bezug auf Gabriele C bloß die Zeit ab Anfang Oktober 1982 bis Ende November 1982 (Punkt A römisch zwei 2 des Urteilssatzes) betrifft, wogegen die an Dagmar B begangene und beim Versuch gebliebene Erpressung (Punkt A römisch eins) sowie die an Gabriele C versuchte Nötigung und die Freiheitsentziehung (Punkt A römisch sieben 1 und 2) jeweils auf spätere, vom Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Zuhälterei, verübt an B bzw C, nicht mehr umschlossene Zeitpunkte fallen. Schon aus diesem Grund kann dieses zeitlich dem Schuldspruch des Angeklagten wegen Vergehens der Zuhälterei jeweils erst nachfolgende Tatverhalten vom Schuldspruch wegen Zuhälterei nicht erfaßt sein und somit entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung auch nicht in diesem Schuldspruch aufgehen. Eine vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge ersichtlich behauptete materielle Subsidiarität der Tatbestände der (versuchten) Erpressung sowie der (versuchten) Nötigung und der Freiheitsentziehung gegenüber dem Tatbestand der Zuhälterei kommt im übrigen aber schon deshalb nicht in Betracht, weil im Paragraph 216, StGB (bloß) die Ausbeutung des Tatopfers das deliktsspezifische, die Strafbarkeit wegen Zuhälterei bedingende Mittel darstellt. Eine Ausbeutung im Sinn des Paragraph 216, StGB setzt aber nicht zwangsläufig die Anwendung der Mittel der Gewalt, der gefährlichen Drohung oder der Freiheitsentziehung voraus, sondern erschöpft sich, wie bereits dargelegt, in einem rücksichtslosen Ausnützen des Tatopfers unter Beeinträchtigung seiner vitalen Interessen (ÖJZ-LSK 1977/117). Damit würde aber der Handlungsunwert durch die Unterstellung des gesamten Tatverhaltens bloß unter den Vergehenstatbestand nach dem Paragraph 216, StGB nicht vollständig erfaßt sein vergleiche Pallin, WK, RN 6 zu Paragraph 216, StGB, sowie ÖJZ-LSK 1977/248 = EvBl 1977/ 261).

Nur am Rand sei noch bemerkt, daß dem Beschwerdeführer laut Schuldspruch (und den bezüglichen Urteilsfeststellungen) zu Punkt A römisch sieben 1 ua auch zur Last liegt, Gabriele C durch Vorzeigen eines Messers (zum Verlassen des Lokals und) zum Mitkommen in die Wiener Wohnung des Petrus J genötigt zu haben. Dies würde an sich schon das vom Angeklagten verwirklichte (vollendete) Delikt der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB (und nicht, wie das Erstgericht in diesem Fall, allerdings zum Vorteil des Beschwerdeführers, rechtsirrig annahm, bloß den Versuch des vorgenannten Deliktes) darstellen, und zwar unabhängig davon, ob auch diese Tat vom Angeklagten schon mit dem Vorhaben begangen wurde, in der Folge gegen Gabriele C weitere Mittel der Gewalt und der gefährlichen Drohung einzusetzen, um sie solcherart zur Ausübung der Prostitution zu nötigen vergleiche S 490, 501, 502 und 514 d.A).

Schließlich bleibe - mit Rücksicht auf bezügliche Ausführungen in

der Stellungnahme der Generalprokuratur -  nicht unerwähnt, daß (bei

Beachtung des Umstandes, daß /  auch   die Freiheitsentziehung vom

Angeklagten den Urteilsfeststellungen zufolge als ein Mittel zur

Willensbeugung  des Opfers eingesetzt wurde) hier ein Aufgehen der

dem  § 99 Abs. 1 StGB unterstellten Tat im Delikt des § 105  Abs. 1

StGB schon deshalb nicht in Frage kommt, weil das  damit erfaßte

Verhalten im Hinblick auf das vom Täter angestrebte Ziel, Gabriele C

zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen (ein an ihn

abzulieferndes) Entgelt mit ihr zugeführten Personen ('Türken und

Jugoslawen') zu bestimmen  (S 502 f/I d.A), rechtsrichtig als (das

mit höherer Strafe  bedrohte) Verbrechen der versuchten Nötigung zum

Beischlaf nach den den Angeklagten Viktor K verhängte

Freiheitsstrafe auf 5 (fünf)  Jahre herabgesetzt, der Ausspruch

gemäß § 23 StGB aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung  im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht

zurückverwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten K auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Viktor K - (A.) des Verbrechens des (in der Zeit von Juli bis September 1982 in neun Fällen) teils vollendeten und (in einem weiteren Fall) teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer eins und 4, 130 (dritter Fall) StGB (mit einem Wert der gestohlenen Sachen von rund 48.000 S) und (B., C.) des Vergehens des (im selben Zeitraum in zwei Fällen begangenen) schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2, StGB (mit 22.000 S Schaden) sowie Robert L - der Vergehen (A. römisch eins. 2.) des schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und (C.) des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Der nur die Fakten A. römisch eins. 1. d, f und 2. sowie römisch zwei., B. und C. betreffenden, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera c, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K gegen dieses Urteil - welches in Ansehung des Angeklagten L in Rechtskraft erwachsen ist - kommt keine Berechtigung zu.

Laut den FaktenA.I.1.dund2.asowieB.undC. hat der Beschwerdeführer im August und September 1982 der damals 80-jährigen und zufolge einer Cerebralsklerose dementen Maria M unter Ausnützung ihres hilflosen Zustands allein zwei Handtaschen, zwei Armbanduhren, eine Halskette samt Anhänger und zwei Fläschchen Parfum im Gesamtwert von ca 500 S (A. römisch eins. 1. d) sowie zusammen mit L fünf Pullover, ein Nachthemd und einen Tuchentüberzug im Gesamtwert von ca 2.500 S (A. römisch eins. 2. a) gestohlen und ferner die Genannte am 2. August 1982, ebenfalls im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit L, durch die Vorgabe, mit ihr eine Urlaubsreise unternehmen zu wollen, zur Ausstellung und übergabe zweier auf ihr Konto bei der N O P gezogener Schecks im Betrag von je 10.000

S verleitet, worauf die Täter die Schecksummen einlösten und für sich selbst verwendeten (C.), sowie am 3. (richtig: 4. - vergleiche S 327/I und Blge in S 331/I) August 1982 allein einen weiteren auf dieses Konto gezogenen Scheck über 2.000 S, den er eigenmächtig ausgefüllt und auf dem er die Unterschrift der Kontoinhaberin nachgemacht hatte, zum Nachteil der bezeichneten Bank eingelöst

(B.).

Die zum Faktum A. römisch eins. 2. a geltend gemachten Begründungsmängel des Urteils (Ziffer 5,) liegen nicht vor. Denn der Mitangeklagte L, dessen Angaben das Erstgericht bei der Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers verwertete (S 133/II), hat seine in der Mängelrüge relevierte ursprüngliche Darstellung in der Hauptverhandlung, wonach er selbst bei dieser Tat 'nicht dabei' gewesen sei und K gesagt habe, Frau M habe ihm die Sachen gegeben, nach Vorhalt nicht aufrecht erhalten, sondern letztlich doch wieder die Richtigkeit seiner Verantwortung vor der Polizei bestätigt, mit der er immerhin zugestanden hatte, über Aufforderung durch den Beschwerdeführer (unter anderem) ein Nachthemd, zwei Pullover und eine Weste aus der Wohnung der Genannten ohne deren Einverständnis weggetragen zu haben (S 495; 35 f./ römisch eins). Die - zudem durch weitere Verfahrensergebnisse vergleiche S 41 f., 48, 79/I) gedeckte - bekämpfte Konstatierung wird aber auch durch die Aussage der Zeugin Gertrude Q gestützt, derzufolge sich M darüber beklagte, daß ihr der Beschwerdeführer und seine Begleiter 'alles wegnehmen' (S 114 unten und f./II), ohne daß ihre im Rechtsmittel hervorgehobene frühere Bekundung über eine weitere Erzählung der Genannten, wonach sie einem jungen Mädchen 'Sachen' (aber nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, 'die' Sachen) geschenkt habe (S 114 Mitte/II), dazu im Widerspruch stünde.

Von einer offenbaren Unzulänglichkeit oder (teilweise der Sache nach behaupteten) Unvollständigkeit der Urteilsbegründung kann daher insoweit keine Rede sein.

In bezug auf alle zuvor beschriebenen Taten reklamiert der Beschwerdeführer außerdem deswegen Straflosigkeit, weil er zur Tatzeit als Angehöriger (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) der Maria M anzusehen gewesen sei, mit der er damals in Lebensgemeinschaft gelebt habe; die unter dem Aspekt einer Begehung im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) vermißten Feststellungen hiezu (sachlich Ziffer 9, Litera c,) waren indessen entbehrlich.

Als außereheliche Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts, die nach Paragraph 72, Absatz 2, StGB in einem solchen Fall wie Angehörige behandelt werden, ist nämlich eine auf längere Dauer ausgerichtete Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft anzusehen, deren Wesen dem einer Beziehung zwischen miteinander verheirateten Personen gleichkommt vergleiche ÖJZ-LSK 1978/229, 1975/198 ua) und die das Gesetz speziell in Paragraph 166, StGB ausdrücklich von einer bloßen Hausgemeinschaft abhebt vergleiche EvBl 1980/34 ua). Gemeinschaftsverhältnisse, die von einem der Partner nur zur Erreichung krimineller Ziele begründet werden, entsprechen daher diesen Voraussetzungen von vornherein nicht (JBl 1981, 330); gerade derartige Intentionen des Beschwerdeführers jedoch hat das Erstgericht unmißverständlich als erwiesen angenommen (S 127 f., 137/II), sodaß eine Beurteilung seiner Beziehungen zum Tatopfer als (eheähnliche) Lebensgemeinschaft schon aus diesem Grund keinesfalls in Betracht kommen konnte.

Verfehlt ist schließlich auch die weitere Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer die Unterstellung des ihm beim Faktum C. angelasteten Verhaltens unter den Tatbestand der Veruntreuung (Paragraph 133, StGB) anstatt unter jenen des Betruges anstrebt. Hat er doch nach den Urteilsfeststellungen (S 128, 134 f./II) Maria M schon durch das Vortäuschen des Planes, mit ihr auf Urlaub fahren zu wollen, mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zur Ausstellung sowie zur übergabe der beiden Schecks an ihn verleitet und demgemäß - mit dieser irrtumsbedingten Vermögensverfügung vollendeten vergleiche JBl 1980, 663) - Betrug zu verantworten; die Möglichkeit einer Beurteilung der nach jener betrügerischen Gewahrsamserlangung an den Schecks realisierten vorausgeplanten Zueignung der Scheckvaluta als Veruntreuung scheidet demzufolge aus vergleiche RZ 1981/13, ÖJZ-LSK 1982/43 ua; Kienapfel, BT römisch zwei, RN 112 f. zu Paragraph 133, StGB; a.M. Bertel im WK, RN 52 zu Paragraph 133, StGB).

Mit der von den relevierten Feststellungen zur inneren und äußeren Tatseite des Betruges abweichenden Behauptung aber, das Geld hätte nach der Auszahlung weiterhin zum Vermögen der Getäuschten gehören sollen, bringt der Beschwerdeführer den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur mit Bezug auf den jeweils im Urteil festgestellten Sachverhalt aufgezeigt werden kann, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Bei den FaktenA.I.2.bundcsowieII. hinwieder hat der Beschwerdeführer in Wien im August und/oder September 1982 in Gesellschaft des L zwei unbekannt gebliebenen Frauen jeweils die Geldbörse mit mindestens 150 S bzw 300 S Inhalt weggenommen (A. römisch eins.

2.

b und c) sowie allein gegen Anfang September 1982 einer weiteren unbekannten Frau ihre Tasche wegzunehmen versucht (A. römisch zwei.). Entgegen dem zu den Fakten A. römisch eins. 2. b und c der Sache nach erhobenen Vorwurf einer Unzulänglichkeit ihrer jeweiligen Individualisierung (Ziffer 3,) kann die damit gerügte Beschreibung der Taten im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nach Lage des Falles als ausreichend angesehen werden, um - in Verbindung mit dem in den Entscheidungsgründen als Feststellungsbasis herangezogenen Inhalt der Polizeierhebungen, insbesondere ihrer jeweils vom Mitangeklagten L vorgenommenen Konkretisierung vergleiche S 63 f., 71 f. /I) - dem damit verbundenen Zweck Genüge zu tun, eine neuerliche Verurteilung des Täters wegen derselben Tat auszuschließen.

Ebenso reicht die Bezugnahme des Schöffengerichts auf die bei der Polizei gleichwie in der Hauptverhandlung geständige Verantwortung des genannten Mitangeklagten (S 63 f., 71 f./I), die durchaus auch das Faktum A. römisch eins. 2. c umfaßt, der darauf bezogenen Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, sehr wohl zur Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers in beiden Fällen hin.

Gleiches gilt für den Schuldspruch zum Faktum A. römisch zwei. in bezug auf die Angaben der Tatzeugin Angela R (S 163/ römisch eins in Verbindung mit S 227, 351 f., 512- 515/I), deren Formulierungen bei der Beschreibung des Täters, vor allem hinsichtlich der Haarfarbe und der Statur, im wesentlichen mit den auch von anderen Personen sowie von der Sicherheitsbehörde in Ansehung des Beschwerdeführers gebrauchten vergleiche S 31, 35, 51, 58, 102/I) im Einklang stehen. Da die genannte Zeugin letzteren zudem sowohl an Hand eines Lichtbilds als auch bei einer persönlichen Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung eindeutig als Täter agnosziert hat vergleiche S 352, 513 f./I), war es entgegen dem betreffenden Beschwerdevorwurf (Ziffer 5,) im Sinn einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entbehrlich, auf ihre in der Hauptverhandlung vom 21. Juli 1983 deponierte Alterseinschätzung (S 514/I: '... jünger als 30 Jahre ...') - die sich ersichtlich auf seinen damaligen Begleiter bezieht - näher einzugehen, zumal sie ja mehr als ein halbes Jahr vorher (und schon deshalb naturgemäß in noch besserer Erinnerung) beim Untersuchungsrichter den (mit ihm identifizierten) Täter (annähernd richtig) für etwa 45 Jahre alt gehalten hatte (S 351/I). Zum FaktumA.I.1.f schließlich hat das Erstgericht die Feststellung des Wertes der vom Beschwerdeführer darnach gestohlenen Schmuckstücke - abgesehen davon, daß dieser im Hinblick auf den Wert der übrigen Diebsbeute für die Subsumtion (und damit für den anzuwendenden Strafsatz) nicht von Belang ist - mit mindestens 25.000

S entgegen der bezüglichen Mängelrüge (Ziffer 5,) durch die Bezugnahme (S 125, 131/II) auf Anzeige und Polizeierhebungen (S 261, 267/I) sowie auf die gerichtlichen Aussagen der Bestohlenen über Art, Alter und Beschaffenheit des Schmucks (S 355 f./I, 103/II) durchaus zureichend (und auch sonst mängelfrei) begründet; daß die (damals bereits rund 84-jährige) Geschädigte in der Hauptverhandlung (S 103/II) im Gegensatz zu ihren (geraume Zeit zurückliegenden) früheren Vernehmungen durch Polizei und Untersuchungsrichter jenen Wert nicht mehr zu beziffern wußte, bedurfte nach Lage des Falles gleichfalls keiner besonderen Erwähnung im Urteil und vermag daher an der Mängelfreiheit der relevierten Begründung nichts zu ändern. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten K nach Paragraph 28, 130, zweiter Strafsatz StGB zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und wies ihn außerdem gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ein.

Bei der Strafzumessung wertete es seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, seinen raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (derselben und verschiedener Art) als erschwerend; mildernde Umstände hielt es ihm nicht zugute. Die für eine Anstaltseinweisung erforderliche Gefährlichkeitsprognose leitete das Schöffengericht daraus ab, daß der Angeklagte keine krimino-resistenten Faktoren aufzuweisen habe und deshalb infolge seiner Haltlosigkeit sowie seiner ich-bezogenen Einstellung zu fremdem Eigentum immer wieder in sein abweichendes Verhalten rückfällig werden müsse, sowie des weiteren daraus, daß er zwar einerseits auch nicht über krimino-valente Faktoren verfüge, anderseits jedoch keine Bezugsperson habe und darum selbst bei gutem Willen sowie trotz des Umstands, daß ihm nach seinen Charaktereigenschaften eine Anpassung im Sozialbereich möglich wäre, seine Reintegration außerordentlich erschwert sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des genannten Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung und die Ausschaltung der Anstaltseinweisung anstrebt, kommt in beide Richtungen hin Berechtigung zu. Das Zusammentreffen von Diebstahl und Betrug allerdings wird durchaus nicht schon, wie er vermeint, durch die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls erfaßt, und ebenso gehören die Wiederholung der Diebstähle, der rasche Rückfall des Berufungswerbers sowie seine einschlägigen Vorstrafen - mögen auch diese Umstände bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein - keineswegs zu den begrifflichen Voraussetzungen dieses qualifizierenden Umstands, sodaß sie bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben können vergleiche ÖJZ-LSK 1983/120). Wohl aber ist dem Angeklagten ein Teilgeständnis (zum Faktum A. römisch eins. 1. e und teilweise auch zu den Fakten A. römisch eins. 1. c sowie B.), das Zustandebringen eines Teiles der Diebsbeute und der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch des Diebstahls geblieben ist, als mildernd zugutezuhalten.

Im Vergleich zu den gegebenen Erschwerungsumständen und zu der vom Erstgericht mit Recht hervorgehobenen besonderen Perfidie der vom Berufungswerber gegenüber hilflosen alten Menschen begangenen Straftaten mag diesen Milderungsgründen zwar kein besonderes Gewicht zukommen; nichtsdestoweniger ist aber die Anhebung des Strafmaßes gegenüber der letzten Vorverurteilung (von vier Jahren Freiheitsstrafe bei nahezu dreifacher Schadenshöhe) auf sieben Jahre in Anbetrachung der nicht allzu großen Zahl der Fälle sowie einer Höhe des Gesamtschadens von rund 70.000 S doch etwas zu stark ausgefallen.

Insoweit war daher nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) eine Reduzierung der Strafdauer auf fünf Jahre gerechtfertigt.

über die Notwendigkeit seiner Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dagegen kann noch nicht abschließend entschieden werden, weil die bisherigen Verfahrensergebnisse zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage, ob zu befürchten ist, daß er wegen eines Hanges zu strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche Straftaten zu gewinnen pflegt, ansonsten weiterhin derartige Delikte mit schweren Folgen (wie zum Teil im vorliegenden Verfahren) begehen werde (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), nicht ausreichen.

Feststellungen, die zu einer Einstufung des Angeklagten als Berufsverbrecher (Ziffer 3, zweiter Fall) führen könnten, hat nämlich das Erstgericht nicht getroffen, und jene Konstatierungen, welche die (im Hinblick auf seinen äußerst raschen Rückfall nach langdauernder Haft wegen gleichartiger Straftaten und auf die neuerliche mehrfache Wiederholung derartiger Delikte binnen kurzer Zeit an sich naheliegende) Annahme seiner Hangtäterschaft (Ziffer 3, erster Fall) betreffen, sind für die Einweisung nicht tragfähig. Ein Hang zur Begehung von Straftaten im Sinn der in Rede stehenden Sanktion setzt nämlich eine so starke und bereits einen Grundzug von dessen Persönlichkeit bildende Neigung des Täters zu kriminellem Verhalten voraus, daß ihr dieser immer wieder erliegt. Worauf ein solcher Hang zurückgeht, ist zwar nicht von Belang, er kann durchaus auch auf Gewöhnung beruhen; jedenfalls aber muß er derart ausgeprägt sein, daß den Täter auch das Bewußtsein der Möglichkeit seiner Entdeckung und neuerlichen empfindlichen Bestrafung vor weiterer Delinquenz nicht abhält, sondern bei jeder sich ihm darbietenden Möglichkeit immer wieder gleichartige Straftaten verüben läßt vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 31 zu Paragraph 23,; ÖJZ-LSK 1978/40, 13 Os 13/78 uam).

Bloße Haltlosigkeit, also das Fehlen krimino-resistenter Faktoren, genügt demnach für sich allein zur Annahme eines Hanges zweifellos noch nicht. Das Vorhandensein krimino-valenter Kräfte beim Angeklagten jedoch hat das Schöffengericht gar nicht angenommen; es hat vielmehr ausdrücklich eingeräumt, daß seine Charaktereigenschaften an sich eine Anpassung im Sozialbereich ermöglichen würden. Die dem entgegengehaltenen Schwierigkeiten einer Reintegration wegen des Fehlens von Bezugspersonen indessen vermögen ein Fehlen der Voraussetzungen für die Annahme eines Hanges im dargestellten Sinn nicht zu ersetzen.

Nichtsdestoweniger kann aber das Vorliegen eines derartigen Hanges zu Eigentumsdelikten beim Berufungswerber nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht ausgeschlossen werden; hat doch der Sachverständige Dr. S in seinem Gutachten deponiert, daß von einem Hangtätertum beim Angeklagten 'in gewissem Ausmaß' schon bei der letzten Untersuchung gesprochen werden konnte und daß eine Beurteilung der nunmehrigen Gefährlichkeitsprognose aus psychiatrischer Sicht (nur) im Hinblick auf dessen im vorliegenden Verfahren leugnende Verantwortung (noch) nicht möglich sei (ON 75 a, S 17; S 101 f./II). Da dieses Hindernis (im Hinblick auf die Urteilsfeststellungen) mittlerweile weggefallen ist, obliegt es demnach dem Erstgericht - worauf es unter Vorgabe hypothetischer Prämissen schon im ersten Rechtsgang hätte hinwirken sollen -, durch eine Ergänzung des Gutachtens, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines zweiten Sachverständigen, eine Klärung der nach dem Gesagten für die Gefährlichkeitsprognose maßgebenden Umstände (unter besonderer Berücksichtigung der Vorgänge nach der letzten Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft) herbeizuführen. Insoweit war daher in Stattgebung der Berufung eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten L insofern mit einer von letzterem nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist, als ihm entgegen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StPO die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft vom 27. September 1982,

14.45 Uhr, bis zum 29. September 1982, 12.15 Uhr (S 11, 69/ römisch eins d.A), nicht auf die Strafe angerechnet wurde; insoweit war demnach die Entscheidung von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) zu ergänzen.

Anmerkung

E04500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00175.83.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19840110_OGH0002_0110OS00175_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung