Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z 5 und 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Sie bemängelt hiebei im wesentlichen, daß das Erstgericht keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite - insbesondere nicht über den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten - getroffen habe. An einem Begründungsmangel im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO leide die Feststellung des Erstgerichtes über das Ausmaß der Verzögerung in der Befriedigung des Gläubigers Friedrich S*** durch die Firma L***, zumal dem Urteil nur zuSie bemängelt hiebei im wesentlichen, daß das Erstgericht keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite - insbesondere nicht über den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten - getroffen habe. An einem Begründungsmangel im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO leide die Feststellung des Erstgerichtes über das Ausmaß der Verzögerung in der Befriedigung des Gläubigers Friedrich S*** durch die Firma L***, zumal dem Urteil nur zu
entnehmen sei, daß Tatzeit der "Spätherbst 1984" war, und Friedrich S*** am 26.November 1984 vorsprach, um seine Forderung bei der Firma L*** zu urgieren. Der Jugendschöffensenat habe in diesem Zusammenhang Verfahrensergebnisse übergangen, die für eine die üblichen Zahlungstermine überschreitende Verzögerung sprächen (Aussage des Zeugen Friedrich S*** in der Hauptverhandlung vom 8. August 1985, sowie vor der Gendarmerie am 8.März 1985; Angaben der Herta W*** vor der Gendarmerie am 8.März 1985), worin die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft eine "Aktenwidrigkeit" erblickt. Das Erstgericht hätte - den weiteren Beschwerdeausführungen folgend - bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis des Eintrittes eines Vermögensschadens bei Friedrich S*** gelangen müssen. Im übrigen liege der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem § 167 Abs 4 StGB nicht vor, weil hier - in Beziehung auf den Täter - nur von einem bloßen Untätigbleiben (oder Nichthindern) der durch einen Dritten stattfindenden Schadensgutmachung gesprochen werden könne, welcher Umstand zur Annahme strafbefreiender tätiger Reue nicht genüge. Im Hinblick darauf, daß das Erstgericht die gegenteilige Rechtsmeinung vertrete, sei das bekämpfte Urteil auch mit dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO behaftet. Zufolge der vorliegenden Begründungs- und Feststellungsmängel bedürfe es einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und der Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung.entnehmen sei, daß Tatzeit der "Spätherbst 1984" war, und Friedrich S*** am 26.November 1984 vorsprach, um seine Forderung bei der Firma L*** zu urgieren. Der Jugendschöffensenat habe in diesem Zusammenhang Verfahrensergebnisse übergangen, die für eine die üblichen Zahlungstermine überschreitende Verzögerung sprächen (Aussage des Zeugen Friedrich S*** in der Hauptverhandlung vom 8. August 1985, sowie vor der Gendarmerie am 8.März 1985; Angaben der Herta W*** vor der Gendarmerie am 8.März 1985), worin die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft eine "Aktenwidrigkeit" erblickt. Das Erstgericht hätte - den weiteren Beschwerdeausführungen folgend - bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis des Eintrittes eines Vermögensschadens bei Friedrich S*** gelangen müssen. Im übrigen liege der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem Paragraph 167, Absatz 4, StGB nicht vor, weil hier - in Beziehung auf den Täter - nur von einem bloßen Untätigbleiben (oder Nichthindern) der durch einen Dritten stattfindenden Schadensgutmachung gesprochen werden könne, welcher Umstand zur Annahme strafbefreiender tätiger Reue nicht genüge. Im Hinblick darauf, daß das Erstgericht die gegenteilige Rechtsmeinung vertrete, sei das bekämpfte Urteil auch mit dem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet. Zufolge der vorliegenden Begründungs- und Feststellungsmängel bedürfe es einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und der Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Beschwerde kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Auszugehen ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls davon, daß Herta W*** als Geschäftsführerin der Firma L*** unverzüglich nach der erstmaligen Geltendmachung der Forderung dem - sich stets als Vertragspartner der genannten Firma ansehenden und zu keinem Zeitpunkt geschädigt fühlenden (vgl S 88) - Friedrich S*** einen Scheck der Fa L*** übergab, hiebei nicht im Namen des Angeklagten handelte, sondern den Schaden persönlich (durch Belastung ihres Privatkontos bei der Firma) übernahm und der Angeklagte ihr gegenüber als im Zeitpunkt seines Tätigwerdens alleiniger Schadensträgerin und Verletzter eine allen Voraussetzungen des § 167 Abs 2 StGB entsprechende, den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue verwirklichende Schadensgutmachung leistete, indem er noch am 26.November 1984, also bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hatte (29.November 1984) und ohne hiezu gezwungen zu sein, sich vertraglich (mündliche Vereinbarung mit seiner Mutter Herta W***) verpflichtete, ihr eine den ganzen Schaden umfassende Gutmachung zu leisten. Dem Erfordernis, daß die vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung eine bestimmte Frist ("Binnen einer bestimmten Zeit") enthalten müsse, wurde schon dadurch Rechnung getragen, daß die aus der Verpflichtung des Angeklagten Berechtigte, nämlich seine Mutter, sofort die Verpflichtung selbst realisieren konnte, weil sie das eine Einlage von 70.000 S, also weit mehr als den geschuldeten Betrag, enthaltende Sparbuch des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Verpflichtungserklärung bereits in ihrem Gewahrsam hatte und den Betrag unverzüglich hätte abheben können. Daß sie die Abhebung erst später (nach der Anzeigeerstattung) besorgte, ist rechtlich belanglos, zumal einerseits dieser Umstand nicht mehr der Einflußnahme des Angeklagten unterlag und anderseits die Innehabung des jederzeit realisierbaren Sparbuches, verbunden mit der ausdrücklichen Einwilligung seines Eigentümers, davon 28.910 S abzuheben, allein schon als effektive Abdeckung des Schadens zu betrachten ist.Auszugehen ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedenfalls davon, daß Herta W*** als Geschäftsführerin der Firma L*** unverzüglich nach der erstmaligen Geltendmachung der Forderung dem - sich stets als Vertragspartner der genannten Firma ansehenden und zu keinem Zeitpunkt geschädigt fühlenden vergleiche S 88) - Friedrich S*** einen Scheck der Fa L*** übergab, hiebei nicht im Namen des Angeklagten handelte, sondern den Schaden persönlich (durch Belastung ihres Privatkontos bei der Firma) übernahm und der Angeklagte ihr gegenüber als im Zeitpunkt seines Tätigwerdens alleiniger Schadensträgerin und Verletzter eine allen Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz 2, StGB entsprechende, den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue verwirklichende Schadensgutmachung leistete, indem er noch am 26.November 1984, also bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hatte (29.November 1984) und ohne hiezu gezwungen zu sein, sich vertraglich (mündliche Vereinbarung mit seiner Mutter Herta W***) verpflichtete, ihr eine den ganzen Schaden umfassende Gutmachung zu leisten. Dem Erfordernis, daß die vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung eine bestimmte Frist ("Binnen einer bestimmten Zeit") enthalten müsse, wurde schon dadurch Rechnung getragen, daß die aus der Verpflichtung des Angeklagten Berechtigte, nämlich seine Mutter, sofort die Verpflichtung selbst realisieren konnte, weil sie das eine Einlage von 70.000 S, also weit mehr als den geschuldeten Betrag, enthaltende Sparbuch des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Verpflichtungserklärung bereits in ihrem Gewahrsam hatte und den Betrag unverzüglich hätte abheben können. Daß sie die Abhebung erst später (nach der Anzeigeerstattung) besorgte, ist rechtlich belanglos, zumal einerseits dieser Umstand nicht mehr der Einflußnahme des Angeklagten unterlag und anderseits die Innehabung des jederzeit realisierbaren Sparbuches, verbunden mit der ausdrücklichen Einwilligung seines Eigentümers, davon 28.910 S abzuheben, allein schon als effektive Abdeckung des Schadens zu betrachten ist.
Schon aus diesen Erwägungen kommt dem Angeklagten jedenfalls der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem § 167 Abs 2 Z 2 StGB zugute, weshalb der Freispruch zu Recht erging. Einer weiteren Prüfung in Richtung der Voraussetzungen des § 167 Abs 4 StGB bedarf es demnach nicht. Mangels Feststellung eines entsprechenden Tatsachensubstrats (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht) muß u.a. auch dahingestellt bleiben, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Angeklagten und Herta W*** als Geschädigter, die behauptete, zur Tatzeit alleinige Gesellschafterin der Firma L*** Speditions- und Transport-Ges.m.b.H. & Co KG gewesen zu sein (S 57), allenfalls überhaupt nur ein über Privatanklage verfolgbarer Betrug im Familienkreis (§ 166 StGB) vorlag.Schon aus diesen Erwägungen kommt dem Angeklagten jedenfalls der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zugute, weshalb der Freispruch zu Recht erging. Einer weiteren Prüfung in Richtung der Voraussetzungen des Paragraph 167, Absatz 4, StGB bedarf es demnach nicht. Mangels Feststellung eines entsprechenden Tatsachensubstrats (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht) muß u.a. auch dahingestellt bleiben, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Angeklagten und Herta W*** als Geschädigter, die behauptete, zur Tatzeit alleinige Gesellschafterin der Firma L*** Speditions- und Transport-Ges.m.b.H. & Co KG gewesen zu sein (S 57), allenfalls überhaupt nur ein über Privatanklage verfolgbarer Betrug im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) vorlag.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war demnach zu verwerfen.