Rechtssatz RS0095450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095450
Entscheidungsdatum
28.01.1986
Rechtssatz
Vermag der (wirtschaftlich) Geschädigte die (rechtzeitige) vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung aus einem in seinem Gewahrsam befindlichen, im Eigentum des Täters stehenden Sparbuch sofort zu realisieren, so bedarf es zur Annahme tätiger Reue weder einer (ausdrücklichen) Vereinbarung einer bestimmten Frist noch ist rechtlich von Belang, daß der Geschädigte die entsprechende Abhebung erst nach Anzeigeerstattung (von dritter Seite) besorgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095450
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0110OS00175_8500000_001