Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO.
Nominell aus Z 11, der Sache nach als Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass die Feststellung seiner subjektiven Tatseite in Richtung der Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB (US 7, 8) in der angefochtenen Entscheidung ohne Begründung blieb.Nominell aus Ziffer 11,, der Sache nach als Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass die Feststellung seiner subjektiven Tatseite in Richtung der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB (US 7, 8) in der angefochtenen Entscheidung ohne Begründung blieb.
In diesem Umfang war gemäß § 285e StPO vorzugehen.In diesem Umfang war gemäß Paragraph 285 e, StPO vorzugehen.
Die weiteren Rechtsmittelausführungen allerdings versagen. Die Aussagen des Angeklagten und seines rechtskräftig verurteilten Mittäters fanden - dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) entgegen - ausführliche Erörterung in den Entscheidungsgründen (US 9 bis 14). Dass diese den Beschwerdeführer nicht genügend überzeugen, bewirkt keine Nichtigkeit.Die weiteren Rechtsmittelausführungen allerdings versagen. Die Aussagen des Angeklagten und seines rechtskräftig verurteilten Mittäters fanden - dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen - ausführliche Erörterung in den Entscheidungsgründen (US 9 bis 14). Dass diese den Beschwerdeführer nicht genügend überzeugen, bewirkt keine Nichtigkeit.
Dem Beschwerdestandpunkt entgegen handelt es sich fallbezogen um kein erhebliches (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421; 11 Os 116/04; EvBl 2005/81, 356 mwN) - und somit zur Erreichung voller Bestimmtheit im Sinne von § 270 Abs 2 Z 5 StPO (11 Os 41/05x ua) gesondert erörterungsbedürftiges - Verfahrensergebnis, dass eine Zeugin, der die beiden Männer wegen ihres bemerkenswerten Verharrens vor dem späteren Einbruchsobjekt aufgefallen waren, zwar den rechtskräftig verurteilten Mittäter, nicht aber den Angeklagten identifizieren konnte.Dem Beschwerdestandpunkt entgegen handelt es sich fallbezogen um kein erhebliches (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; 11 Os 116/04; EvBl 2005/81, 356 mwN) - und somit zur Erreichung voller Bestimmtheit im Sinne von Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO (11 Os 41/05x ua) gesondert erörterungsbedürftiges - Verfahrensergebnis, dass eine Zeugin, der die beiden Männer wegen ihres bemerkenswerten Verharrens vor dem späteren Einbruchsobjekt aufgefallen waren, zwar den rechtskräftig verurteilten Mittäter, nicht aber den Angeklagten identifizieren konnte.
Die Angaben des Angeklagten, er habe die von ihm allein zugegebene Tat (6. September 2006 in S*****) zwecks - im Übrigen lediglich teilweiser - Bezahlung von Schulden begangen (vgl S 221 f/II), musste mit Blick auf die festgestellte gewerbsmäßige Absicht schon wegen des insgesamt verworfenen Leugnens zum Faktum Juweliergeschäft in B***** nicht gesondert erörtert werden, zumal fallbezogen der in der Beschwerde behauptete Widerspruch nicht zu erkennen ist. Aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO moniert der Rechtsmittelwerber, er sei wegen des bereits rechtskräftig erledigten Faktums „praktisch zweimal wegen des gleichen Delikts verurteilt" worden (der Sache nach Z 9 lit b). Tatsächlich lässt die bekämpfte Entscheidung (US 3, 8, 13) jedoch erkennen, dass das Erstgericht zwar überflüssig den bereits rechtskräftigen Schuldspruch (Einbruchsdiebstahl 6. September 2006 in S***** zum Nachteil der H***** GesmbH, vgl ON 139) im nunmehrigen Urteilsspruch anführte, dem aber lediglich deklarativen Charakter zumaß, sodass keine Nichtigkeit vorliegt (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33; Ratz, WK-StPO § 293 Rz 6; RIS-Justiz RS0100041). Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 11 (gemeint erster Fall) in Verbindung mit Z 5 erster Fall StPO kritisiert der Beschwerdeführer eine Urteilspassage über eine Verurteilung in Litauen, auf die im gegenständlichen Urteil gemäß § 31 StGB Bedacht genommen wurde. Das beanstandete Wort „angeblich" bezog sich jedoch - syntaktisch unzweifelhaft - auf die Wortfolge „auf Bewährung nachgesehen" und nicht - was allein eine entscheidende Tatsache betroffen hätte - auf das Faktum der Verhängung einer Freiheitsstrafe nach der letzten aktuell verfahrensgegenständlichen Tat und vor dem angefochtenen Urteil. Ob der Vollzug einer derartigen Sanktion auf Bewährung nachgesehen wurde oder nicht, entfaltet für die Anwendung des § 31 StGB keinerlei Bedeutung.Die Angaben des Angeklagten, er habe die von ihm allein zugegebene Tat (6. September 2006 in S*****) zwecks - im Übrigen lediglich teilweiser - Bezahlung von Schulden begangen vergleiche S 221 f/II), musste mit Blick auf die festgestellte gewerbsmäßige Absicht schon wegen des insgesamt verworfenen Leugnens zum Faktum Juweliergeschäft in B***** nicht gesondert erörtert werden, zumal fallbezogen der in der Beschwerde behauptete Widerspruch nicht zu erkennen ist. Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO moniert der Rechtsmittelwerber, er sei wegen des bereits rechtskräftig erledigten Faktums „praktisch zweimal wegen des gleichen Delikts verurteilt" worden (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,). Tatsächlich lässt die bekämpfte Entscheidung (US 3, 8, 13) jedoch erkennen, dass das Erstgericht zwar überflüssig den bereits rechtskräftigen Schuldspruch (Einbruchsdiebstahl 6. September 2006 in S***** zum Nachteil der H***** GesmbH, vergleiche ON 139) im nunmehrigen Urteilsspruch anführte, dem aber lediglich deklarativen Charakter zumaß, sodass keine Nichtigkeit vorliegt vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33; Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 6; RIS-Justiz RS0100041). Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (gemeint erster Fall) in Verbindung mit Ziffer 5, erster Fall StPO kritisiert der Beschwerdeführer eine Urteilspassage über eine Verurteilung in Litauen, auf die im gegenständlichen Urteil gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht genommen wurde. Das beanstandete Wort „angeblich" bezog sich jedoch - syntaktisch unzweifelhaft - auf die Wortfolge „auf Bewährung nachgesehen" und nicht - was allein eine entscheidende Tatsache betroffen hätte - auf das Faktum der Verhängung einer Freiheitsstrafe nach der letzten aktuell verfahrensgegenständlichen Tat und vor dem angefochtenen Urteil. Ob der Vollzug einer derartigen Sanktion auf Bewährung nachgesehen wurde oder nicht, entfaltet für die Anwendung des Paragraph 31, StGB keinerlei Bedeutung.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.