Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung behauptenden Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurde das Vorliegen der gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten von den Tatrichtern nicht bloß auf die Aussage einer anonymen Zeugin gegründet, sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die den „Eigenkonsumbedarf“ übersteigende Menge an erzeugtem Suchtgift, die professionelle Vorgangsweise, das Weiterführen der Suchtgiftaktivitäten trotz gegen ihn gerichteter Fahndungsmaßnahmen und seine generell angespannte finanzielle Situation (US 9 f).Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurde das Vorliegen der gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten von den Tatrichtern nicht bloß auf die Aussage einer anonymen Zeugin gegründet, sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die den „Eigenkonsumbedarf“ übersteigende Menge an erzeugtem Suchtgift, die professionelle Vorgangsweise, das Weiterführen der Suchtgiftaktivitäten trotz gegen ihn gerichteter Fahndungsmaßnahmen und seine generell angespannte finanzielle Situation (US 9 f).
Dass die Tatrichter den Angaben der „anonymen Zeugin“ (deren Identität den Verfahrensbeteiligten offenbar bekannt ist [vgl ON 75 S 13 und S 3 der Beschwerde]), mehr Glauben geschenkt haben, als jenen der Zeugin Jacqueline A***** verstößt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 13 StPO, wurden doch beide Personen unmittelbar in der Hauptverhandlung vernommen. Erörterungsbedürftige Widersprüchlichkeiten in der Aussage der anonymen Zeugin liegen - der Rüge zuwider - nicht vor (Z 5 zweiter Fall). Die hiezu angestellten Erwägungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts (teils auch in Bezug auf bereits rechtskräftige Teile des Schuldspruchs) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.Dass die Tatrichter den Angaben der „anonymen Zeugin“ (deren Identität den Verfahrensbeteiligten offenbar bekannt ist [vgl ON 75 S 13 und S 3 der Beschwerde]), mehr Glauben geschenkt haben, als jenen der Zeugin Jacqueline A***** verstößt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 13, StPO, wurden doch beide Personen unmittelbar in der Hauptverhandlung vernommen. Erörterungsbedürftige Widersprüchlichkeiten in der Aussage der anonymen Zeugin liegen - der Rüge zuwider - nicht vor (Ziffer 5, zweiter Fall). Die hiezu angestellten Erwägungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts (teils auch in Bezug auf bereits rechtskräftige Teile des Schuldspruchs) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.
Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Die gesetzeskonforme Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung.Gegenstand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Die gesetzeskonforme Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung.
Die ein Fehlen der subjektiven Tatkomponente (in Betreff der Gewerbsmäßigkeit) monierende Rüge geht nicht von den erstgerichtlichen Konstatierungen US 8 f aus, die sowohl für die Erzeugung (B./I./) als auch für die Überlassung (B./II./) von Suchtgift die gewerbsmäßige Tendenz des Angeklagten eindeutig und unmissverständlich zur Darstellung gebracht haben. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Geldmangel beim Angeklagten bestreitet und einen ausschließlichen Eigenverbrauch behauptet, verbleibt sie neuerlich im Bereich der bloßen Beweiswürdigungskritik, vermag aber auch unter diesem Aspekt weder einen Rechts- noch einen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Das weitere Vorbringen, der Angeklagte habe kein Suchtgift verkauft und es sei die privilegierende Bestimmung des § 28a Abs 3 SMG anzuwenden, vernachlässigt die bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchteile. Das Argument, „da keine Gewerbsmäßigkeit vorliegt, muss auch eine Privilegierung iSd § 28a Abs 3 vorliegen“, geht weder von den gegenteiligen Feststellungen aus (US 8 f) noch entwickelt sie diesen Gedankengang argumentativ aus dem Gesetz.Das weitere Vorbringen, der Angeklagte habe kein Suchtgift verkauft und es sei die privilegierende Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG anzuwenden, vernachlässigt die bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchteile. Das Argument, „da keine Gewerbsmäßigkeit vorliegt, muss auch eine Privilegierung iSd Paragraph 28 a, Absatz 3, vorliegen“, geht weder von den gegenteiligen Feststellungen aus (US 8 f) noch entwickelt sie diesen Gedankengang argumentativ aus dem Gesetz.
Mit seinem das Vorliegen einer „Straftat nach Abs 1“ (§ 28a Abs 2 Z 1 SMG) bestreitenden Einwand ist der Beschwerdeführer auf die bereits im ersten Rechtsgang hiezu ergangene Antwort des Obersten Gerichtshofs zu verweisen (S 6 der Entscheidung 11 Os 70/10v-4).Mit seinem das Vorliegen einer „Straftat nach Absatz eins, (Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG) bestreitenden Einwand ist der Beschwerdeführer auf die bereits im ersten Rechtsgang hiezu ergangene Antwort des Obersten Gerichtshofs zu verweisen (S 6 der Entscheidung 11 Os 70/10v-4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde waren zurückzuweisen, weil diese Rechtsmittel nach der Aktenlage weder bei Urteilsverkündung noch innerhalb der im § 294 Abs 1 StPO bezeichneten Frist angemeldet worden sind (zur Rechtslage vor BGBl I 2009/40 gegenteilig hinsichtlich der Beschwerde: 15 Os 122/97).Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde waren zurückzuweisen, weil diese Rechtsmittel nach der Aktenlage weder bei Urteilsverkündung noch innerhalb der im Paragraph 294, Absatz eins, StPO bezeichneten Frist angemeldet worden sind (zur Rechtslage vor BGBl I 2009/40 gegenteilig hinsichtlich der Beschwerde: 15 Os 122/97).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.