Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung am 28.August 1979 sowie die Fällung des angeführten Sachurteils durch den Einzelrichter stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß dem § 13 Abs. 2 Z. 1 StPO. obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen dem Schöffengericht, wenn eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre, in den Fällen des § 129 Z. 1 bis 3 StGB. aber fünf Jahre übersteigt. Auf die Veränderung der Strafdrohungen durch § 39 StGB. ist dabei Bedacht zu nehmen (§ 8 Abs. 3 StPO.; vgl. dazu auch EvBl. 1975/268 = verstärkter Senat). Die Strafdrohung des § 129 StGB. reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Gemäß § 39 StGB. kann das Höchstmaß um die Hälfte überschritten werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßte und nach Vollendung des 18. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht.Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung am 28.August 1979 sowie die Fällung des angeführten Sachurteils durch den Einzelrichter stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß dem Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO. obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen dem Schöffengericht, wenn eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre, in den Fällen des Paragraph 129, Ziffer eins bis 3 StGB. aber fünf Jahre übersteigt. Auf die Veränderung der Strafdrohungen durch Paragraph 39, StGB. ist dabei Bedacht zu nehmen (Paragraph 8, Absatz 3, StPO.; vergleiche dazu auch EvBl. 1975/268 = verstärkter Senat). Die Strafdrohung des Paragraph 129, StGB. reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Gemäß Paragraph 39, StGB. kann das Höchstmaß um die Hälfte überschritten werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßte und nach Vollendung des 18. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht.
Diese Voraussetzungen lagen im gegebenen Fall vor:
Der Angeklagte war am 3.Februar 1979 bereits 23 Jahre alt und hatte schon zwei Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten verbüßt. Die nach dem § 8 Abs. 3 StPO. maßgebliche Strafdrohung reichte daher bis zu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, sodaß zur Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Schöffengericht zuständig gewesen wäre. Demzufolge hätte der Einzelrichter - anstatt eine Hauptverhandlung anzuordnen - gemäß § 485 Abs. 1 Z. 2Der Angeklagte war am 3.Februar 1979 bereits 23 Jahre alt und hatte schon zwei Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten verbüßt. Die nach dem Paragraph 8, Absatz 3, StPO. maßgebliche Strafdrohung reichte daher bis zu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, sodaß zur Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Schöffengericht zuständig gewesen wäre. Demzufolge hätte der Einzelrichter - anstatt eine Hauptverhandlung anzuordnen - gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2
StPO. die Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit herbeiführen müssen. Keinesfalls durfte er aber in der Hauptverhandlung ein Sachurteil fällen; vielmehr wäre er verbunden gewesen, gemäß § 488 Z. 6 StPO.StPO. die Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit herbeiführen müssen. Keinesfalls durfte er aber in der Hauptverhandlung ein Sachurteil fällen; vielmehr wäre er verbunden gewesen, gemäß Paragraph 488, Ziffer 6, StPO.
(im Urteil) seine Unzuständigkeit auszusprechen.
Da der (leugnende) Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, gereichte ihm die gesetzwidrige Verhandlungsdurchführung vor dem Einzelrichter schon deshalb zum Nachteil, weil im Verfahren vor dem Schöffengericht Verteidigerzwang (§ 41 Abs. 3 StPO.) bestanden hätte.Da der (leugnende) Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, gereichte ihm die gesetzwidrige Verhandlungsdurchführung vor dem Einzelrichter schon deshalb zum Nachteil, weil im Verfahren vor dem Schöffengericht Verteidigerzwang (Paragraph 41, Absatz 3, StPO.) bestanden hätte.
Gemäß dem § 292 letzter Satz StPO. war daher das Sachurteil des Einzelrichters aufzuheben und im Sinne des § 486 Abs. 2 StPO. vorzugehen.Gemäß dem Paragraph 292, letzter Satz StPO. war daher das Sachurteil des Einzelrichters aufzuheben und im Sinne des Paragraph 486, Absatz 2, StPO. vorzugehen.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.