Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2008 verstößt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - gegen das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs 3 StGB.Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2008 verstößt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - gegen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, StGB.
1./ Die Verjährungsfrist für das zur Nachtragsanzeige ON 39 vorgeworfene Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB betrug gemäß § 57 Abs 3 StGB ein Jahr. Diese Frist verstrich, ohne dass gegen den Beschuldigten wegen dieser Tat durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung ein Strafverfahren bei Gericht eingeleitet wurde. Wohl hat das Bezirksgericht Fünfhaus im Verfahren 13 U 1460/97v innerhalb der Verjährungsfrist die Überprüfung der Ortsanwesenheit des Beschuldigten und die Einholung einer Strafregisterauskunft verfügt, doch können diese - an sich zur Hemmung der Verjährung geeigneten - Verfahrensschritte in Ermangelung einer Einbeziehung der Nachtragsanzeige gemäß § 56 StPO aF nicht als Verfolgungshandlungen auch wegen der nachträglich angezeigten Tat angesehen werden. Die Verfügungen des Gerichts enthalten nämlich keinen Hinweis, dass sich die Verfolgungsmaßnahmen auch auf die von der - bloß im Akt einliegenden - Nachtragsanzeige umfasste Tat beziehen. Ob die am 20. November 1997 vorgenommene Anberaumung der Hauptverhandlung - bei der die Bezugnahme auf die Nachtragsanzeige bloß in der Anordnung der Anführung des Vorfalls vom 18. November 1996 als Verhandlungsthema in der Beschuldigtenladung erfolgte - eine gerichtliche Verfolgungshandlung darstellte, mag dahingestellt bleiben, weil die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.1./ Die Verjährungsfrist für das zur Nachtragsanzeige ON 39 vorgeworfene Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB betrug gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB ein Jahr. Diese Frist verstrich, ohne dass gegen den Beschuldigten wegen dieser Tat durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung ein Strafverfahren bei Gericht eingeleitet wurde. Wohl hat das Bezirksgericht Fünfhaus im Verfahren 13 U 1460/97v innerhalb der Verjährungsfrist die Überprüfung der Ortsanwesenheit des Beschuldigten und die Einholung einer Strafregisterauskunft verfügt, doch können diese - an sich zur Hemmung der Verjährung geeigneten - Verfahrensschritte in Ermangelung einer Einbeziehung der Nachtragsanzeige gemäß Paragraph 56, StPO aF nicht als Verfolgungshandlungen auch wegen der nachträglich angezeigten Tat angesehen werden. Die Verfügungen des Gerichts enthalten nämlich keinen Hinweis, dass sich die Verfolgungsmaßnahmen auch auf die von der - bloß im Akt einliegenden - Nachtragsanzeige umfasste Tat beziehen. Ob die am 20. November 1997 vorgenommene Anberaumung der Hauptverhandlung - bei der die Bezugnahme auf die Nachtragsanzeige bloß in der Anordnung der Anführung des Vorfalls vom 18. November 1996 als Verhandlungsthema in der Beschuldigtenladung erfolgte - eine gerichtliche Verfolgungshandlung darstellte, mag dahingestellt bleiben, weil die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.
2./ Die Verjährungsfrist für das zur Nachtragsanzeige ON 68 vorgeworfene Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB betrug gemäß § 57 Abs 3 StGB gleichfalls ein Jahr. Diese Frist verstrich, ohne dass gegen den Beschuldigten wegen dieser Tat durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung ein Strafverfahren bei Gericht eingeleitet wurde.2./ Die Verjährungsfrist für das zur Nachtragsanzeige ON 68 vorgeworfene Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB betrug gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB gleichfalls ein Jahr. Diese Frist verstrich, ohne dass gegen den Beschuldigten wegen dieser Tat durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung ein Strafverfahren bei Gericht eingeleitet wurde.
3./ Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vertretenen Rechtsansicht hat das fristgerechte Einlangen der Anträge auf Bestrafung bei Gericht eine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 58 Abs 3 Z 2 StGB aF nicht bewirkt, weil auch in den Fällen unmittelbarer Anträge auf Bestrafung Gerichtsanhängigkeit erst mit der ersten strafgerichtlichen Aktivität gegen einen bestimmten Täter eintritt (RIS-Justiz RS0092053; E. Fuchs in WK² § 58 [2007] Rz 15). Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Verjährung sei deshalb noch nicht eingetreten, weil auch die Tat vom 12. März 1994 (Antrag auf Bestrafung ON 6) noch nicht verjährt sei (S 383), ist gleichfalls verfehlt, weil eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 58 Abs 2 StGB nur dann eintritt, wenn der Täter während der Verjährungsfrist, also nach der Tat, neuerlich eine einschlägige Straftat verübt. Daher kann denklogisch eine vor der neuen Tat begangene strafbare Handlung nicht zur Verlängerung der Verjährungsfrist hinsichtlich der neuen Tat führen (vgl E. Fuchs in WK2 § 58 [2007] Rz 6).3./ Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vertretenen Rechtsansicht hat das fristgerechte Einlangen der Anträge auf Bestrafung bei Gericht eine Hemmung der Verjährung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB aF nicht bewirkt, weil auch in den Fällen unmittelbarer Anträge auf Bestrafung Gerichtsanhängigkeit erst mit der ersten strafgerichtlichen Aktivität gegen einen bestimmten Täter eintritt (RIS-Justiz RS0092053; E. Fuchs in WK² Paragraph 58, [2007] Rz 15). Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Verjährung sei deshalb noch nicht eingetreten, weil auch die Tat vom 12. März 1994 (Antrag auf Bestrafung ON 6) noch nicht verjährt sei (S 383), ist gleichfalls verfehlt, weil eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 58, Absatz 2, StGB nur dann eintritt, wenn der Täter während der Verjährungsfrist, also nach der Tat, neuerlich eine einschlägige Straftat verübt. Daher kann denklogisch eine vor der neuen Tat begangene strafbare Handlung nicht zur Verlängerung der Verjährungsfrist hinsichtlich der neuen Tat führen vergleiche E. Fuchs in WK2 Paragraph 58, [2007] Rz 6).
Das Erstgericht hat somit das Verfahren hinsichtlich der Anzeigen ON 39 und ON 68 zu Recht aus dem Grunde der Verjährung eingestellt, der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 17. März 2008 (ON 75) steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen dem Angeklagten zum Nachteil (§ 292 letzter Satz StPO), sodass sich der Oberste Gerichtshof zur Aufhebung des genannten Beschlusses und zur Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft veranlasst sah.Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen dem Angeklagten zum Nachteil (Paragraph 292, letzter Satz StPO), sodass sich der Oberste Gerichtshof zur Aufhebung des genannten Beschlusses und zur Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft veranlasst sah.