Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte gibt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde seine eigene Verantwortung nur zum Teil richtig wieder.
Denn er führte in der Hauptverhandlung vom 30.August 1978 zwar aus, er wäre mit dem Wagen nicht allein, sondern mit mehreren Kollegen zusammen zur Arbeit gefahren und hätte Kilometergeld oder ein Pauschale bekommen, weist aber in dieser Aussage keineswegs darauf hin, daß er von seinen als Mitfahrer in Frage kommenden Kollegen irgend welche Beträge für ihre Mitnahme bekommen hätte (S 195 d. A). Unter diesen Umständen brauchte sich das Erstgericht mit der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten im Urteil nicht auseinanderzusetzen, ohne sich deshalb dem Vorwurf der Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung aussetzen zu müssen, zumal sich der Angeklagte auch im ersten Rechtsgang nicht in der von ihm in der Beschwerde behaupteten Weise verantwortet hatte (S 36, 89 d. A).
Insoweit aber der Beschwerdeführer behauptet, eine Beweisführung über diese seine Verantwortung hätte sich leicht erbringen lassen und mit diesen Ausführungen allenfalls den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machen wollte, sind diese schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil der angeführte Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegen könnte, wenn eine - hier eben nicht vorgenommene - Antragstellung auf Durchführung eines bestimmten Beweises unter genauer Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas erfolgt wäre.Insoweit aber der Beschwerdeführer behauptet, eine Beweisführung über diese seine Verantwortung hätte sich leicht erbringen lassen und mit diesen Ausführungen allenfalls den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machen wollte, sind diese schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil der angeführte Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegen könnte, wenn eine - hier eben nicht vorgenommene - Antragstellung auf Durchführung eines bestimmten Beweises unter genauer Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas erfolgt wäre.
Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 (oder ein Verfahrensmangel nach § 281 Z 4) StPO liegt daher nicht vor.Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, (oder ein Verfahrensmangel nach Paragraph 281, Ziffer 4,) StPO liegt daher nicht vor.
Unter Zitierung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO - sachlich die Z 8 der genannten Gesetzesstelle relevierend - wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Verfolgungsvorbehalt mit der Begründung, das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verletzungen der Unterhaltsschutzbestimmungen sei durch die Nichtgeltendmachung des Verfolgungsanspruches bei der Hauptverhandlung vom 22.Februar 1978, bei der der Staatsanwaltschaft der Sachverhalt bereits bekannt gewesen sei, erloschen. Auch dieser Nichtigkeitsgrund ist nicht gegeben.Unter Zitierung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO - sachlich die Ziffer 8, der genannten Gesetzesstelle relevierend - wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Verfolgungsvorbehalt mit der Begründung, das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verletzungen der Unterhaltsschutzbestimmungen sei durch die Nichtgeltendmachung des Verfolgungsanspruches bei der Hauptverhandlung vom 22.Februar 1978, bei der der Staatsanwaltschaft der Sachverhalt bereits bekannt gewesen sei, erloschen. Auch dieser Nichtigkeitsgrund ist nicht gegeben.
Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 8 StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn das ergangene Endurteil die Anklage überschreitet, wobei unter Endurteil ein die Sache abschließendes, also ein Schuldurteil zu verstehen ist. Ein Vorbehalt im Sinne des § 263 StPO stellt hingegen keine der Rechtskraft fähige Entscheidung dar, sondern bildet lediglich die prozessuale Voraussetzung für die Vornahme weiterer Verfolgungshandlungen seitens des Anklägers (Gebert-Pallin-Pfeiffer § 281 Z 8, Punkt 9).Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn das ergangene Endurteil die Anklage überschreitet, wobei unter Endurteil ein die Sache abschließendes, also ein Schuldurteil zu verstehen ist. Ein Vorbehalt im Sinne des Paragraph 263, StPO stellt hingegen keine der Rechtskraft fähige Entscheidung dar, sondern bildet lediglich die prozessuale Voraussetzung für die Vornahme weiterer Verfolgungshandlungen seitens des Anklägers (Gebert-Pallin-Pfeiffer Paragraph 281, Ziffer 8,, Punkt 9).
Im übrigen sind die Einwendungen des Beschwerdeführers auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil sich der Verfolgungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft auf einen zwischen den beiden Hauptverhandlungen liegenden Deliktszeitraum der am 22.Februar 1978 noch gar nicht unter Anklage gestellt werden konnte, bezieht.
So gesehen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.So gesehen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten wird in einem Gerichtstag entschieden werden.