Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 1997 wurde der (am 2.Dezember 1978 geborene) Jugendliche Stefan P***** - neben anderen Angeklagten - des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 StGB und 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 1997 wurde der (am 2.Dezember 1978 geborene) Jugendliche Stefan P***** - neben anderen Angeklagten - des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt.
In der Hauptverhandlung vom 26.Juni 1997 waren der Angeklagte, dessen Verteidiger und seine Mutter als gesetzliche Vertreterin anwesend. Der Vater des Angeklagten P*****, Franz P*****, war zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen, jedoch nicht erschienen. Nach Verkündung des Urteils verzichteten sowohl der Angeklagte als auch seine gesetzliche Vertreterin auf Rechtsmittel. Am 30.Juni 1997 brachte der gesetzliche Vertreter (der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war) einen Schriftsatz ein, den er als "Rechtsmittel des Einspruchs gegen die erfolgte Hauptverhandlung" bezeichnete und ankündigte, "die Begründung folgt nach Zustellung des protokollierten mündlichen Urteils". Am 1.August 1997 wurde Franz P***** eine Urteilsausfertigung samt Rechtsbelehrung zugestellt, worin ihm mitgeteilt wurde, daß sein "als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel" als Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung gewertet werde, er in Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen habe und diese Rechtsmittelausführung von einem Verteidiger unterschrieben sein müsse (§ 39 StPO) oder zu Protokoll zu erfolgen habe.In der Hauptverhandlung vom 26.Juni 1997 waren der Angeklagte, dessen Verteidiger und seine Mutter als gesetzliche Vertreterin anwesend. Der Vater des Angeklagten P*****, Franz P*****, war zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen, jedoch nicht erschienen. Nach Verkündung des Urteils verzichteten sowohl der Angeklagte als auch seine gesetzliche Vertreterin auf Rechtsmittel. Am 30.Juni 1997 brachte der gesetzliche Vertreter (der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war) einen Schriftsatz ein, den er als "Rechtsmittel des Einspruchs gegen die erfolgte Hauptverhandlung" bezeichnete und ankündigte, "die Begründung folgt nach Zustellung des protokollierten mündlichen Urteils". Am 1.August 1997 wurde Franz P***** eine Urteilsausfertigung samt Rechtsbelehrung zugestellt, worin ihm mitgeteilt wurde, daß sein "als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel" als Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung gewertet werde, er in Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen habe und diese Rechtsmittelausführung von einem Verteidiger unterschrieben sein müsse (Paragraph 39, StPO) oder zu Protokoll zu erfolgen habe.
Nachdem Franz P***** sein Rechtsmittel schriftlich am 28.August 1997 ohne Verteidigerunterschrift eingebracht hatte, wurde es ihm mit dem Auftrag zur Behebung des Mangels gemäß § 285 a Z 3 letzter Satz StPO zurückgestellt. Franz P***** erstattete daraufhin weitere Rechtsmittelausführungen ohne Behebung des Mangels und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Beschluß auf Abweisung seines Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.Nachdem Franz P***** sein Rechtsmittel schriftlich am 28.August 1997 ohne Verteidigerunterschrift eingebracht hatte, wurde es ihm mit dem Auftrag zur Behebung des Mangels gemäß Paragraph 285, a Ziffer 3, letzter Satz StPO zurückgestellt. Franz P***** erstattete daraufhin weitere Rechtsmittelausführungen ohne Behebung des Mangels und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Beschluß auf Abweisung seines Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies nunmehr der Vorsitzende des Landesgerichtes Innsbruck die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 3 StPO zurück, da das Fehlen der Unterschrift des berechtigten Verteidigers nicht behoben war (ON 85).Mit dem angefochtenen Beschluß wies nunmehr der Vorsitzende des Landesgerichtes Innsbruck die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO zurück, da das Fehlen der Unterschrift des berechtigten Verteidigers nicht behoben war (ON 85).