Rechtssatz RS0109119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109119
Entscheidungsdatum
23.12.1997
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach § 41 Abs 2 StPO oder eines Verteidigers von Amts wegen (§ 41 Abs 3 StPO) ausschließlich für den jugendlichen Beschuldigten, nicht aber für seinen gesetzlichen Vertreter vorgesehen.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO oder eines Verteidigers von Amts wegen (Paragraph 41, Absatz 3, StPO) ausschließlich für den jugendlichen Beschuldigten, nicht aber für seinen gesetzlichen Vertreter vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109119
Dokumentnummer
JJR_19971223_OGH0002_0110OS00178_9700000_001