Die genannte Strafverfügung des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 23. März 1977, GZ U 41/77-4, steht in mehrfacher Beziehung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem § 461 Z 1 StPO müssen in einer Strafverfügung die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Zeit und der Ort ihrer Begehung angegeben sein. Die Strafverfügung hat also die Tathandlungen, durch die das Tatbild verwirklicht wurde, konkret anzuführen; die Tat ist aber auch soweit zu individualisieren, daß sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann (RZ 1966 S 87; ÖJZ-LSK 1977/239).Gemäß dem Paragraph 461, Ziffer eins, StPO müssen in einer Strafverfügung die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Zeit und der Ort ihrer Begehung angegeben sein. Die Strafverfügung hat also die Tathandlungen, durch die das Tatbild verwirklicht wurde, konkret anzuführen; die Tat ist aber auch soweit zu individualisieren, daß sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann (RZ 1966 S 87; ÖJZ-LSK 1977/239).
Diesen Erfordernissen wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Es geht nämlich aus der zitierten Strafverfügung nicht mit genügender Deutlichkeit hervor, welche der zahlreichen zur Anzeige gebrachten und nach ihrer Gestaltung differenten Vorfälle von ihr überhaupt erfaßt werden. Die Strafverfügung läßt aber auch nicht ersehen, in welchen Fällen das Gericht die Vornahme einer (scheinbaren) Amtshandlung durch den sich bei seinen Anrufen als (Gendarmerie-)Beamter ausgebenden Beschuldigten als erwiesen angenommen hat; heißt es doch darin, er habe 'es zum Teil zu vorgetäuschten dienstlichen Aufforderungen kommen ..., z(um) T(eil) es dabei bewenden (lassen), sich als Amtsperson auszugeben'. Durch den zuletzt aufgezeigten Mangel verstößt die Strafverfügung auch gegen das materielle Strafrecht:
Nach dem § 314 StGB begeht das Vergehen der Amtsanmaßung, wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt (erster Deliktsfall) oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (zweiter Deliktsfall). Zum ersten Deliktsfall bedarf es demnach der Vornahme einer Handlung, die sich als Ausübung des angemaßten Amtes darstellt; das bloße Auftreten als Beamter ohne Vornahme einer (scheinbaren) 'Amtshandlung' stellt dieses Tatbild nicht her. Hingegen besteht der zweite Deliktsfall in der unbefugten Vornahme einer den Trägern eines öffentlichen Amtes vorbehaltenen Handlung, ohne daß sich der Täter für einen (hiezu befugten) Beamten ausgibt (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB S 1223; Foregger-Serini, StGB2 S 506 f).Nach dem Paragraph 314, StGB begeht das Vergehen der Amtsanmaßung, wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt (erster Deliktsfall) oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (zweiter Deliktsfall). Zum ersten Deliktsfall bedarf es demnach der Vornahme einer Handlung, die sich als Ausübung des angemaßten Amtes darstellt; das bloße Auftreten als Beamter ohne Vornahme einer (scheinbaren) 'Amtshandlung' stellt dieses Tatbild nicht her. Hingegen besteht der zweite Deliktsfall in der unbefugten Vornahme einer den Trägern eines öffentlichen Amtes vorbehaltenen Handlung, ohne daß sich der Täter für einen (hiezu befugten) Beamten ausgibt (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB S 1223; Foregger-Serini, StGB2 S 506 f).
Soweit sich die übrigens bei der Beschreibung der Tat die Merkmale beider Deliktsfälle vermengende Strafverfügung des Bezirksgerichtes Saalfelden - verbis 'z(um) T(eil)' -
(auch) auf Anrufe bezieht, bei welchen der Beschuldigte 'es dabei bewenden ließ, sich als Amtsperson auszugeben', beruht sie sohin auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes zum Nachteil des Beschuldigten. Die bereits gerügte mangelhafte Individualisierung und Konkretisierung der Tat(en) in der gegenständlichen Strafverfügung hat aber zur Folge, daß eine Abgrenzung des Umfanges, in welchem die Strafverfügung von dem aufgezeigten Rechtsmangel betroffen ist, nicht möglich erscheint.
Da es sohin im Sinne der § 292, 289 StPO nicht zu vermeiden ist, die Strafverfügung - und alle hierauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen - zur Gänze aufzuheben, bleibt nur noch, am Rande auf den im Unterbleiben einer Anrechnung der Verwahrungshaft auf die Geldstrafe gelegenen Verstoß gegen die Bestimmung des § 38 StGB hinzuweisen. Denn darnach ist jedenfalls eine das Ausmaß der geringsten zeitlichen Freiheitsstrafe von einem Tag (§ 18 Abs. 2 StGB) übersteigende Verwahrungshaft, und zwar auch dann, wenn die Festnahme durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne Auftrag eines Gerichtes erfolgt ist, auf die Strafe anzurechnen; auf den Akt (und Zeitpunkt) einer formellen Festnahme kommt es dabei nicht an (ÖJZ-LSK 1977/55). So gesehen befand sich Josef A im gegenständlichen Verfahren vom 27. Dezember 1976 (08 Uhr 30) bis 28. Dezember 1976 (11 Uhr) im Gewahrsam des Gendarmeriepostenkommandos Saalfelden und sohin in Verwahrungshaft, welche ihm auf die Geldstrafe hätte angerechnet werden müssen.Da es sohin im Sinne der Paragraph 292, 289, StPO nicht zu vermeiden ist, die Strafverfügung - und alle hierauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen - zur Gänze aufzuheben, bleibt nur noch, am Rande auf den im Unterbleiben einer Anrechnung der Verwahrungshaft auf die Geldstrafe gelegenen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 38, StGB hinzuweisen. Denn darnach ist jedenfalls eine das Ausmaß der geringsten zeitlichen Freiheitsstrafe von einem Tag (Paragraph 18, Absatz 2, StGB) übersteigende Verwahrungshaft, und zwar auch dann, wenn die Festnahme durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne Auftrag eines Gerichtes erfolgt ist, auf die Strafe anzurechnen; auf den Akt (und Zeitpunkt) einer formellen Festnahme kommt es dabei nicht an (ÖJZ-LSK 1977/55). So gesehen befand sich Josef A im gegenständlichen Verfahren vom 27. Dezember 1976 (08 Uhr 30) bis 28. Dezember 1976 (11 Uhr) im Gewahrsam des Gendarmeriepostenkommandos Saalfelden und sohin in Verwahrungshaft, welche ihm auf die Geldstrafe hätte angerechnet werden müssen.
Aus all diesen Erwägungen war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie aus dem Spruche ersichtlich zu erkennen, wobei es nunmehr Sache des Bezirksgerichtes Saalfelden sein wird zu prüfen, ob die Strafbarkeit der inkriminierten Taten infolge Verjährung erloschen ist.