Rechtssatz RS0096413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096413
Geschäftszahl
11Os18/79; 15Os114/92 (15Os115/92)
Entscheidungsdatum
24.09.1992
Rechtssatz
§ 314 StGB zweiter Deliktsfall verlangt die unbefugte Vornahme einer den Trägern eines öffentlichen Amtes vorbehaltenen Handlung, ohne daß sich der Täter für einen (hierzu befugten) Beamten ausgibt.Paragraph 314, StGB zweiter Deliktsfall verlangt die unbefugte Vornahme einer den Trägern eines öffentlichen Amtes vorbehaltenen Handlung, ohne daß sich der Täter für einen (hierzu befugten) Beamten ausgibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096413
Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0110OS00018_7900000_002