Nach dem Inhalt des Rechtsmittelantrages wird das Urteil zur Gänze angefochten. Zum Schuldspruchfaktum B finden sich jedoch in der Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt keine Ausführungen. Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 a Z 2 StPO).Nach dem Inhalt des Rechtsmittelantrages wird das Urteil zur Gänze angefochten. Zum Schuldspruchfaktum B finden sich jedoch in der Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt keine Ausführungen. Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Anzumerken bleibt, daß durch die Unterstellung der zu B bezeichneten Tat unter den zweiten Deliktsfall des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314 StGB statt richtig unter den ersten Deliktsfall (Leukauf-Steininger Komm3 § 314 RN 4 und 7) der Angeklagte nicht beschwert ist, weil es sich bei diesen beiden Deliktsfällen um rechtlich gleichwertige Begehungsweisen ein und desselben Vergehens handelt (Leukauf-Steininger aaO RN 3).Anzumerken bleibt, daß durch die Unterstellung der zu B bezeichneten Tat unter den zweiten Deliktsfall des Vergehens der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, StGB statt richtig unter den ersten Deliktsfall (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 314, RN 4 und 7) der Angeklagte nicht beschwert ist, weil es sich bei diesen beiden Deliktsfällen um rechtlich gleichwertige Begehungsweisen ein und desselben Vergehens handelt (Leukauf-Steininger aaO RN 3).
In der Mängelrüge (Z 5) verweist der Beschwerdeführer vorerst zum Schuldspruchfaktum A I darauf, daß aus den Urteilsfeststellungen sein "intensives Bemühen" erkennbar sei, den Zeugen N***** "schadlos zu stellen bzw ihm einen entsprechenden PKW zu besorgen".In der Mängelrüge (Ziffer 5,) verweist der Beschwerdeführer vorerst zum Schuldspruchfaktum A römisch eins darauf, daß aus den Urteilsfeststellungen sein "intensives Bemühen" erkennbar sei, den Zeugen N***** "schadlos zu stellen bzw ihm einen entsprechenden PKW zu besorgen".
Damit zeigt er indes keinen das angefochtene Urteil treffenden Begründungsmangel auf, sondern versucht, aus seinem Bestreben, den Geschädigten hinzuhalten, andere Feststellungen zur subjektiven Tatseite abzuleiten als das Erstgericht. Solcherart bekämpft er aber lediglich nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässigen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung, wobei er außerdem gerade jene Urteilsfeststellung übergeht, wonach ein als Ersatz für den ursprünglich versprochenen PKW Mercedes 300 E angebotener PKW BMW 535 auch nicht lieferbar war, weil der Angeklagte bei dem deutschen Fahrzeughändler den Kaufpreis für dieses Fahrzeug nicht bezahlt hatte (US 8).
Soweit der Beschwerdeführer des weiteren eine Unvollständigkeit durch Übergehen der Aussage des Zeugen N***** insoweit moniert, als dieser deponierte, der Angeklagte habe drei PKWs zu N***** gebracht, beachtet er nicht den vollen Inhalt dieser Aussage. Der Zeugen N***** erklärte nämlich auch, daß eines dieser Fahrzeuge, ein Mercedes 190, schon deshalb nicht als finanzieller Ersatz dienen konnte, weil er den "kompletten" Kaufpreis von 190.000 S an die AVA-Bank zahlen mußte (S 307), während die anderen beiden Fahrzeuge (ein weiterer Mercedes 190 und ein BMW 520) ihm vom Beschwerdeführer nur zum kommissionsweisen Verkauf anvertraut worden waren (S 17) und er für diese beiden Fahrzeuge nicht einmal die Papiere vom Angeklagten erhielt (S 307).
Das Schöffengericht war angesichts dieses Inhaltes der Aussage des Zeugen N***** nicht gehalten, sich mit dem nicht einmal eine nachträgliche Schadensgutmachung darstellenden Umstand der Übergabe von drei Fahrzeugen auseinanderzusetzen.
Zum Schuldspruchfaktum A III rügt der Beschwerdeführer vorerst das Unterbleiben einer Feststellung, daß zwischen ihm und dem Zeugen F***** keine Vereinbarung dahin getroffen worden sei, bis wann der - vom Angeklagten herausgelockte - Bus zu verkaufen sei.Zum Schuldspruchfaktum A römisch drei rügt der Beschwerdeführer vorerst das Unterbleiben einer Feststellung, daß zwischen ihm und dem Zeugen F***** keine Vereinbarung dahin getroffen worden sei, bis wann der - vom Angeklagten herausgelockte - Bus zu verkaufen sei.
Dieser Umstand ist indes nicht entscheidungswesentlich; genug daran, daß der Beschwerdeführer seinem Vorhaben gemäß nach dem tatsächlich durch ihn vorgenommenen Verkauf dieses Fahrzeuges nicht - nach Abzug der vereinbarten Provision - den erzielten Kaufpreis an den Zeuge F***** (zur Gänze) abführte.
Die Beschwerdebehauptung, aus der Aussage des Zeugen F***** vor der Gendarmerie vom 5.Dezember 1991 ergäbe sich, daß der Restbetrag "durch Überlassung eines anderen Busses, welcher wiederum zu verkaufen gewesen wäre, gestellt" worden sei, ist aktenwidrig. Aus dieser Aussage ergibt sich vielmehr mit unzweifelhafter Deutlichkeit, daß F***** stets auf Barzahlung des bedungenen Verkaufspreises von 100.000 S beharrte (S 17 f in ON 13).
Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge beschränken sich auf das unsubstantiierte Vorbringen, es stelle sich angesichts des Verhaltens des Angeklagten die Frage, "ob denn nun bloßes zivilrechtliches Verschulden oder auch ein solches von strafrechtlicher Relevanz" vorliege. Dieses Vorbringen entzieht sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Tatumständen, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn sie gehen nicht von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt aus und vergleichen diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz, sondern versuchen - abermals nach Art einer unzulässigen Schuldberufung - die erstrichterliche Feststellung des Betrugsvorsatzes mit dem Hinweis zu erschüttern, es müßten bei Anlegung ähnlicher Maßstäbe "im Anschluß an nahezu jedes zivilrechtliche Verfahren, welches einen Schuldner als säumig ausweist, strafrechtliche Schritte ergriffen werden", und die "Bemühungen und Teilzahlungen" des Angeklagten ließen "die bloße Annahme einer entsprechenden Täuschungsabsicht unhaltbar" erscheinen; gleiches gilt für die Bestreitung der im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Absicht des Angeklagten, sich durch wiederkehrende Begehung von (teils schweren) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn sie gehen nicht von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt aus und vergleichen diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz, sondern versuchen - abermals nach Art einer unzulässigen Schuldberufung - die erstrichterliche Feststellung des Betrugsvorsatzes mit dem Hinweis zu erschüttern, es müßten bei Anlegung ähnlicher Maßstäbe "im Anschluß an nahezu jedes zivilrechtliche Verfahren, welches einen Schuldner als säumig ausweist, strafrechtliche Schritte ergriffen werden", und die "Bemühungen und Teilzahlungen" des Angeklagten ließen "die bloße Annahme einer entsprechenden Täuschungsabsicht unhaltbar" erscheinen; gleiches gilt für die Bestreitung der im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Absicht des Angeklagten, sich durch wiederkehrende Begehung von (teils schweren) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Demnach fällt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über die von ihm erhobene (S 312), wenn auch nicht ausgeführte Beschwerde gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Demnach fällt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über die von ihm erhobene (S 312), wenn auch nicht ausgeführte Beschwerde gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).