Gründe:
Im Verfahren zum AZ U 73/94 des Bezirksgerichtes Braunau am Inn beantragte der öffentliche Ankläger am 31.März 1994 die Bestrafung des am 19.April 1960 geborenen Hubert S***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des versuchten Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 1 StGB. Dem Beschuldigten wurde insoweit angelastet, er habe am 6.Oktober 1993 in Braunau am Inn (seinem Sohn) Christian Andreas S***** durch Versetzen eines Faustschlages und von Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht eine Schädelprellung mit Bluterguß zugefügt und sodann versucht, durch Drohung mit Gewalt in die Wohnstätte des Karl I***** (wohin Christian Andreas S***** geflüchtet war) einzudringen (ON 6).Im Verfahren zum AZ U 73/94 des Bezirksgerichtes Braunau am Inn beantragte der öffentliche Ankläger am 31.März 1994 die Bestrafung des am 19.April 1960 geborenen Hubert S***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des versuchten Hausfriedensbruchs nach Paragraphen 15, 109, Absatz eins, StGB. Dem Beschuldigten wurde insoweit angelastet, er habe am 6.Oktober 1993 in Braunau am Inn (seinem Sohn) Christian Andreas S***** durch Versetzen eines Faustschlages und von Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht eine Schädelprellung mit Bluterguß zugefügt und sodann versucht, durch Drohung mit Gewalt in die Wohnstätte des Karl I***** (wohin Christian Andreas S***** geflüchtet war) einzudringen (ON 6).
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 9.Mai 1994 (ON 9) wurde Hubert S***** (bloß) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 S (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Anklagevorwurf des versuchten Hausfriedensbruches wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO mit der Begründung freigesprochen, daß die Beweisaufnahme den "klassischen Fall" einer vom Anklagevorwurf nicht erfaßten und daher auch nicht verfahrensgegenständlichen gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ergeben habe. Die als erwiesen angenommenen drohenden Äußerungen des Beschuldigten, wonach er, falls Karl I***** nicht die Tür aufmache und den Buben herausgebe, die Tür eintreten und mit ihm abrechnen werde (59), waren nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht auf Erzwingung des Eintritts in die Wohnung, sondern vielmehr allein auf Herausgabe des sich in dieser Wohnung aufhaltenden Sohnes gerichtet (siehe insbesondere 63, 65).Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 9.Mai 1994 (ON 9) wurde Hubert S***** (bloß) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 S (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Anklagevorwurf des versuchten Hausfriedensbruches wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mit der Begründung freigesprochen, daß die Beweisaufnahme den "klassischen Fall" einer vom Anklagevorwurf nicht erfaßten und daher auch nicht verfahrensgegenständlichen gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB ergeben habe. Die als erwiesen angenommenen drohenden Äußerungen des Beschuldigten, wonach er, falls Karl I***** nicht die Tür aufmache und den Buben herausgebe, die Tür eintreten und mit ihm abrechnen werde (59), waren nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht auf Erzwingung des Eintritts in die Wohnung, sondern vielmehr allein auf Herausgabe des sich in dieser Wohnung aufhaltenden Sohnes gerichtet (siehe insbesondere 63, 65).
Mit - noch nicht einjournalisiertem - Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10.Oktober 1994, AZ 10 Bl 134/94, wurde dieser Freispruch in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung der Anklagebehörde aufgehoben und Hubert S***** auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen auch des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6.Oktober 1993 in Braunau am Inn Karl I***** durch die Äußerung, er trete die Tür ein und werde mit ihm "abrechnen", wenn I***** seinen Sohn nicht herausgebe, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zum Öffnen der zugesperrten Wohnungstür und zur Herausgabe seines Sohnes Christian S*****, zu nötigen versucht habe. Die Strafe für diesen wie auch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen § 83 Abs 1 StGB wurde - ohne förmliche Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches - mit 100 Tagessätzen zu je 30 S (im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) neu bemessen.Mit - noch nicht einjournalisiertem - Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10.Oktober 1994, AZ 10 Bl 134/94, wurde dieser Freispruch in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung der Anklagebehörde aufgehoben und Hubert S***** auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen auch des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 6.Oktober 1993 in Braunau am Inn Karl I***** durch die Äußerung, er trete die Tür ein und werde mit ihm "abrechnen", wenn I***** seinen Sohn nicht herausgebe, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zum Öffnen der zugesperrten Wohnungstür und zur Herausgabe seines Sohnes Christian S*****, zu nötigen versucht habe. Die Strafe für diesen wie auch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde - ohne förmliche Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches - mit 100 Tagessätzen zu je 30 S (im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) neu bemessen.