Rechtssatz RS0089979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089979
Geschäftszahl
12Os124/81 (12Os125/81); 12Os10/84; 11Os18/95
Entscheidungsdatum
04.04.1995
Rechtssatz
Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz im Verfahren über eine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters, mit dem der Angeklagte schuldig gesprochen und zugleich seine Anstaltsunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet wurde, zur Ansicht gelangt, daß die Voraussetzungen zwar nicht für einen Schuldspruch, wohl aber für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 StGB vorliegen, darf er nicht selbst die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB anordnen, sondern hat das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß § 434 Abs 1 letzter Satz StPO in Verbindung mit §§ 474, 489 Abs 1 StPO die Unzuständigkeit des Einzelrichters auszusprechen und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (§§ 429, 430 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) zu veranlassen.Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz im Verfahren über eine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters, mit dem der Angeklagte schuldig gesprochen und zugleich seine Anstaltsunterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet wurde, zur Ansicht gelangt, daß die Voraussetzungen zwar nicht für einen Schuldspruch, wohl aber für ein Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vorliegen, darf er nicht selbst die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB anordnen, sondern hat das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß Paragraph 434, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraphen 474, 489, Absatz eins, StPO die Unzuständigkeit des Einzelrichters auszusprechen und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (Paragraphen 429, 430, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO) zu veranlassen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 124/81
Entscheidungstext OGH 17.09.1981 12 Os 124/81
Veröff: EvBl 1982/42 S 133 = SSt 52/48
- 12 Os 10/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1985 12 Os 10/84
Vgl; Beisatz: Zum Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit c StEG nach Einstellung des Maßnahmeverfahrens. (T1) Veröff: EvBl 1985/135 S 633 = SSt 56/8
- 11 Os 18/95
Entscheidungstext OGH 04.04.1995 11 Os 18/95
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0089979
Dokumentnummer
JJR_19810917_OGH0002_0120OS00124_8100000_001