Die Angeklagten Milorad C***** und Pero M***** bekämpfen den Schuldspruch mit getrennt ausgeführten, jeweils auf die Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.Die Angeklagten Milorad C***** und Pero M***** bekämpfen den Schuldspruch mit getrennt ausgeführten, jeweils auf die Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Beide Beschwerdeführer wenden sich gegen die einstimmige Verneinung der jeweils sie betreffenden Zusatzfrage (4 und 5 - nach strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch) durch die Geschworenen.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen setzen allerdings das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254, 302 StPO) zustandegekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse voraus, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen aufkommen lassen.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen setzen allerdings das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 302, StPO) zustandegekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse voraus, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen aufkommen lassen.
Nichts davon wird in den Beschwerden dargelegt. Beide Beschwerdeführer sind vielmehr lediglich bemüht, aus den Beweisergebnissen andere Schlußfolgerungen als richtig nahezulegen, als sie von den Geschworenen daraus gezogen wurden. Damit wenden sie sich aber nur gegen die Beweiswürdigung, die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesen ist und vom Obersten Gerichtshof nicht nach eigener Überzeugung revidiert werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 3 zu § 345 Z 10 a).Nichts davon wird in den Beschwerden dargelegt. Beide Beschwerdeführer sind vielmehr lediglich bemüht, aus den Beweisergebnissen andere Schlußfolgerungen als richtig nahezulegen, als sie von den Geschworenen daraus gezogen wurden. Damit wenden sie sich aber nur gegen die Beweiswürdigung, die gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesen ist und vom Obersten Gerichtshof nicht nach eigener Überzeugung revidiert werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 3 zu Paragraph 345, Ziffer 10, a).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 344 StPO iVm § 285 d StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§§ 344, 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 344, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, d StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraphen 344, 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.