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Entscheidung 11 Os 181/95×

Entscheidung 11 Os 181/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os181/95

Entscheidungsdatum

09.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milorad C***** und andere wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Milorad C***** und Pero M***** sowie die Berufung des Angeklagten Marinko S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 2. Oktober 1995, GZ 20 römisch fünf r 1729/95-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Milorad C***** und Pero M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Milorad C*****, Marinko S***** und Pero M***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, Marinko S***** als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Milorad C***** und Pero M***** liegt zur Last, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Dragan R***** den Matthias D***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versucht zu haben, sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Matthias D***** in dessen Wohnung auflauerten, wobei sie maskiert waren und einen Revolver sowie Handschellen und Klebebänder zwecks Fesselung mitführten.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten Milorad C***** und Pero M***** bekämpfen den Schuldspruch mit getrennt ausgeführten, jeweils auf die Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Beide Beschwerdeführer wenden sich gegen die einstimmige Verneinung der jeweils sie betreffenden Zusatzfrage (4 und 5 - nach strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch) durch die Geschworenen.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen setzen allerdings das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 302, StPO) zustandegekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse voraus, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen aufkommen lassen.

Nichts davon wird in den Beschwerden dargelegt. Beide Beschwerdeführer sind vielmehr lediglich bemüht, aus den Beweisergebnissen andere Schlußfolgerungen als richtig nahezulegen, als sie von den Geschworenen daraus gezogen wurden. Damit wenden sie sich aber nur gegen die Beweiswürdigung, die gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesen ist und vom Obersten Gerichtshof nicht nach eigener Überzeugung revidiert werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 3 zu Paragraph 345, Ziffer 10, a).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 344, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, d StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraphen 344, 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E41338 11D01815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00181.95.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19960109_OGH0002_0110OS00181_9500000_000

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