Rechtssatz RS0101027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101027
Entscheidungsdatum
13.06.1996
Rechtssatz
Dem Angeklagten steht nunmehr das Recht zu, Fragen der Beweiswürdigung im Geschwornenprozeß an den OGH zur materiellen Überprüfung heranzutragen, und zwar etwa in jenem - eingeschränkten - Rahmen, in dem (schon) bisher von Amts wegen die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich war (§ 362 StPO). Er kann demnach aus einer unmittelbaren Betroffenheit heraus schwerwiegende Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen der Geschwornen im Rechtsmittelweg geltend machen, ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Art 91 Abs 2 B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (§ 349 Abs 1 StPO nF).Dem Angeklagten steht nunmehr das Recht zu, Fragen der Beweiswürdigung im Geschwornenprozeß an den OGH zur materiellen Überprüfung heranzutragen, und zwar etwa in jenem - eingeschränkten - Rahmen, in dem (schon) bisher von Amts wegen die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich war (Paragraph 362, StPO). Er kann demnach aus einer unmittelbaren Betroffenheit heraus schwerwiegende Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen der Geschwornen im Rechtsmittelweg geltend machen, ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Artikel 91, Absatz 2, B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (Paragraph 349, Absatz eins, StPO nF).
Entscheidungstexte
- 11 Os 44/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 11 Os 44/88
Veröff: SSt 59/24 = EvBl 1988/116 S 533 = RZ 1989/34 S 88
- 13 Os 53/88
Entscheidungstext OGH 01.06.1988 13 Os 53/88
Vgl auch; nur: Dem Angeklagten steht nunmehr das Recht zu, Fragen der Beweiswürdigung im Geschwornenprozeß an den OGH zur materiellen Überprüfung heranzutragen, und zwar etwa in jenem - eingeschränkten - Rahmen, in dem (schon) bisher von Amts wegen die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich war (§ 362 StPO). (T1) Beisatz: Zu § 281 Abs 1 Z 5 a StPO. (T2)
- 11 Os 55/89
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 11 Os 55/89
Vgl auch
- 15 Os 110/96
Entscheidungstext OGH 01.08.1995 15 Os 110/96
Vgl auch; nur: Ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Art 91 Abs 2 B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (§ 349 Abs 1 StPO nF). (T4)
- 14 Os 124/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 14 Os 124/95
Vgl auch; nur: Ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Art 91 Abs 2 B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (§ 349 Abs 1 StPO nF). (T3)
- 11 Os 181/95
Entscheidungstext OGH 09.01.1996 11 Os 181/95
nur T3
- 15 Os 94/96
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 15 Os 94/96
Vgl auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101027
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0110OS00044_8800000_001