Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch umfassenden) Urteil wurde der am 26.April 1949 geborene Bergarbeiter Werner E*** aufgrund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB (Punkt A/III des Urteilssatzes) und der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (Punkt A/I des Urteilssatzes), der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt A/II des Urteilssatzes) und des Hausfriedensbruches nach dem § 109 - irrig (vgl JBl 1978, 160 ua) - Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 StGB (Punkt B/I des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Die Geschwornen hatten die an sie gerichteten Hauptfragen jeweils stimmeneinhellig bejaht; darnach befanden sie den Angeklagten für schuldig, am 6.September 1988 in Köflach durch (versuchtes) Einstechen mit einem 24 cm langen Fischmesser versucht zu haben, seine geschiedene Ehefrau Christine E*** vorsätzlich zu töten (I. Hauptfrage); am 15.Dezember 1987 in Köflach Christine E*** durch Versetzen eines Trittes gegen den unteren Bereich des Oberkörpers, welcher einen Bruch der 12. Rippe rechts, verbunden mit nicht über 24-tägiger Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte, am Körper verletzt zu haben (II. Hauptfrage); am 14.August 1988 in Köflach Christine E*** durch die Äußerung, er werde ihr die Kehle durchschneiden und den Bauch aufschlitzen, mit dem Tod gefährlich bedroht zu haben (III. Hauptfrage); sowie schließlich am 6. September 1988 in Köflach sich den Eintritt in die Wohnstätte des Peter S*** mit Gewalt, indem er die versperrte Eingangstüre eintrat, erzwungen zu haben, wobei er gegen die in der Wohnung befindliche Christine E*** Gewalt zu üben beabsichtigte (V. Hauptfrage).Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch umfassenden) Urteil wurde der am 26.April 1949 geborene Bergarbeiter Werner E*** aufgrund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, 75, StGB (Punkt A/III des Urteilssatzes) und der Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt A/I des Urteilssatzes), der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (Punkt A/II des Urteilssatzes) und des Hausfriedensbruches nach dem Paragraph 109, - irrig vergleiche JBl 1978, 160 ua) - Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, StGB (Punkt B/I des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Die Geschwornen hatten die an sie gerichteten Hauptfragen jeweils stimmeneinhellig bejaht; darnach befanden sie den Angeklagten für schuldig, am 6.September 1988 in Köflach durch (versuchtes) Einstechen mit einem 24 cm langen Fischmesser versucht zu haben, seine geschiedene Ehefrau Christine E*** vorsätzlich zu töten (römisch eins. Hauptfrage); am 15.Dezember 1987 in Köflach Christine E*** durch Versetzen eines Trittes gegen den unteren Bereich des Oberkörpers, welcher einen Bruch der 12. Rippe rechts, verbunden mit nicht über 24-tägiger Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte, am Körper verletzt zu haben (römisch zwei. Hauptfrage); am 14.August 1988 in Köflach Christine E*** durch die Äußerung, er werde ihr die Kehle durchschneiden und den Bauch aufschlitzen, mit dem Tod gefährlich bedroht zu haben (römisch drei. Hauptfrage); sowie schließlich am 6. September 1988 in Köflach sich den Eintritt in die Wohnstätte des Peter S*** mit Gewalt, indem er die versperrte Eingangstüre eintrat, erzwungen zu haben, wobei er gegen die in der Wohnung befindliche Christine E*** Gewalt zu üben beabsichtigte (römisch fünf. Hauptfrage).
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt er das Unterbleiben einer Zusatzfrage (zu den Hauptfragen I. und V.) nach Zurechnungsunfähigkeit gemäß dem § 11 StGB zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes und des Vergehens des Hausfriedensbruches (Punkt A/III und B/I des Urteilssatzes) sowie einer Eventualfrage (zur Hauptfrage II.) in Richtung der "fahrlässigen schweren Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4 StPO" (gemeint wohl: fahrlässige Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 StGB) zum Schuldspruch wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (Punkt A/I des Urteilssatzes).Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt er das Unterbleiben einer Zusatzfrage (zu den Hauptfragen römisch eins. und römisch fünf.) nach Zurechnungsunfähigkeit gemäß dem Paragraph 11, StGB zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes und des Vergehens des Hausfriedensbruches (Punkt A/III und B/I des Urteilssatzes) sowie einer Eventualfrage (zur Hauptfrage römisch zwei.) in Richtung der "fahrlässigen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4 StPO" (gemeint wohl: fahrlässige Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB) zum Schuldspruch wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt A/I des Urteilssatzes).
Voraussetzung für die Stellung von (Zusatz- und Eventual-)Fragen nach den §§ 313 oder 314 StPO ist es, daß in der Hauptverhandlung (konkrete) Tatsachen (also nicht bloß Möglichkeiten oder Mutmaßungen) vorgebracht wurden, die, würden sie als erwiesen angenommen, die Ausschließung oder Aufhebung der Strafbarkeit oder die Subsumtion der Tat unter eine andere, nicht strengere strafgesetzliche Bestimmung als die in der Anklageschrift angeführte (bzw bloß Versuch statt Vollendung oder eine andere Täterschaftsform) zur Folge hätten. Um ein Vorbringen in diesem Sinn handelt es sich aber nur dann, wenn die im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände die Annahme derartiger Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken (Mayerhofer-Rieder, StPO2, EGr 17 zu § 314). Derartige Verfahrensergebnisse vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun.Voraussetzung für die Stellung von (Zusatz- und Eventual-)Fragen nach den Paragraphen 313, oder 314 StPO ist es, daß in der Hauptverhandlung (konkrete) Tatsachen (also nicht bloß Möglichkeiten oder Mutmaßungen) vorgebracht wurden, die, würden sie als erwiesen angenommen, die Ausschließung oder Aufhebung der Strafbarkeit oder die Subsumtion der Tat unter eine andere, nicht strengere strafgesetzliche Bestimmung als die in der Anklageschrift angeführte (bzw bloß Versuch statt Vollendung oder eine andere Täterschaftsform) zur Folge hätten. Um ein Vorbringen in diesem Sinn handelt es sich aber nur dann, wenn die im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände die Annahme derartiger Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken (Mayerhofer-Rieder, StPO2, EGr 17 zu Paragraph 314,). Derartige Verfahrensergebnisse vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tathandlungen am 6.September 1988 (Punkt A/III und B/I des Urteilssatzes) stellte der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie Dr. M*** unter ausdrücklicher Berücksichtigung des in der Beschwerde hervorgehobenen Alkoholkonsums unmißverständlich klar, daß der intelligenzmäßig durchschnittlich befähigte, wohlüberlegt und geplant handelnde Angeklagte ungeachtet eines ihm zugebilligten emotionellen, durch Alkoholübergenuß noch aktivierten Erregungszustandes ohne Zweifel imstande war, das Unrecht seines Tuns einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten, und daß es ihm zuzumuten gewesen wäre, sein Verhalten zu steuern und zu lenken bzw sein Fehlverhalten zu unterlassen (AS 306 f in Verbindung mit ON 19). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellenden Zustandes im Sinn des § 11 StGB, insbesondere der von der Beschwerde reklamierten, die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit beeinträchtigenden (tiefgreifenden) Bewußtsseinstörung wurden vom Sachverständigen nicht erhoben. Da auch der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers - der zwar in der Hauptverhandlung den in der Beschwerde betonten Alkoholgenuß, nicht aber eine daraus resultierende Zurechnungsunfähigkeit behaupteteZur Frage der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tathandlungen am 6.September 1988 (Punkt A/III und B/I des Urteilssatzes) stellte der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie Dr. M*** unter ausdrücklicher Berücksichtigung des in der Beschwerde hervorgehobenen Alkoholkonsums unmißverständlich klar, daß der intelligenzmäßig durchschnittlich befähigte, wohlüberlegt und geplant handelnde Angeklagte ungeachtet eines ihm zugebilligten emotionellen, durch Alkoholübergenuß noch aktivierten Erregungszustandes ohne Zweifel imstande war, das Unrecht seines Tuns einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten, und daß es ihm zuzumuten gewesen wäre, sein Verhalten zu steuern und zu lenken bzw sein Fehlverhalten zu unterlassen (AS 306 f in Verbindung mit ON 19). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellenden Zustandes im Sinn des Paragraph 11, StGB, insbesondere der von der Beschwerde reklamierten, die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit beeinträchtigenden (tiefgreifenden) Bewußtsseinstörung wurden vom Sachverständigen nicht erhoben. Da auch der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers - der zwar in der Hauptverhandlung den in der Beschwerde betonten Alkoholgenuß, nicht aber eine daraus resultierende Zurechnungsunfähigkeit behauptete
(vgl AS 236 ff) - und den übrigen Beweisergebnissen kein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen ist, war die von der Beschwerde vermißte Zusatzfrage somit nicht indiziert.vergleiche AS 236 ff) - und den übrigen Beweisergebnissen kein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen ist, war die von der Beschwerde vermißte Zusatzfrage somit nicht indiziert.