Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen diese Beschlüsse mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Das Angehörigenprivileg nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO hat zur Folge, dass eine Person, die Angehörige des Beschuldigten und damit von der Pflicht zur Aussage befreit ist, nur vernommen werden darf, wenn sie auf dieses Recht ausdrücklich verzichtet hat (§ 159 Abs 3 erster Satz StPO). Diese Aussagebefreiung gilt zwar nicht für erwachsene Personen, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken (§§ 67, 156 Abs 2 StPO), doch kann eine - selbst formlos gültige - Anschlusserklärung im weiteren Verfahren zurückgezogen werden (§ 67 Abs 3 letzter Satz StPO) und eine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO in Anspruch genommen werden.Das Angehörigenprivileg nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hat zur Folge, dass eine Person, die Angehörige des Beschuldigten und damit von der Pflicht zur Aussage befreit ist, nur vernommen werden darf, wenn sie auf dieses Recht ausdrücklich verzichtet hat (Paragraph 159, Absatz 3, erster Satz StPO). Diese Aussagebefreiung gilt zwar nicht für erwachsene Personen, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken (Paragraphen 67, 156, Absatz 2, StPO), doch kann eine - selbst formlos gültige - Anschlusserklärung im weiteren Verfahren zurückgezogen werden (Paragraph 67, Absatz 3, letzter Satz StPO) und eine Aussagebefreiung nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung der Zulässigkeit einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 165 Abs 1 StPO ist allein die Besorgnis, eine Vernehmung werde in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein. Der Begriff „zu besorgen" ist keineswegs nur im Sinn einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung aus den angeführten Gründen nicht mehr aussagen werde, genügt (Kirchbacher, WK-StPO § 162a [aF] Rz 9).Voraussetzung der Zulässigkeit einer kontradiktorischen Vernehmung nach Paragraph 165, Absatz eins, StPO ist allein die Besorgnis, eine Vernehmung werde in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein. Der Begriff „zu besorgen" ist keineswegs nur im Sinn einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung aus den angeführten Gründen nicht mehr aussagen werde, genügt (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 162 a, [aF] Rz 9).
Es ist wesentliches Element des Anklagegrundsatzes (Art 90 Abs 2 B-VG, § 4 StPO), dass die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens - und nicht das Gericht - entscheidet, welche (weiteren) Erhebungen auf Basis der Sach- und Rechtslage der Entscheidung über die Anklage dienlich sind (§ 101 Abs 1 StPO; Fabrizy, StPO10 § 98 Rz 2, § 101 Rz 1;). Zweck des von der Staatsanwaltschaft in Kooperation mit der Kriminalpolizei zu führenden Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt so weit zu klären, dass über Erhebung der Anklage oder eine Beendigung des Verfahrens entschieden werden und das Gericht eine zügige Durchführung des Hauptverfahrens bewerkstelligen kann. Die Tätigkeit des Gerichts ist auf die Kontrolle der Berechtigung von Grundrechtseingriffen, Gewährung von Rechtsschutz gegen die Verweigerung von Verfahrensrechten und eben auf die Aufnahme bestimmter, darunter in der Hauptverhandlung möglicherweise nicht mehr zur Verfügung stehender Beweise (§ 165 StPO) beschränkt. Gemäß § 104 Abs 1 StPO hat das Gericht von der Staatsanwaltschaft beantragte gerichtliche Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ohne darüber hinaus die Zweckmäßigkeit prüfen zu können.Es ist wesentliches Element des Anklagegrundsatzes (Artikel 90, Absatz 2, B-VG, Paragraph 4, StPO), dass die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens - und nicht das Gericht - entscheidet, welche (weiteren) Erhebungen auf Basis der Sach- und Rechtslage der Entscheidung über die Anklage dienlich sind (Paragraph 101, Absatz eins, StPO; Fabrizy, StPO10 Paragraph 98, Rz 2, Paragraph 101, Rz 1;). Zweck des von der Staatsanwaltschaft in Kooperation mit der Kriminalpolizei zu führenden Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt so weit zu klären, dass über Erhebung der Anklage oder eine Beendigung des Verfahrens entschieden werden und das Gericht eine zügige Durchführung des Hauptverfahrens bewerkstelligen kann. Die Tätigkeit des Gerichts ist auf die Kontrolle der Berechtigung von Grundrechtseingriffen, Gewährung von Rechtsschutz gegen die Verweigerung von Verfahrensrechten und eben auf die Aufnahme bestimmter, darunter in der Hauptverhandlung möglicherweise nicht mehr zur Verfügung stehender Beweise (Paragraph 165, StPO) beschränkt. Gemäß Paragraph 104, Absatz eins, StPO hat das Gericht von der Staatsanwaltschaft beantragte gerichtliche Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ohne darüber hinaus die Zweckmäßigkeit prüfen zu können.
Nach dem Register Verfahrensautomation Justiz hat die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 29. September 2008 Antrag auf Bestrafung des Mefail H***** wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB erhoben. Infolge der darüber dem Landesgericht Wiener Neustadt gemachten Mitteilung (dort eingelangt am 1. Oktober 2008), ist das Ermittlungsverfahren beendet (§ 210 Abs 2 StPO).Nach dem Register Verfahrensautomation Justiz hat die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 29. September 2008 Antrag auf Bestrafung des Mefail H***** wegen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben. Infolge der darüber dem Landesgericht Wiener Neustadt gemachten Mitteilung (dort eingelangt am 1. Oktober 2008), ist das Ermittlungsverfahren beendet (Paragraph 210, Absatz 2, StPO).