Rechtssatz RS0124478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124478
Entscheidungsdatum
15.01.2015
Rechtssatz
Voraussetzung der Zulässigkeit einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 165 Abs 1 StPO ist allein die Besorgnis, eine Vernehmung werde in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein. Der Begriff „zu besorgen" ist keineswegs nur im Sinn einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung aus den angeführten Gründen nicht mehr aussagen werde, genügt.Voraussetzung der Zulässigkeit einer kontradiktorischen Vernehmung nach Paragraph 165, Absatz eins, StPO ist allein die Besorgnis, eine Vernehmung werde in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein. Der Begriff „zu besorgen" ist keineswegs nur im Sinn einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung aus den angeführten Gründen nicht mehr aussagen werde, genügt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 182/08m
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 11 Os 182/08m
- 15 Os 146/10z
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 146/10z
Beisatz: Die Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung iSd § 165 Abs 1 StPO ist nicht unzulässig, wenn ein Zeuge anlässlich seiner Belehrung nach Abs 5 leg cit vor ihrem Beginn erklärt, auch in einer allfälligen Hauptverhandlung aussagen zu wollen. (T1); Beisatz: Auch eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren, an der sich Staatsanwaltschaft und Angeklagter trotz Fehlens der in § 165 Abs 1 StPO genannten Besorgnis beteiligen durften, entspricht den in § 252 Abs 1 Z 2a normierten Verlesungsvoraussetzungen. (T2)
- 12 Os 144/14i
Entscheidungstext OGH 15.01.2015 12 Os 144/14i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124478
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20090120_OGH0002_0110OS00182_08M0000_001