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Rechtssatz RS0124478

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124478

Geschäftszahl

11Os182/08m (11Os183/08h); 15Os146/10z; 12Os144/14i

Entscheidungsdatum

15.01.2015

Rechtssatz

Voraussetzung der Zulässigkeit einer kontradiktorischen Vernehmung nach Paragraph 165, Absatz eins, StPO ist allein die Besorgnis, eine Vernehmung werde in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein. Der Begriff „zu besorgen" ist keineswegs nur im Sinn einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung aus den angeführten Gründen nicht mehr aussagen werde, genügt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 182/08m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 11 Os 182/08m
  • 15 Os 146/10z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 146/10z
    Beisatz: Die Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung iSd § 165 Abs 1 StPO ist nicht unzulässig, wenn ein Zeuge anlässlich seiner Belehrung nach Abs 5 leg cit vor ihrem Beginn erklärt, auch in einer allfälligen Hauptverhandlung aussagen zu wollen. (T1); Beisatz: Auch eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren, an der sich Staatsanwaltschaft und Angeklagter trotz Fehlens der in § 165 Abs 1 StPO genannten Besorgnis beteiligen durften, entspricht den in § 252 Abs 1 Z 2a normierten Verlesungsvoraussetzungen. (T2)
  • 12 Os 144/14i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2015 12 Os 144/14i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124478

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20090120_OGH0002_0110OS00182_08M0000_001