Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge nach Z 3 behauptet, die Verlesung der Aussage der Zeugin Ahu D***** bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung und die Vorführung des Videobands über die Vernehmung seien zu Unrecht erfolgt, weil eine Zeugnisverweigerung iSd § 252 Abs 1 Z 2a StPO nicht vorgelegen, die Zeugin vielmehr aussagebereit gewesen sei. Dies habe sie der Haft- und Rechtsschutzrichterin erklärt, weiters ergebe sich dies auch aus der Aussage des Zeugen Salih D*****.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, behauptet, die Verlesung der Aussage der Zeugin Ahu D***** bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung und die Vorführung des Videobands über die Vernehmung seien zu Unrecht erfolgt, weil eine Zeugnisverweigerung iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO nicht vorgelegen, die Zeugin vielmehr aussagebereit gewesen sei. Dies habe sie der Haft- und Rechtsschutzrichterin erklärt, weiters ergebe sich dies auch aus der Aussage des Zeugen Salih D*****.
Dem zuwider hat die Zeugin eingangs der kontradiktorischen Vernehmung unmissverständlich erklärt, auf ihr Aussagebefreiungsrecht bezüglich ihres Vaters (ersichtlich gemeint: bei dieser Vernehmung) zu verzichten, aber vom genannten Recht (ersichtlich gemeint: in einer allfälligen späteren Hauptverhandlung) Gebrauch machen zu wollen und damit einverstanden zu sein, dass in der Hauptverhandlung die DVD über die kontradiktorische Vernehmung vorgespielt werde (ON 45, S 3). In der Hauptverhandlung wiederum hat die Vertreterin der nunmehr als Privatbeteiligten angeschlossenen Zeugin ausdrücklich angegeben, dass Ahu D***** weiterhin von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch mache (ON 81, S 3).
Indem der Nichtigkeitswerber mit der Äußerung gemäß § 24 StPO ein Chat-Protokoll der Zeugin vorlegt, das ihre angebliche Aussagebereitschaft belegen soll - wovon nach dem Protokollinhalt im Übrigen nicht die Rede sein kann - verstößt er gegen das Neuerungsverbot.Indem der Nichtigkeitswerber mit der Äußerung gemäß Paragraph 24, StPO ein Chat-Protokoll der Zeugin vorlegt, das ihre angebliche Aussagebereitschaft belegen soll - wovon nach dem Protokollinhalt im Übrigen nicht die Rede sein kann - verstößt er gegen das Neuerungsverbot.
Mit der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auch aufgestellten abstrakten Behauptung (der Sache nach aus Z 2), die Belehrung durch die Haft- und Rechtschutzrichterin über das Entschlagungsrecht habe nicht dem Gesetz entsprochen, versäumt es der Beschwerdeführer darzutun, worin der vorgebliche Fehler der - tatsächlich aber gesetzeskonform erfolgten (ON 45, S 3 erster Abs) - Belehrung zu erblicken sei.Mit der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auch aufgestellten abstrakten Behauptung (der Sache nach aus Ziffer 2,), die Belehrung durch die Haft- und Rechtschutzrichterin über das Entschlagungsrecht habe nicht dem Gesetz entsprochen, versäumt es der Beschwerdeführer darzutun, worin der vorgebliche Fehler der - tatsächlich aber gesetzeskonform erfolgten (ON 45, S 3 erster Abs) - Belehrung zu erblicken sei.
Schließlich ist - entgegen der Beschwerde - die Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung iSd § 165 Abs 1 StPO nicht unzulässig, wenn ein Zeuge anlässlich seiner Belehrung nach Abs 5 leg cit vor ihrem Beginn erklärt, auch in einer allfälligen Hauptverhandlung aussagen zu wollen. Denn die in Abs 1 leg cit genannte Besorgnis des Unterbleibens einer Aussage in der Hauptverhandlung ist nicht nur im Sinn einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen werde, genügt (Kirchbacher, WK-StPO § 165 Rz 8). Im Übrigen entspräche auch eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren, an der sich Staatsanwaltschaft und Angeklagter trotz Fehlens der in § 165 Abs 1 StPO genannten Besorgnis beteiligten durften, den in § 252 Abs 1 Z 2a StPO normierten Verlesungsvoraussetzungen.Schließlich ist - entgegen der Beschwerde - die Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung iSd Paragraph 165, Absatz eins, StPO nicht unzulässig, wenn ein Zeuge anlässlich seiner Belehrung nach Absatz 5, leg cit vor ihrem Beginn erklärt, auch in einer allfälligen Hauptverhandlung aussagen zu wollen. Denn die in Absatz eins, leg cit genannte Besorgnis des Unterbleibens einer Aussage in der Hauptverhandlung ist nicht nur im Sinn einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen werde, genügt (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 165, Rz 8). Im Übrigen entspräche auch eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren, an der sich Staatsanwaltschaft und Angeklagter trotz Fehlens der in Paragraph 165, Absatz eins, StPO genannten Besorgnis beteiligten durften, den in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO normierten Verlesungsvoraussetzungen.
Die Verfahrensrüge (Z 4) legt mit der Kritik an der Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Ahu D***** in der Hauptverhandlung durch die bloße Bezugnahme auf die vage Aussage des Vaters des Angeklagten über ein ihm geäußertes Bekenntnis der Zeugin zur Wahrheit (ON 81, S 11) nicht dar, warum ungeachtet der aktuellen Deposition des Willens der Zeugin durch ihre Rechtsvertreterin in der Hauptverhandlung dennoch zu erwarten sei, dass die Zeugin auf ihre Befreiung von der Aussagepflicht nunmehr verzichten werde.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) legt mit der Kritik an der Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Ahu D***** in der Hauptverhandlung durch die bloße Bezugnahme auf die vage Aussage des Vaters des Angeklagten über ein ihm geäußertes Bekenntnis der Zeugin zur Wahrheit (ON 81, S 11) nicht dar, warum ungeachtet der aktuellen Deposition des Willens der Zeugin durch ihre Rechtsvertreterin in der Hauptverhandlung dennoch zu erwarten sei, dass die Zeugin auf ihre Befreiung von der Aussagepflicht nunmehr verzichten werde.
Gegenstand des Inhalts einer Mängelrüge nach Z 5 vierter Fall ist das Fehlen einer Begründung der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (§ 270 Abs 1 Z 5 zweiter Satz StPO). Mit der Behauptung des Fehlens einer Begründung eines Teils des Urteilstenors (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) macht die Beschwerde weder die reklamierte noch eine andere Urteilsnichtigkeit geltend.Gegenstand des Inhalts einer Mängelrüge nach Ziffer 5, vierter Fall ist das Fehlen einer Begründung der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Satz StPO). Mit der Behauptung des Fehlens einer Begründung eines Teils des Urteilstenors (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) macht die Beschwerde weder die reklamierte noch eine andere Urteilsnichtigkeit geltend.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt mit der bloßen Behauptung, das Gericht hätte den Angeklagten bei richtiger rechtlicher Beurteilung freisprechen müssen, jeglicher Ableitung aus dem Gesetz und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt mit der bloßen Behauptung, das Gericht hätte den Angeklagten bei richtiger rechtlicher Beurteilung freisprechen müssen, jeglicher Ableitung aus dem Gesetz und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Soweit die Beschwerde behauptet, die Körperverletzung zu V./ sei „durch die Taten zu I./ und II./ als Begleit- bzw Nachtat nicht eigens zu strafen“, orientiert sie sich - abgesehen vom erneuten Fehlen juristischer Argumentation - nicht an den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte im Jahr 2009 - ohne Bezugnahme auf zu dieser Zeit erfolgte geschlechtliche Handlungen - den Ungehorsam seiner sich ihm widersetzenden Tochter bestrafte, indem er sie in den Oberschenkel biss (US 13).Soweit die Beschwerde behauptet, die Körperverletzung zu römisch fünf./ sei „durch die Taten zu römisch eins./ und römisch zwei./ als Begleit- bzw Nachtat nicht eigens zu strafen“, orientiert sie sich - abgesehen vom erneuten Fehlen juristischer Argumentation - nicht an den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte im Jahr 2009 - ohne Bezugnahme auf zu dieser Zeit erfolgte geschlechtliche Handlungen - den Ungehorsam seiner sich ihm widersetzenden Tochter bestrafte, indem er sie in den Oberschenkel biss (US 13).
Mit der Behauptung, die als Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren beurteilte Tat (III./) wäre als „nicht eigenständig strafbare Vorbereitungshandlung zu den Delikten nach I./ und II./“ zu beurteilen gewesen, weil „nach der Aussage der Ahu D*****“ Zweck der Tat gewesen sei, dem Tatopfer zu zeigen, wie es sich bei den geschlechtlichen Handlungen verhalten solle, zieht die Beschwerde mangels Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt nicht den gebotenen Vergleich zwischen diesem und dessen rechtlicher Beurteilung. Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass.Mit der Behauptung, die als Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren beurteilte Tat (römisch drei./) wäre als „nicht eigenständig strafbare Vorbereitungshandlung zu den Delikten nach römisch eins./ und römisch zwei./“ zu beurteilen gewesen, weil „nach der Aussage der Ahu D*****“ Zweck der Tat gewesen sei, dem Tatopfer zu zeigen, wie es sich bei den geschlechtlichen Handlungen verhalten solle, zieht die Beschwerde mangels Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt nicht den gebotenen Vergleich zwischen diesem und dessen rechtlicher Beurteilung. Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass.
Die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) bestreitet die Feststellungen zur Art der Fotos zu IV./2./ mit der Behauptung, diese seien „aktenwidrig“, weil es für sie keine Beweise gebe. Sie verfehlt damit mangels Festhaltens an den Urteilskonstatierungen ebenso eine prozessordnungsgemäße Ausführung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) bestreitet die Feststellungen zur Art der Fotos zu römisch vier./2./ mit der Behauptung, diese seien „aktenwidrig“, weil es für sie keine Beweise gebe. Sie verfehlt damit mangels Festhaltens an den Urteilskonstatierungen ebenso eine prozessordnungsgemäße Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.