Gründe:
Mit am 2. November 2007 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachtem Schriftsatz beantragte die Privatanklägerin L***** GmbH, eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Tonträgerherstellern an ihren weltweit produzierten Aufnahmen sowie der ausübenden Künstler an ihren Darbietungen in Österreich treuhändig wahrnimmt, die Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen gegen unbekannte Täter alias L***** G*****, Dorf 4, ***** O*****, sowie gegen weitere unbekannte Täter mit dem Aliasnamen J***** F*****, deren Aufenthaltsort unbekannt war.
Die Privatanklägerin brachte zusammengefasst vor, im Rahmen ihrer Recherchen über Verbreitungshandlungen illegal hergestellter oder ungenehmigt in Verkehr befindlicher Tonträger mit geschützten Musikaufnahmen im September 2007 auf der Website der Internet-Auktionsplattform eBay unter www.ebay.at auf (in deutscher Sprache verfasste) Angebote eines unter dem Pseudonym „b*****" auftretenden österreichischen Verkäufers gestoßen zu sein, der Ton- und/oder Bildtonträger anbot. Dabei habe es sich um Aufnahmen gehandelt, die von den Inhabern der Leistungsschutzrechte an diesen (ausübende Künstler und Originaltonträgerhersteller), insbesondere in Bezug auf Bezeichnung, Vervielfältigung und Verbreitung, nicht genehmigt seien. Der „Artikelstandort" der Angebote wurde mit „O*****, Österreich" angeführt.
Der bei der Privatanklägerin beschäftigte sachverständige Zeuge R***** P***** habe vom unbekannten Täter eine digitalisierte Raubkopie des Musikfilms „Hi-Hi-Hilfe" mit Bild- und Bildtonaufnahmen der Musikgruppe „The Beatles" sowie eine Doppel-CD „Who will save the World" mit Aufnahmen von Darbietungen des Interpreten Bruce Springsteen gekauft, die ihm am 26. September 2007 (an der Adresse K*****, ***** E*****, Österreich [vergleiche das unjournalisierte Kuvert in der Beilagenmappe zu ON 2]) zugestellt wurden; damit sei endgültig verifizierbar gewesen, dass es sich bei diesen Ton- bzw Bildtonträgern um ungenehmigt hergestellte Vervielfältigungsstücke handelte. Nach Abschluss des Kaufvertrages sei als Verkäufer „L***** G*****, Dorf 4, ***** O*****" genannt worden, welche an dieser Adresse jedoch unbekannt ist. Für die Einzahlung des Kaufpreises wurde ein R*****onto lautend auf den Namen „J***** F*****" angegeben. Der Aufgabeort der Warensendung war in Deutschland, konnte jedoch örtlich nicht zugeordnet werden.
Im Zuge der vom Landesgericht Innsbruck veranlassten gerichtlichen Vorerhebungen wurde als Inhaber des erwähnten Kontos J***** D***** F*****, wohnhaft in Deutschland, G*****, ***** K*****, ausgeforscht (ON 7).
Mit am 14. Jänner 2008 bei diesem Gericht eingebrachtem Strafantrag (ON 10) begehrte die Privatanklägerin die Bestrafung des J***** D***** F***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Eingriffs in fremde Leistungsschutzrechte nach § 91 Abs 1, Abs 2a iVm § 86 Abs 1 Z 2, Z 4 UrhG. Die örtliche Zuständigkeit gründete die Privatanklägerin auf den „bisher vermeintlichen Handlungsort in O***** bzw den Erfolgsort gemäß § 67 Abs 2 StGB iVm § 36 Abs 3 StPO nF", an dem der dem Tatbild entsprechende Erfolg, nämlich die Verbreitung der unlizenzierten Ton- und Bildtonträger in Österreich, eingetreten sei. Im Übrigen sei das Landesgericht Innsbruck allfälligen weiteren in Frage kommenden Gerichten in Österreich zuvorgekommen.Mit am 14. Jänner 2008 bei diesem Gericht eingebrachtem Strafantrag (ON 10) begehrte die Privatanklägerin die Bestrafung des J***** D***** F***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Eingriffs in fremde Leistungsschutzrechte nach Paragraph 91, Absatz eins,, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4, UrhG. Die örtliche Zuständigkeit gründete die Privatanklägerin auf den „bisher vermeintlichen Handlungsort in O***** bzw den Erfolgsort gemäß Paragraph 67, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, StPO nF", an dem der dem Tatbild entsprechende Erfolg, nämlich die Verbreitung der unlizenzierten Ton- und Bildtonträger in Österreich, eingetreten sei. Im Übrigen sei das Landesgericht Innsbruck allfälligen weiteren in Frage kommenden Gerichten in Österreich zuvorgekommen.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2008, GZ 37 Hv 16/08z-12, wies das Landesgericht Innsbruck den Strafantrag „mangels Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck und mangels inländischer Gerichtsbarkeit" zurück. Dies unter Hinweis auf den Wohnsitz des Angeklagten in Deutschland, von wo aus die gewerbsmäßigen Eingriffe in fremde Leistungsschutzrechte durch Vervielfältigung der Bild- bzw Bildtonträger „prima vista" begangen worden seien, während sich keine Tathandlungen in Österreich feststellen ließen; dass der Artikelstandort mit „O*****" angeführt worden war, hätte sich als falsch herausgestellt. Auch die Internetkontoverbindung vermöge einen Tatort im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck nicht zu begründen. Letztlich lasse sich weder eine inländische Gerichtsbarkeit noch eine Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck aus dem Erwerb der inkriminierten Produkte durch R***** P***** ableiten.
Einer gegen diesen Beschluss erhobenen, das Außerachtlassen des Erfolgsortes gemäß § 67 Abs 2 StGB iVm § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO reklamierenden Beschwerde der Privatanklägerin (ON 13) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 22. April 2008, AZ 7 Bs 175/08f (ON 16), nicht Folge. Auch das Beschwerdegericht verneinte den Eingriff in fremde Leistungsschutzrechte von einem in Österreich gelegenen Tatort aus; im Besonderen sei davon auszugehen, dass die konkreten Verbreitungshandlungen, nämlich das Feilbieten durch Eingabe des ebay-Angebots in den Computer und in weiterer Folge das Inverkehrsetzen durch Absenden der verkauften Ton- und Bildtonträger jeweils vom deutschen Wohnsitz des Angeklagten aus erfolgt wären. Bereits mit dem Feilbieten durch Zugänglichmachen der Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit und dem Absenden der Ware sei die Tathandlung vollendet. Eines über diese Tathandlung hinausgehenden Erfolgs bedürfe es nicht. § 91 UrhG sei als reines Tätigkeitsdelikt anzusehen, weswegen lediglich der Ort der Handlung maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die inländische Gerichtsbarkeit sei.Einer gegen diesen Beschluss erhobenen, das Außerachtlassen des Erfolgsortes gemäß Paragraph 67, Absatz 2, StGB in Verbindung mit , Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz StPO reklamierenden Beschwerde der Privatanklägerin (ON 13) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 22. April 2008, AZ 7 Bs 175/08f (ON 16), nicht Folge. Auch das Beschwerdegericht verneinte den Eingriff in fremde Leistungsschutzrechte von einem in Österreich gelegenen Tatort aus; im Besonderen sei davon auszugehen, dass die konkreten Verbreitungshandlungen, nämlich das Feilbieten durch Eingabe des ebay-Angebots in den Computer und in weiterer Folge das Inverkehrsetzen durch Absenden der verkauften Ton- und Bildtonträger jeweils vom deutschen Wohnsitz des Angeklagten aus erfolgt wären. Bereits mit dem Feilbieten durch Zugänglichmachen der Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit und dem Absenden der Ware sei die Tathandlung vollendet. Eines über diese Tathandlung hinausgehenden Erfolgs bedürfe es nicht. Paragraph 91, UrhG sei als reines Tätigkeitsdelikt anzusehen, weswegen lediglich der Ort der Handlung maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die inländische Gerichtsbarkeit sei.